Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH i. G. als unechte Vorgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer GmbH i. G. handelt es sich um eine sogenannte unechte Vorgesellschaft, wenn die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil die Gründer u. a. von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung einer GmbH zu erreichen oder diese Absicht nach Ablehnung des Eintragungsantrags nicht mehr aufrechterhalten wird.
Wird der Geschäftsbetrieb dennoch weitergeführt, so liegt eine Personengesellschaft vor.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1, § 164 Abs. 4 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 4
Tatbestand
Der Antragsteller war in den Streitjahren Gesellschafter der ... - GmbH i. G. -, deren spätere rechtliche Beurteilung im Streit steht.
Am 11. Mai 1990 vereinbarten S., K., M., Sch. sowie der Antragsteller in einem notariellen Vertrag die Gründung der U.-GmbH. Als Unternehmensgegenstand vereinbarten sie in § 2 des Vertrages die Erfassung und Vermarktung von Innovationen, den Vertrieb und die Kooperation, die Steuer- und Finanzberatung sowie die Durchführung von Seminaren und Schulungen. In den §§ 12 lit. i, 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages regelten sie ferner, dass die Auflösung der Gesellschaft einen einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss erfordert. In § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass den Geschäftsführern für das Stadium der Vorgesellschaft eine „GmbH-unabhängige“ Vertretungsvollmacht durch die Gesellschafter erteilt wird. Als Geschäftsführer der GmbH i. G. ist Herr S. aufgetreten, der am 11. Mai 1990 die Anmeldung der GmbH i. G. zum Handelsregister einreichte. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 beanstandete das Amtsgericht - AG - B. mehrere Punkte im Gesellschaftsvertrag und Gründungsverfahren und wies darauf hin, dass vor der Beseitigung dieser Mängel keine Eintragung erfolgen könne. Dieses Schreiben ist Herrn S. als Geschäftsführer der GmbH i. G. mit Postzustellungsurkunde vom 11. März 1991 persönlich zugestellt worden. Mit Beschluss des AG B. vom 2. Mai 1991 ist die Anmeldung der GmbH i. G. rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Der Antragsteller schied nach seinen Angaben am 27. November 1991 aus der Gesellschaft aus. Nachdem wohl auch Frau M. aus der Gesellschaft ausgeschieden war, vereinbarten Herr S., Herr Sch. und Frau K. am 22. Juni 1992 in der „letzten außerordentlichen Gesellschafterversammlung“ der GmbH i. G. durch einfachen Gesellschafterbeschluss die Auflösung der Gesellschaft. Zudem gründeten Herr S. und Herr Sch. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - mit dem Namen U., die Rechtsnachfolger der GmbH i. G. sein sollte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll vom 24. Juni 1992 nebst dem Gesellschaftsvertrag für die GbR (Bl. 1 bis 4 der Vertragsakten des Antragsgegners) Bezug genommen. Am 9. November 1993 beschlossen die Herren S. und Sch. die GbR aufzulösen; das Unternehmen sollte wohl von Herrn S. als Einzelunternehmen fortgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Vereinbarung (Bl. 6, 7 der Vertragsakten des Antragsgegners) verwiesen.
Nachdem die GmbH i. G. zunächst beim dem Finanzamt - FA - A. unter der Steuernummer ... geführt wurde, forderte der Antragsgegner die Gesellschaft zur Abgabe von Steuererklärungen auf, die Herr S. für eine U.-GbR betreffend die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung (für 1990) bzw. betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (für 1991) am 19. November 1993 bei dem Antragsgegner einreichte. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen wird auf Bl. 26 bis 31 der Steuerakten betreffend das Jahr 1990 sowie Bl. 18 bis 27 der Feststellungsakten verwiesen. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1994, die antragsgemäß ergingen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurden, stellte der Antragsgegner Einkünfte aus Gewerbebetrieb der U.-GbR mit ./. ... DM für 1990 und mit ./. .... DM für 1991 fest und rechnete sie dem Antragsteller für 1990 mit ./. ... DM sowie für 1991 bezogen auf einen Zeitraum von Januar bis Oktober des Streitjahres mit ./. ... DM zu. Ein dagegen gerichtetes Einspruchsverfahren des Antragstellers blieb mangels Begründung erfolglos. Die seine Einsprüche zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1995 wurde bestandskräftig.
Am 29. Dezember 1997 begann der Antragsgegner mit einer Außenprüfung bei der U.-GbR, die unter anderem die Überprüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Streitjahre zum Gegenstand hatte. Die Prüfungsanordnung vom 27. November 1997 ist an die U.-GbR gerichtet und ist mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 Herrn Sch. sowie mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 Frau M., und mit Schreiben vom 27. November 1997 dem Antragsteller bekannt gegeben worden, der behauptet, sie nicht erhalten zu haben. Herr S. ist am 19. Februar 1995 verstorben; Erben konnten von dem Antragsgegner nicht ermittelt werden. Eine Bekanntgabe an Frau K. wa...