Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Der Gesamtbetrieb eines Elektrizitätsversorgungsbetriebes ist auch dann diesem Wirtschaftszweig zuzuordnen, wenn in einer Betriebsstätte die Wärmeproduktion überwiegen sollte.
Normenkette
InvZulG § 3 S. 3; VZOG § 7 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Im Antrag vom 26. September 1997 beantragte die E die Festsetzung einer Investitionszulage auf die Anschaffungskosten u. a. von einer
Fernwärmestation |
8 % von |
23.611.032,29 DM |
Fernwärmetrasse |
8 % von |
34. 613. 357,84 DM |
Wärmebesicherungsanlage - Hilfskesselanlage - |
8 % von |
3 .797 .593,36 DM |
|
|
62 .021 .983,99 DM |
Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage (Annahmebehälter, Stickstoffpumpe, Gleitmitteldosierstation, Rohrleitung etc.) im Kraftwerk |
5 % von |
2.409.909,00 DM |
Im Anschluss an eine Investitionszulage-Sonderprüfung wurden diese Aufwendungen nicht als begünstigt anerkannt, da Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz -InvZulG- nicht zulagebegünstigt seien. Bei Betriebsstätten mit gemischter Tätigkeit sei der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und die daraus entstandene Wertschöpfung maßgeblich. Die Fernwärmeversorgungsanlage nutze die Wärme aus den zwei 500 MW-Blöcken des Elektrizitätskraftwerks durch Anzapfung. Auch bei Fehlen eines räumlichen Zusammenhangs begründeten die wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung - wie im Fall der ..., eine einheitliche Betriebsstätte, deren Wertschöpfung durch Elektrizitätserzeugung überwiege (Tz. 3 des Prüfungsberichts vom 4. Januar 1999).
Die Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage befinde sich auf dem Kraftwerksgelände ... Sie sei durch Leitungen mit dem Kraftwerk verbunden, durch die der Klärschlamm nach Aufbereitung in die Kessel des E-Werks geleitet und verbrannt würde. Aufgrund des räumlichen, technischen, wirtschaftlichen Zusammenhangs sei eine einheitliche Betriebsstätte gegeben, die aufgrund der Wertschöpfung der Elektrizitätsversorgung zuzurechnen sei. Auch sei eine organisatorische Eingliederung gegeben, da die Verbrennung in den Betriebsablauf der Elektrizitätserzeugung einbezogen werden müsse (Tz. 4 des Bp-Berichts).
Der Beklagte folgte der Prüferin, setzte die Investitionszulage in dem auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- gestützten, wegen der Herstellungskosten des Investitionsvorhabens nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Investitionszulage-Änderungsbescheid vom 3. Februar 1999 auf 5.316.790,00 DM fest und wies den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2000 als unbegründet zurück.
Mit der Klage wird vorgetragen: Die Blöcke arbeiteten seit 1990 und 1980 durch Verbrennung von Braunkohle, der gewonnene Dampf betreibe die Kraftwerksturbine und sei anschließend wieder dem Wasserdampfkreislauf zugeführt bzw. bis zum Bau der Fernwärmeanlage über Kühltürme in die Atmosphäre abgegeben worden. Der im Kraftwerk entstehende Dampf werde über 260 m lange Rohrleitungen in die Fernwärmestation geleitet, erhitze dort das Wasser auf 130 Grad C, das über die 16,3 km lange Leitungstrasse an die Fernwärmeübergabestation ... geleitet werde und von dort die Haushalte erreiche. Die technisch über einen eigenen Leitstand gefahrene Fernwärmeerzeugerstation sei an die mit Heizöl befeuerte Hilfskesselanlage angeschlossen, sodass der Betrieb der Fernwärmeerzeugungsstation losgelöst vom Kraftwerksbetrieb erfolgen könne. Der Leitstand arbeite auf Anforderung durch die Stadtwerke ... nach entsprechendem Bedarf.
Sowohl die Fernwärmestation, Fernwärmetrasse, Wärmebesicherungsanlage wie auch die Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage bildeten mit dem Kraftwerk keine einheitliche Betriebsstätte der Elektrizitätserzeugung.
Vielmehr sei nach funktionaler Betrachtungsweise (so das Thüringer Finanzgericht - FG-, Urteil vom 23. Januar 2002 III 250/00, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE 2003, 293) - zum einen Elektrizitätserzeugung, zum anderen Wärmeproduktion - von zwei selbständigen Betriebsstätten auszugehen.
Die Schlussabrechnung habe gegenüber dem Investitionszulageantrag zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten auf 64.660.873,00 DM geführt.
Die Klägerin ist mit Wirkung zum 4. Juli 2002 partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Finanzamtes ... vom 3. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2000 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage 1996 in Höhe von 10.304.561,00 DM (Erhöhung um 4.987.771,00 DM) festgesetzt wird sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da er an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festhalte und weiterhin von einer einheitlichen Betriebsstätte ausgehe. Der von der Klägerin angeregten Umstellung des Rubrums stimmt er zu.
Hinsichtlich der we...