Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Einbringungsfällen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG spielt der steuerliche Übertragungszeitpunkt keine Rolle. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG stellt vielmehr allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der handelsrechtlichen Beendigung der übertragenden Gesellschaft deren Geschäftsbetrieb noch werbend tätig war.
Normenkette
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8 S. 3; EStG § 10d Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages aus der Verschmelzung der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH auf die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Berlin. Sie ist die Rechtsvorgängerin der Sxxxx GmbH mit Sitz in Mxxxxxx (Registergericht Mxxxxxx, HRB xxxxx). Die Sxxxxi GmbH war bis 1998 Zwischenholding für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Sxxxxx S.A. mit Sitz in Pxxxx, xxxxxxxxxx. Im Zuge der Fusion der Firmen Sxxxxx und Syxxxxxxxx wurde die Sxxxxx GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen.
Eine Schwestergesellschaft der Sxxxxx GmbH war die Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH mit Sitz in Mxxxxxx (Registergericht Mxxxxxx, HRB xxxxx), deren Alleingesellschafterin die Sxxxxi x.x. war. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH waren die Herstellung, Konfektionierung, der Vertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr von kosmetischen Produkten aller Art.
Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom 9. Juni 1995 wurde die Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 1994 auf die Sxxxxi GmbH verschmolzen. Zur Durchführung der Verschmelzung erhöhte die Sxxxxx GmbH ihr Stammkapital von 15.000.000 DM um 1.000 DM auf 15.001.000 DM. Die neuen Gesellschaftsanteile wurden von der Alleingesellschafterin der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH, der Sxxxxi x.x., als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH übernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte notarielle Urkunde verwiesen.
Eine Tochtergesellschaft der Sxxxxi GmbH war die Sxxxxi Bxxxxx GmbH ebenfalls mit Sitz in Mxxxxxx (Registergericht Mxxxxxx, HRB xxxxxx). Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Sxxxxx Bxxxxx GmbH waren die Herstellung von und der Handel mit kosmetischen Produkten.
Mit Einbringungsvertrag vom 30. Juni 1995 vereinbarten die Sxxxxx GmbH und die Sxxxxx Bxxxxx GmbH, den Geschäftsbetrieb der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH in die Sxxxxx Bxxxxx GmbH einzubringen. Die Einbringung erfolgte durch Erhöhung des Stammkapitals der Sxxxxx Bxxxxx GmbH um 1.000 DM und Übernahme der neuen Gesellschaftsanteile durch die Sxxxxx GmbH. Ziffer 4 des Einbringungsvertrages enthält folgende weitere Regelung:
"Rechtlich erfolgt die Übertragung des Geschäftsbetriebs unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Verschmelzung [scil.: der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH auf die Sxxxxx GmbH] nach Ziffer 1. Wirtschaftlich erfolgt die Übertragung des Unternehmens mit Wirkung ab 01.01.1995, 0.00 Uhr (Übertragungszeitpunkt). Nutzen und Lasten, insbesondere auch öffentliche Lasten und Abgaben, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung, gehen ab diesem Zeitpunkt auf die Übernehmerin über. Die Einbringende hat das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt im eigenen Namen, jedoch ausschließlich für Rechnung der Übernehmerin, geführt und führt es so bis zum Wirksamwerden dieses Vertrages fort. Sie ist verpflichtet, zu allen Entscheidungen, die über den gewöhnlich laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, das ausdrückliche Einvernehmen mit der Übernehmerin herzustellen."
Die Handelsregistereintragung der Verschmelzung der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH auf die Sxxxxx GmbH erfolgte am 11. Juli 1995; die aufgrund der Einbringung des Geschäftsbetriebes der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH in die Sxxxxi GmbH vereinbarte Kapitalerhöhung wurde am 12. Juli 1995 in das Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsbetrieb der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH wurde bis zu diesem Zeitpunkt - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ohne Unterbrechung fortgesetzt; es wurden bis dahin etwa 147 Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Finanzamt Mxxxxxx erkannte mit Feststellungsbescheiden vom 2. Juli 1996 zunächst den Übergang des körperschaftssteuerlichen Verlustabzuges sowie des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH auf die Antragstellerin an. Mit Änderungsbescheiden vom 30. Mai 2001 stellte sie bei der Antragstellerin insoweit einen körperschaftssteuerlichen Verlustabzug in Höhe von 9.402.679 DM und einen Verlustvortrag für die Gewerbesteuer in Höhe von 9.249.125 DM fest, und zwar zum 31. Dezember 1994.
Aufgrund Prüfungsanordnung vom 9. Dezember 1997 wurde bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durchgeführt (Veranlagungszeiträume 1991 bis 1995). Gegenstand dieser Betriebsp...