Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG bei Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch vor 1995 zulässig - keine Anwendung der Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG werden nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG erst ab dem Jahr 1995 festgestellt, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert sind.
Die Übergangsregelung findet jedoch nur auf gewerblich tätige Personengesellschaften, nicht dagegen auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anwendung.
Normenkette
EStG §§ 15 a, 52, 15a Abs. 4, § 52 Abs. 19 S. 2 Nr. 3, S. 3 Nr. 2
Tatbestand
Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1978 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist danach u. a. die Bebauung und Verwaltung der Grundstücke ... in Berlin-Neukölln. Laut Handelsregistereintragung vom 23. Dezember 1987 sind als persönlich haftende Gesellschafter ... und ... ausgeschieden und die ... eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, anschließend wegen der Beteiligung der GmbH als geschäftsführende Komplementärin gewerbliche Einkünfte.
Im Rahmen einer die Jahre 1987 und 1988 betreffenden Außenprüfung gelangte der Antragsgegner zur Auffassung, daß sowohl für die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15a Einkommensteuergesetz - EStG - (sowie in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG) im Streitfall anzuwenden sei und ermittelte gemäß § 15a Abs. 4 EStG für die einzelnen Kommanditisten verrechenbare Verluste (1987: 43.294,00 DM; 1988: 98.732,00 DM). Der Antragsgegner erließ am 1. Dezember 1995 einen geänderten Feststellungsbescheid und vertrat auch im geänderten bzw. erstmaligen (1993) Feststellungsbeschied für die Jahre 1989 bis 1993 vom 7. November 1995 diese Rechtsansicht. Danach betrug der auf die Kommanditisten aufgeteilte verrechenbare Verlust: 75.884,00 DM (1989), 0,00 DM (1990, da positive Einkünfte), 97.165,00 DM (1991), 113.097,00 DM (1992) und 39.555,00 DM (1993). Die mit den Einsprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen die Antragstellerin geltend machte, daß § 15a EStG gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 2 EStG in ihrem Fall erst ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anwendbar sei, wies der Antragsgegner zurück.
Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FOG - trägt die Antragstellerin u. a. vor: Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG, die die Erzielung gewerblicher Einkünfte voraussetze, finde mit Eintritt der ... GmbH Anwendung, da sie die Grundstücke ... mit Wohngebäuden des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus errichtet habe und verwalte. Es sei auch nach dem Eintritt der ... GmbH als Komplementärin von einer Gesellschafter- und Gesellschaftsidentität auszugehen. Die Komplementärin sei weder am Vermögen noch am Ertrag beteiligt. Auch die Umqualifizierung der Einkünfte könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das errichtete Gebäude sei nunmehr Betriebsvermögen, ein Anschaffungsvorgang liege aber nicht vor. Die Kommanditisten hätten ihre Hafteinlagen im übrigen geleistet. Gehe man aber davon aus, daß mit Eintritt der GmbH als Komplementärin eine neue Gesellschaft entstanden sei, so müßten die Verluste bereits deshalb ausgleichsfähig sein, weil noch kein negatives Kapitalkonto habe bestehen können. Zunächst habe der Antragsgegner auch keine verrechenbaren Verluste festgestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der geänderten Feststellungsbescheide 1987 und 1988 jeweils vom 1. Dezember 1995 sowie 1989, 1991 und 1992 jeweils vom 7. November 1995 und des erstmaligen Feststellungsbescheides 1993 vom 7. November 1995 insoweit auszusetzen, als der Antragsgegner für die Kommanditisten verrechenbare statt entsprechende ausgleichsfähige Verluste festgestellt hat, und zwar in Höhe von 43.294,00 DM (1987), 98.732,00 DM (1988), 75.884,00 DM (1989), 97.165,00 DM (1991), 113.097,00 DM (1992) und 39.555,00 DM (1993).
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner führt u. a. ergänzend aus: Es reiche für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht aus, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit öffentlich geförderte Wohnungen errichtet habe, da der Neubau, nicht aber die bloße Verwaltung von Wohnungen begünstigt werden solle. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang nie davon die Rede gewesen, daß mit dem Eintritt der GmbH eine neue Gesellschaft entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwies...