rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung einer Fernwärmeanlage und einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage als nicht zulagenbegünstigte Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 InvZulG
Leitsatz (redaktionell)
Die Errichtung einer Fernwärmeanlage, bestehend aus Fernwärmeerzeugungsstation, Fernwärmestraße und Heizkesselanlage, sowie einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage sind als Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 nicht zulagenbegünstigt, wenn die Investitionen in die Anlagen bei Gesamtwürdigung aller Umstände mit einem Elektrizitätskraftwerk eine einheitliche Betriebsstätte bilden, weil die Anlagen räumlich als einheitliches Ganzes erscheinen, es sich bei der Art der mit den Anlagen ausgeübten Tätigkeiten um ineinandergreifende Tätigkeiten handelt und zwischen den Tätigkeiten auch ein organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt.
Normenkette
InvZulG 1996 § 3 S. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin trotz des Ausschlusstatbestandes für Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung (§ 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz 1996 – InvZulG 1996 –) ein Anspruch auf Investitionszulage für die Errichtung einer Fernwärmeanlage und einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage zusteht.
Die … AG & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, betreibt in B ein Elektrizitätskraftwerk. Dieses Kraftwerk gehörte im Jahr 1996 der …AG, die mit Ablauf des Jahres 2001 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung (§ 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz – UmwG –) auf die Klägerin verschmolzen wurde. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung gliederte die …AG unter anderem ihren Unternehmensbereich Stromerzeugung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 123 Abs. 3 UmwG auf die … AG & Co. KG aus.
Im Jahr 1996 errichtete die …AG am Standort B für DM 62.021.983,99 eine Fernwärmeanlage, und zwar eine Fernwärmeerzeugungsstation, eine Fernwärmetrasse und eine Hilfskesselanlage. Die Kraftwerksblöcke und die Fernwärmeerzeugungsstation wurden durch Rohrleitungen mit einer Länge von jeweils ca. 160 Metern miteinander verbunden. Über diese Rohrleitungen wird sowohl aus dem Mitteldruckteil als auch aus dem Niederdruckteil der Kraftwerksblöcke heißer Dampf in die Fernwärmeerzeugungsstation geführt. Dort wird der Dampf zur Aufheizung von Wasser genutzt, das sich in einem eigenständigen Wasserkreislauf befindet. Das aufgeheizte Wasser wird über eine unterirdische Fernwärmetrasse bis zu einer Übergabestation in W geleitet. Die Fernwärmetrasse hat eine Länge von ca. 16,3 Kilometer und führt überwiegend über fremde Grundstücke. Neben der Stadt W werden auch weitere Kunden mit Fernwärme versorgt. Die Hilfskesselanlage sorgt dafür, dass der für die Fernwärmeversorgung benötigte Dampf auch dann zur Verfügung steht, wenn das Kraftwerk ausfällt oder aus anderen Gründen keinen Dampf liefert. Sie wird mit Heizöl befeuert.
Darüber hinaus errichtete die …AG für DM 2.409.909 eine Anlage zur Abfallentsorgung, und zwar eine Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage. Der Klärschlamm wird über eine Förderanlage in das Kraftwerk geführt und dort zusammen mit der Kohle verbrannt.
Am 26. September 1997 beantragte die …AG für das Jahr 1996 eine Investitionszulage in Höhe von insgesamt DM 9.870.654,49. Der Antrag betraf unter anderem die Investitionen in die Fernwärmeanlagen und die Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage am Standort B, wobei die …AG für die Fernwärmeanlagen eine Investitionszulage in Höhe von 8% und für die Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage eine Investitionszulage in Höhe von 5% begehrte.
Der Beklagte setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 für das Jahr 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf DM 4.520.541 fest. Auf der Grundlage einer anschließend durchgeführten Investitionszulage-Sonderprüfung erhöhte der Beklagte die Investitionszulage mit Bescheid vom 3. Februar 1999 auf DM 5.316.790, berücksichtigte dabei aber weiterhin nicht die Investitionen in die Fernwärmeanlagen und die Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage. Im Prüfungsbericht vom 4. Januar 1999 wurde hierzu festgestellt, dass sowohl die Investitionen in die Fernwärmeanlagen als auch die Investitionen in die Abfallentsorgung mit dem Kraftwerk B eine einheitliche Betriebsstätte der Elektrizitätsversorgung bildeten, die nicht begünstigt sei. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Den hiergegen gerichteten Einspruch der …AG wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2000 als unbegründet zurück. Daraufhin erhob die …AG am 26. Januar 2000 Klage.
Die Klägerin macht als Gesamtrechtsnachfolgerin der …AG geltend, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 hinsichtlich der Elektrizitäts- und Gasversorgung auf eine tätigkeitsbezogene Betriebsstättendefinition abstelle. Die...