Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über die Erinnerung durch den Senat. Kostenerstattung nach Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung auf Vorschlag des Berichterstatters. Erledigungsgebühr und Terminsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO gilt nicht für Kostenerinnerungen i. S. d. § 149 Abs. 2 FGO.
2. Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden, wenn der Bevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Mandanten lediglich einem Vorschlag des Berichterstatters gefolgt ist, ohne von sich aus aktiv auf eine Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung hinzuwirken.
3. Die Terminsgebühr entfällt nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist.
4. Eine einseitige Besprechung, für die die Terminsgebühr entfällt, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Berichterstatter mit Kläger und Beklagten nacheinander seinen Vorschlag für eine mögliche Erledigung des Rechtsstreits erörtert.
Normenkette
FGO § 79a Abs. 1, § 149 Abs. 1-2, § 139 Abs. 3 S. 1, § 69; RVG §§ 2, 13
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2010 im Verfahren 13 V 13311/09 wird dahingehend ergänzt, dass zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV berücksichtigt wird. Die zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt EUR … festgesetzt.
Die außergerichtlichen Aufwendungen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Gründe
1. In dem Verfahren X stritten sich die Beteiligten über eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002, 2005 und 2006 nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO –. Der Berichterstatter diskutierte die Sach- und Rechtslage in einem Telefonat am 9. Februar 2010 zunächst mit dem Erinnerungsgegner. Auf Anregung des Berichterstatters erklärte sich der Erinnerungsgegner mit einer Abhilfe für das Jahr 2002 einverstanden, um eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu erreichen. In einem Telefonat am 10. Februar 2010 informierte der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Erinnerungsführer über das Gespräch mit dem Erinnerungsgegner. Nach Rücksprache mit den Erinnerungsführern erklärte der Bevollmächtigte in einem weiteren Telefonat am 1. März 2010, dass der Rechtsstreit in der Hautsache für erledigt erklärt werde, wenn der Erinnerungsgegner für das Jahr 2002 Aussetzung der Vollziehung gewähre. Nach Erlass des Bescheides über eine Aussetzung der Vollziehung für das Jahr 2002 vom 12. März 2010 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss vom 8. April 2010 legte der Berichterstatter die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO zu 65 von Hundert den Erinnerungsführern und zu 35 von Hundert dem Erinnerungsgegner auf. Auf dieser Grundlage erging am 29. September 2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 149 FGO, der dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer am 6. Oktober 2010 zugestellt wurde. Darin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf EUR … fest, da der Streitwert EUR … betrage und weder eine Erledigungs- noch eine Terminsgebühr zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuer fehle die nach § 155 FGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung – ZPO – erforderliche Erklärung.
Mit der hiergegen am 18. Oktober 2010 eingelegten Erinnerung machen die Erinnerungsführer geltend, dass der Erinnerungsführer nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei durch die telefonische Besprechung mit dem Berichterstatter eine Terminsgebühr entstanden. Es habe sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung mit dem Gericht handelt, für die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses – VV – (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –) eine Terminsgebühr anfalle. Außerdem seien die Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr erfüllt.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2010 im Verfahren 13 V 13311/09 dahingehend zu ergänzen, dass zusätzlich Umsatzsteuer sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV und eine 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV berücksichtigt werden.
Der Erinnerungsgegner verweist auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2010. In den erstatteten Kosten sei bereits die Umsatzsteuer in Höhe von EUR … enthalten.
2. Die Erinnerung ist nach § 149 Abs. 2 FGO zulässig, aber nur teilweise begründet.
a. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO gilt nicht für Kostenerinnerungen im Sinne von § 149 Abs. 2 FGO (Koch in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 79a FGO Rz. 15 m. w. N.; a. A.: Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB, Entscheidungen d...