Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH i. G. als unechte Vorgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Eine nicht abgewickelte GmbH-Vorgesellschaft, die trotz Nichteintragung der GmbH ins Handelsregister einen nicht unerheblichen Geschäftsbetrieb weitergeführt hat, ist als Personengesellschaft anzusehen.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren Gesellschafter der ... GmbH i. G. -, deren spätere rechtliche Beurteilung im Streit steht.
Am 11. Mai 1990 vereinbarte er mit den Beigeladenen K., M., Sc. sowie dem am ... 1995 verstorbenen S. in einem notariellen Vertrag die Gründung der U. GmbH; wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Als Geschäftsführer der GmbH i. G. trat Herr S. auf, der ebenfalls am 11. Mai 1990 die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister einreichte. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 beanstandete das Amtsgericht - AG - C. mehrere Punkte im Gesellschaftsvertrag und Gründungsverfahren und wies darauf hin, dass vor der Beseitigung dieser Mängel keine Eintragung erfolgen könne. Eine Erinnerung und Fristsetzung zur Beseitigung der Eintragungsmängel ist Herrn S. als Geschäftsführer der U. GmbH i. G. gemäß Postzustellungsurkunde vom 11. März 1991 persönlich zugestellt worden. Das AG C. wies nach erfolglosem Fristablauf den Eintragungsantag mit Beschluss vom 2. Mai 1991 zurück, der der Gesellschaft nach der Postzustellungsurkunde vom 30. Mai 1991 durch Übergabe an die Beschäftigte H. zugestellt wurde.
Der Kläger schied nach seinen Angaben am 27. November 1991 aus der Gesellschaft aus. Nachdem wohl auch die Beigeladene M. aus der Gesellschaft ausgeschieden war, vereinbarten die Beigeladenen Sc. und K. sowie Herr S. am 22. Juni 1992 in einer „letzten außerordentlichen Gesellschafterversammlung“ der GmbH i. G. die Auflösung der Gesellschaft. Zugleich gründeten der Beigeladene Sc. und Herr S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - mit dem Namen U. U. die Rechtsnachfolger der U. GmbH i. G. sein sollte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll vom 24. Juni 1992 und den Gesellschaftsvertrag für die GbR Bezug genommen. Am 9. November 1993 beschlossen die Herren Sch. und S. die GbR aufzulösen; das Unternehmen sollte wohl von Herrn S. als Einzelunternehmer fortgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die Vereinbarung verwiesen.
Nachdem die U. GmbH i. G. zunächst bei dem Finanzamt - FA - K. unter der Steuernummer ... geführt wurde, forderte der Beklagte die Gesellschaft zur Abgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre auf, die Herr S. am 19. November 1993 für eine U. GbR betreffend die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (für 1990) bzw. betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (für 1991) einreichte. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen wird auf Bl. 26 - 31 der Steuerakten für das Streitjahr 1990 sowie Bl. 18 - 27 der Feststellungsakten verwiesen. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1994, die antragsgemäß ergingen und unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurden, stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb der U. GbR mit ./. 182.972,00 DM für 1990 sowie mit ./. 154.730,00 DM für 1991 fest und rechnete sie dem Kläger für 1990 mit ./. 36.594,00 DM sowie für 1991 bezogen auf einen Zeitraum von Januar bis Oktober des Streitjahres mit ./. 28.368,00 DM zu. Ein dagegen gerichtetes Einspruchsverfahren des Klägers blieb mangels Begründung erfolglos. Die seine Einsprüche zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1995 wurde bestandskräftig.
Am 29. Dezember 1997 begann der Beklagte mit einer Außenprüfung bei der U. GbR, die unter anderem die Überprüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Streitjahre zum Gegenstand hatte. Die Prüfungsanordnung vom 27. November 1997 richtete der Beklagte an die U. GbR und gab sie mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 dem Beigeladenen Sc., mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 der Beigeladenen M. sowie mit Schreiben vom 27. November 1997 dem Kläger bekannt, der behauptet, die Prüfungsanordnung nicht erhalten zu haben. Da der Beklagte den Aufenthaltsort der Beigeladenen K. sowie Erben des Herrn S. nicht ermitteln konnte, unterlieb insoweit eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Wegen der Feststellungen des Prüfers wird auf den Bericht vom 13. August 1988 Bezug genommen. Der Beklagte änderte in Auswertung der Prüfungsfeststellungen am 20. November 1998 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - die Feststellungsbescheide vom 9. Dezember 1994 und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre mit jeweils 0,00 DM fest. Die Änderungsbescheide gab der Beklagte den ehemaligen Gesellschaftern mit Ausnahme des Herrn S. einzeln bekannt. Für die unbekannten Erben nach Herrn S. ist am 16. Mai 2001 Rechtsanwalt M. als Nachlasspfleger bestellt worden, dem die Feststellungsbescheide vom 20....