rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung. Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs, Maßgeblichkeit der objektiven Betriebsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG löst keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gem. § 15a Abs. 10 S. 1 UStG der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort.
2. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird.
3. Ein vom Erwerber fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen liegt nicht vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können.
4. In die erforderliche Gesamtwürdigung, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, ist die bei Erwerb der Objekte bestehende Verwendungsabsicht einzubeziehen. Andererseits ist die Frage, ob ein fortgeführtes Unternehmen mit dem zuvor bestehenden Unternehmen ähnlich ist, wesentlich anhand der objektiven Betriebsführung zu beurteilen. Insbesondere, wenn sich die Verwendungsabsicht relativ kurz nach Erwerb des Objekts geändert hat, dürfte den objektiven Umständen der Vorrang einzuräumen sein.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a, § 15a Abs. 10 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung nach § 1Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz – UStG – darstellt.
Die Klägerin wurde aufgrund eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags vom 01.01.2005 gegründet. Darin wurde als Zweck der Gesellschaft „An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Entwicklung und Baureifmachung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien” angegeben. Gesellschafterinnen waren und sind die im Rubrum bezeichneten Gesellschafterinnen zu je 1/2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags nimmt das Gericht auf den Vertragstext in der Gerichtsakte – GA – (Bl. 42 ff.) Bezug.
Unter dem 15.02.2005 beschlossen die Gesellschafter den Zweck in „Errichtung eigener Immobilien/Geschäftsgebäude zur Vermietung und Verpachtung. …” zu ändern, was sie auch in der steuerlichen Anmeldung der Klägerin vom 27.02.2005 gegenüber dem Beklagten so anzeigten (vgl. Bl. 40, 48 GA).
Zum 31.12.2009 hat die Klägerin ihre Tätigkeit gänzlich eingestellt (Bl. 28 GewStA).
Die Geschäftstätigkeit der Klägerin erstreckte sich im Wesentlichen auf drei Standorte, die z.T. aus mehreren Flurstücken bestanden, nämlich auf das Grundstück B.-straße in C. (D. GmbH), E.-straße 50/51 in F. (L. GmbH) und das Grundstück G.-straße in H. (ehemaliges Kirchengrundstück/Plus-Lebensmittelmarkt).
Mit Kaufvertrag vom 06.12.2004 erwarben die Gesellschafterinnen der Klägerin das Grundstück in C., ein mit einem abrisswürdigen Gebäude bebautes Gewerbegrundstück. Im Januar 2005 schloss die Klägerin mit der D. GmbH einen Mietvertrag (Mietzahlungen seit 01.11.2005, s. Vertrag in der Grundstücksakte mit Prüfervermerk) über ein auf diesem Grundstück nach Vorgaben der Mieterin zu errichtendes Werkstattgebäude mit einer Grundmietzeit von 20 Jahren und Verlängerungsoption für die Mieterin. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Verträge nimmt das Gericht auf die Vertragsurkunden in der Grundstücksakte Bezug. Der Bauvertrag wurde am 14.07.2005 geschlossen (Bl. 78 ff. GA). Mit der Ausführung sollte am 15.08.2005 begonnen werden, so dass am 28.10.2005 die Übergabe an den Mieter und am 04.11.2005 die Fertigstellung erfolgen sollte (Bl. 80 GA).
Zur Finanzierung der Baumaßnahmen schloss die Klägerin am 14.07.2005 mit der I. AG einen Kreditvertrag über 230.000,– EUR, der eine Laufzeit bis zum 08.06.2006 hatte. Die Tilgung sollte aus Eigenmitteln/Verkauf oder Umschuldung in langfristige Mittel der I. AG erfolgen. Als Sicherheiten dienten eine Buchgrundschuld, die Abtretung der Mietforderungen und Bürgschaften der Herren J. und K., den Gesellschafter-Geschäftsführern ihrer Gesellschafterinnen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Anlage 1.4.1. zum Außenprüfungsbericht vom 30.12.2010 Bezug. In einer ebenfalls in der vorgenannten Anlage enthaltenen Kalkulation wurde neben dem Verhältnis zwischen der...