rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
VGA bei Vereinbarung einer Umsatzpacht mit beherrschendem Gesellschafter und bei sich zu Gunsten der Gesellschaft auswirkender Vereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vereinbarung einer Umsatzpacht kann zu einer vGA führen, wenn eine Obergrenze nicht vereinbart ist und wenn die mit einem beherrschenden Gesellschafter getroffene Vereinbarung dem formellen Fremdvergleich nicht standhält.
2. Auch eine sich zu Gunsten der Kapitalgesellschaft auswirkende Vereinbarung kann zu einer vGA führen, wenn sie dem Fremdvergleich nicht standhält.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG –.
Die Klägerin ist eine GmbH, die am 25. März 1999 unter der Firma „B. GmbH” von Frau C. und Herrn D. gegründet wurde. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Transportleistungen, Abbruch- und Abrissarbeiten, Containerdiensten sowie die Entsorgung von Stoffen aller Art und das Recycling.
Frau C. hatte bis zur Gründung der Klägerin einen Transport- und Containerdienst in E. betrieben. Mit Mietvertrag vom 30. März 1999 vermietete Frau C. ihr bebautes Grundstück Flur …, Flurstück …, Gemarkung F. mit einer Größe von 6.800 m² an die Klägerin gegen eine Monatsmiete von DM 1.650,– zzgl. 16 % Umsatzsteuer (= DM 264,–), zusammen DM 1.914,–; die Jahresmiete betrug damit DM 19.800,– netto. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrags verweist der Senat auf den Inhalt der Vertragsakte.
Mit Pachtvertrag vom 30. März 1999 verpachtete Frau C. an die Klägerin ihr Anlagevermögen ihres Einzelunternehmens. Das Anlagevermögen sollte nach § 1 des Vertrags aus einem Grundstück, einem Gebäude sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung bestehen. Die monatliche Nettopacht sollte DM 46.200,– zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % (= DM 7.392,–) betragen, jährlich somit netto DM 554.600,–. Eine Aufstellung der verpachteten Wirtschaftsgüter erfolgte in einer als Anlage 1 bezeichneten Übersicht, die Bestandteil des Vertrages war und die nach § 1 Abs. 2 des Vertrags entsprechend ergänzt werden sollte, falls sich das überlassene Anlagevermögen verändert. Die Klägerin sollte als Pächterin verpflichtet sein, das Anlagevermögen auf ihre Kosten instand zu halten und auszubessern, alle für die wirtschaftliche Erhaltung notwendigen Aufwendungen sowie die Abgaben und Steuern zu tragen (§§ 3 und 4 des Vertrags). Sollten einzelne Wirtschaftsgüter länger als einen Monat nicht benötigt werden, sollte eine Minderung der Monatsmiete entsprechend der Mietaufteilung laut Anlage 1 erfolgen (§ 5 Nr. 3 des Vertrags); nach § 5 Nr. 1 des Vertrags war eine Änderung des Pachtentgelts bei „Zugang oder Abgang” vereinbart. Der Pachtvertrag war bis zum 31. Dezember 2003 befristet und nach Ablauf dieser Frist seitens der Verpächterin C. jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende und seitens der Klägerin – der Pachtvertrag spricht an dieser Stelle allerdings ebenfalls vom „Verpächter”, so dass der Senat von einem Schreibfehler ausgeht – mit einer Frist von neun Monaten zum Ende jedes Jahres kündbar (§ 2 des Vertrags). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der verpachteten Wirtschaftsgüter beliefen sich nach den Feststellungen des Außenprüfers auf EUR 657.041,58.
Zwischen der Klägerin und Frau C. besteht seit 1999 eine Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft. Frau C. ist alleinige Geschäftsführerin der Klägerin.
Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Frau C. und Herr D. mit je 50 %. Mit Vertrag vom 30. Juni 1999 übertrug Herr D. einen Geschäftsanteil von EUR 1.000,– auf Frau C. und seinen verbleibenden Geschäftsanteil von EUR 11.500,– auf Herrn G.. Damit waren ab diesem Zeitpunkt Frau C. mit 54 % (= 13.500/25.000) und Herr G. mit 46 % (= 11.500/25.000) an der Klägerin beteiligt. Am 14. April 2000 wurde die Firma der Klägerin in die im Rubrum dieses Urteils genannte Bezeichnung geändert. Am 18. Januar 2001 übertrug Herr G. seinen Anteil wieder auf Herrn D. zurück. Am 01. März 2007 übertrug Herr D. seine Beteiligung auf Frau H. Frau C. blieb während dieser Zeit mit 54 % beteiligt.
Am 29. August 2001 wurde der monatliche Nettopachtzins „aufgrund der allgemeinen Entwicklungen in der Wirtschaft, insbesondere in der Bauwirtschaft” auf DM 20.000,– gesenkt. Gleichzeitig vereinbarten die Klägerin und Frau C. für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2002, dass die Pacht 15 % der Umsatzerlöse im Sinne von § 277 Nr. 1 Handelsgesetzbuch – HGB – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit umsatzsteuerlich keine Organschaft vorliegen sollte, betragen sollte. Die jährliche Mindestpacht sollte sich auf EUR 132.000,– netto belaufen (dies entspricht 12 Mieten á EUR 11.000,–), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit umsatzsteuerlich keine Organschaft vorlie...