Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988 und 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der damalige Steuerberater der … geborenen Klägerin (Klin), Herr … (K), wirkte ausweislich der Angaben in den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für 1988 und 1989 bei deren Erstellung mit.
Die am 9.10.1989 beim FA eingereichte ESt-Erklärung für 1988 enthält im Mantelbogen bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) Eintragungen in den Zeilen 90 und 91. Der Vordruck enthält in der Zeile 90 zwei Kästchen zum Ankreuzen. Das eine – nicht angekreuzte – Kästchen bezieht sich auf die Beschäftigung einer Hausgehilfin/Haushaltshilfe. Rechts daneben steht „Aufwendungen … DM” – an dieser Stelle ist „…” eingetragen. Daneben rechts befindet sich das zweite – angekreuzte – Kästchen bei „Heim- oder Pflegeunterbringung”. Rechts daneben steht: „Unterbringung: Art der Dienstleistungskosten” – hier ist „Heimunterbringung” eingetragen. In der Zeile 91 ist die Klin als vom 1.1. bis 31.12. untergebrachte Person bezeichnet.
Unter „andere außergewöhnliche Belastungen” befinden sich in dem dafür vorgesehen Raum (Zeilen 115 bis 117) keine Eintragungen.
Belege wurden ausweislich eines Aktenvermerks des FA vom 20.3.1993 nicht vorgelegt.
Die am 28.9.1990 eingereichte ESt-Erklärung für 1989 war in den betreffenden Zeilen entsprechend ausgefüllt; lediglich bei „Aufwendungen … DM” war kein Betrag vermerkt. Auch in dieser Erklärung waren keine „Andere außergewöhnliche Belastungen” in den Zeilen 115 bis 117 eingetragen.
In der Anleitung zur ESt-Erklärung 1988 ist der ESt-Erklärungsvordruck unter Zeilen 90 und 91 („Heim- oder Pflegeunterbringung”) wie folgt erläutert:
„Waren Sie … in einem Altenheim, Pflegeheim o.a. untergebracht, so können Sie einen Freibetrag von 100 DM monatlich beanspruchen, wenn
Für „Andere außergewöhnliche Belastungen Zeilen 114 bis 117” sind die „Pflegekosten” wie folgt erläutert:
„Pflegekosten, die Ihnen … durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim erwachsen. Sie können die Kosten einer Unterbringung in einem Krankenhaus als agB berücksichtigt werden, sofern die Kosten nicht bereits durch die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrags für Körperbehinderte von 7.200 DM (siehe Hinweise zu Zeilen 86 bis 89) und ggf. des Freibetrags wegen Heim- und Pflegeunterbringung (siehe Hinweise zu Zeilen 90 und 91) abgegolten sind …”.
In den ESt-Bescheiden für 1988 vom 13.12.1989 und für 1989 vom 25.2.1991 gewährte das FA jeweils einen Freibetrag gemäß § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 1.200 DM („Hausgehilfin”).
Am 23.2.1993 (betreffend 1988) und am 19.2.1993 (betreffend 1989) änderte das FA die ESt-Bescheide gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, indem es jeweils zusätzlich einen Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM im Rahmen der agB berücksichtigte. Diese Änderungen erfolgten, nachdem das FA am 29.1.1993 anläßlich des Eingangs der Steuererklärung für 1991 davon erfahren hatte, daß der Klin am 31.12.1992 ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war, nach dem der Grad ihrer Behinderung seit 31.12.1987 100 v.H. betrug (Merkzeichen: …).
Am 8.3.1993 beantragte die Beraterin der Klin die Berichtigung des ESt-Änderungsbescheids für 1988 vom 23.2.1993 gemäß § 129 AO. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich vorgelegten Schwerbeschädigtenausweis seien die geltend gemachten Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von … DM gemäß § 33 EStG als agB unter Abzug der zumutbaren Belastung von … nachträglich anzusetzen. Dem ESt-Bescheid 1988 sei keine Anlage beigefügt gewesen, aus der hervorgegangen sei, daß die geltend gemachten Heimkosten nicht anerkannt worden seien. Die Heimunterbringung sei daher vom FA einfach übersehen worden.
Am 25.3.1993 lehnte das FA die Änderung des ESt-Bescheids für 1988 vom 23.2.1993 ab, weil die Voraussetzungen der §§ 129, 173 Abs. 1 AO nicht vorlägen.
Das FA meinte, ein Fehler gemäß § 129 AO sei nicht gegeben, weil die Klin den Pauschbetrag gemäß § 33 a Abs. 3 EStG beantragt und gewährt erhalten habe.
Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 AO komme wegen groben Verschuldens des Steuerberaters nicht in Betracht. Dieser hätte die Rechtslage überschauen und auf einem günstigeren Ansatz hinwirken müssen. Dieses grobe Verschulden des Beraters überlagere die Tatsache, daß das FA beim Steuerberater nicht nachgefragt habe, ob nicht doch der tatsächliche Aufwand anerkannt werden solle. Es könne nicht Aufgabe des FA sein, auch die Steuerberater über günstigere Ansätze zu informieren, da bei diesen die entsprechenden Kenntnisse vorausgesetzt würden.
Dieser Ablehnu...