Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz für Umsätze mit Computerprogrammen
Leitsatz (redaktionell)
Wird in einem Vertrag über die Überlassung eines Computerprogrammes das volle Urheberrecht gemäß § 69a UrhG übertragen, dann unterliegt der damit erzielte Umsatz dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c UStG.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 7 c; UrhG §§ 69a, 69d
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Entgelte der Klägerin für an die ... erbrachten Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind oder nicht.
Die Klägerin schloss am 28. Dezember 1993 mit der ... einen Rahmenvertrag, dessen Textziffer 1 lautet:
Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die Entwicklung und Herstellung von Programmen (Programmerstellung) namens und im Auftrag von ... zur Installation und Einsatz bei ... Der Vertragspartner wird ... eine funktionsfähige Software-Lösung zur Verfügung stellen, die die Anforderungen der ..., wie sie in dem jeweiligen Einzelwerkvertrag definiert werden, erfüllt und für die Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit sorgen (Gesamtleistung).
Der Vertragspartner räumt der ... schon jetzt das ausschließliche und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht auf Nutzung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ein, die der Vertragspartner oder dessen Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erwirbt. Der Vertragspartner verzichtet auf die Nennung als Urheber / Autor. ... ist zu Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte und zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt.
Alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Unterlagen / Aufzeichnungen / Dokumentationen etc. gehen in das Eigentum der ... über und sind bei Vertragsbeendigung vollständig zu übergeben. Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages schlossen die Vertragsparteien Einzelverträge, die neben detaillierten Aufgabenbeschreibungen für das zu entwikkelnde Programm besondere Vorgaben hinsichtlich der speziellen Software-Anforderungen der ... enthielten. Die aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen in Höhe von 1.575.488,00 DM für 1994 und in Höhe von 2.270.529,00 DM für 1995 unterwarf die Klägerin in ihren jeweiligen Umsatzsteuererklärungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H.
Dagegen unterwarf der Beklagte in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 15 v. H.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, bei den erbrachten Leistungen handele es sich um sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, deren wesentlicher Inhalt in der Übertragung von Rechten nach Maßgabe des Urhebergesetzes - UrhG - bestehe. Darüber hinaus habe auch der Schwerpunkt der vertraglichen Gestaltung in der Einräumung und Übertragung von Urheberrechten gelegen, sodass die Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. zu unterwerfen seien. Die uneingeschränkte Überlassung der Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Weiterentwicklungsrechte an die ... sowie die vollständige Übertragung der erstellten Unterlagen und Dokumentationen nach Leistungserbringung gehe deutlich über den Regelfall der Softwareüberlassung hinaus und sei ein eindeutiges Indiz für die untergeordnete Bedeutung der reinen Programmerstellung.
Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte räumte zwar ein, dass der Rahmenvertrag neben der Erstellung der Computerprogramme selbst die Übertragung von Urheberrechten vorsah, er sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine ausschließliche oder zumindest überwiegende Verwertungs- bzw. entgeltliche Vermarktungsabsicht hinsichtlich der Leistungen bei der ... Vielmehr lasse die Vertragsgestaltung, auch bei den Einzelverträgen, erkennen, dass im Vordergrund die Erstellung einer Individualsoftware mit speziellem Zuschnitt auf die Bedürfnisse der ... stehe. Dies ergebe sich auch aus dem Unternehmenszweck der ..., die als Dienstleistungsunternehmen im Bereich des EDV-Service im Wesentlichen ihre Leistungen an organschaftliche verbundene Banken erbringe und nur in geringem Umfang an Dritte.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Daneben waren Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht anhängig, für 1994 unter dem Aktenzeichen 7159/96 und für 1995 unter dem Aktenzeichen 7293/96. Der Antrag wegen Umsatzsteuer 1994 wurde vom Finanzgericht mit Beschluss vom 30. August 1996 zunächst zurückgewiesen; auf die zugelassene Beschwerde erfolgte mit Beschluss vom 22. Oktober 1996 eine teilweise Aussetzung der Vollziehung. Der Bundesfinanzhof gab auf die Beschwerde der Klägerin dem Aussetzungsbegehren mit Beschluss vom 13. März 1997 in vollem Umfang statt (Aktenzeichen 5 B 120/96...