rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsgegenstand in einer Rechnung. Verweis auf andere Unterlagen. Feststellungslast für die tatsächliche Ausführung abgerechneter Leistungen. keine Lieferung von Schiffen, wenn der Erwerber seine Eintragung als Eigentümer im Schiffsregister nicht bewirken kann
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Identifizierung des Leistungsgegenstands in einer Rechnung können andere Geschäftsgrundlagen herangezogen werden, wenn die Rechnung darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet sind. Nicht ausreichend sind allerdings Verweise auf einen Vertrag, der über mehrere Leistungen abgeschlossen ist.
2. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung geltend macht, trägt die Feststellungslast dafür, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind.
3. Entscheidend für das Vorliegen einer Lieferung ist, dass der Abnehmer vom Lieferer faktisch in die Lage versetzt wird, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können. Danach liegt eine Lieferung eines Schiffes nicht vor, wenn der Erwerber keine Möglichkeit hat, seine Eintragung im Schiffsregister als Eigentümer zu bewirken.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die B… GmbH die drei Schiffe C…, D… und E… im Jahr 2008 sowie das Schiff C… erneut im Jahr 2009 an die Klägerin geliefert hat, so dass dieser die Vorsteuer aus den vier für diese Vorgänge abgeschlossenen Mietkaufverträgen zusteht.
Die Klägerin war in den Streitjahren mit dem Transport von Gütern mit drei Kanalschubschiffen unternehmerisch tätig. Sie versteuerte in den Streitjahren ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.
Sie war als Eigentümerin der drei Schiffe C…, D… und E… im Schiffsregister beim Amtsgericht F… eingetragen (C…: Blatt-Nr. …, IME-Nr. …, D…: Blatt …, IME-Nr. …, E…: Blatt …, IME-Nr. …). Die drei Schiffe waren sanierungsbedürftig. Im Jahr 2008 sollten alle Schiffe generalüberholt werden. Im Jahr 2009 musste das Schiff C… erneut repariert werden. Die Reparaturen nahm die F… GmbH vor.
Zu den drei Schiffen und den Vorgängen zwischen der Klägerin, der F… GmbH und der B… GmbH liegen die folgenden Unterlagen vor:
alle drei Schiffe
• Schreiben der Sparkasse in H… an die Klägerin vom 23.04.2008 (Blatt 60 Gerichtsakte –GA–), mit der diese den Stand des Darlehens zum 31.05.2008 zur Kontonummer … mit 42.551,71 EUR (handschriftlich neben dem Darlehensstand vermerkt „C…”), den Stand des Darlehens zum 31.05.2008 zur Kontonummer … mit 42.551,71 EUR (handschriftlich neben dem Darlehensstand vermerkt „E…”) und den Stand des Darlehens zum 31.05.2008 zur Kontonummer … mit 22.896,46 EUR (handschriftlich neben dem Darlehensstand vermerkt „D…”) bezifferte. In dem Schreiben findet sich der folgende Absatz:
„Da Sie mit uns für Ihr Darlehen 8157 076 375 eine Festzinsvereinbarung getroffen haben, die noch bis zum 30.06.2010 gilt, werden wir der vorzeitigen Ablösung des Darlehens nur zustimmen, wenn die finanzierten Schiffe verkauft werden. Bitte reichen Sie uns dazu die Kaufverträge an.”
Schiff C…
- • Kaufvertrag vom 22.05.2008 zwischen der Klägerin und der F… GmbH (Blatt 58, 195, 241 GA, 172 Betriebsprüfungsakte Band I –BpA I–). Danach verkaufte die Klägerin das Schiff C… zu einem Preis in Höhe von 42.551,71 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an die Werft. Der Kaufpreis sollte mit schuldbefreiender Wirkung auf ein Konto bei der Sparkasse in H… bezahlt werden. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien in § 3 des Kaufvertrages, dass der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers bleibe.
- • Rechnung der Klägerin vom 22.05.2008 an die F… GmbH (Blatt 59 und 203 GA) über den Verkauf des Schiffes über 42.551,71 EUR netto, 8.084,82 EUR Umsatzsteuer – USt- und 50.636,53 EUR brutto. In der Rechnung war als Leistungszeitraum Mai 2008 angegeben.
- • Rechnung der F… GmbH an die B… GmbH vom 13.06.2008 (Blatt 62 und 202 GA) über ein gebrauchtes Schiff zu einem Preis in Höhe von 155.773,03 EUR, netto 130.901,71 EUR, USt 24.871,32 EUR, Leistungszeitraum Juni 2008. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass die Kundin den Betrag von 34.886,00 EUR und die Anzahlung in Höhe von 23.261,23 EUR an die Werft gezahlt habe.
- • Notarielle Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, vom 14.07.2008 (Blatt 109 ff. GA, 114 ff. BpA I), in der die Klägerin ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe von 107.640,00 EUR zu Gunsten der B… GmbH abgab und zu deren Gunsten eine Schiffshypothek an dem Schiff C… in gleicher Höhe bewilligte.
• Notarielle Urkunde …/2008 des Notars I…, J…, vom 14.07.2008 (Blatt 101 ff. und 182 ff. GA, 101 ff. und 120 ff. BpA I) zwischen der Klägerin und der B… GmbH (letztere vollmachtlos vertreten). Darin ist erwähnt, dass die Klägerin das Schiff C… an die Werft veräußert habe, die dieses weiter an die B… GmbH veräußert habe, und dass die Klägerin ...