rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Erwerbs eines Grundstückes
Leitsatz (redaktionell)
Die Abtretung eines Anspruchs nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückübertragung des Eigentums unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer entsteht für den Abtretungsempfänger erst zu dem Zeitpunkt zu dem das Eigentum an dem Grundstück durch öffentlichrechtlichen Hoheitsakt auf ihn übertragen wird.
Normenkette
GrEStG §§ 11, 23 Abs. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1993 erwarb der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks in Berlin von den Berechtigten zu einem Kaufpreis von 1,8 Mio. DM (Urkundenrolle Nr.). In § 9 Abs. 2 des Vertrages war ein Rücktrittsrecht des Klägers vereinbart für den Fall, dass der Bescheid über die Rückübertragung des Grundstücks oder über dessen Veräußerung an den Käufer gemäß dem Investitionsvorrangsgesetz nicht bis zum 31. Dezember 1996 erlassen sein würde.
Mit Vertrag vom 22. November 1996 zur Urkundenrolle Nr. wiederum desselben Notars veräußerte der Kläger dieses Grundstück weiter.
Am 19. Mai 1999 erfolgte zur Urkundenrolle Nr. desselben Notars erneut eine Beurkundung, die auf den Kaufvertrag vom 13. Juli 1993 Bezug nahm, Korrekturen hinsichtlich der personellen Zusammensetzung der Verkäuferseite vornahm wegen eingetretener Erbfolgen und in der der Kaufpreis auf 1,5 Mio. DM verringert wurde. Außerdem war dort als weitere Änderung der ersatzlose Wegfall des zugunsten des Klägers vereinbarten Rücktrittsrechtes vereinbart.
Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) vom November 1999 wurde das Grundstück direkt auf den Kläger zurückübertragen. Der Beklagte setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer wegen des durch den Bescheid des LAROV in Verbindung mit dem notariellen Vertrag vom 13. Juli 1993 bewirkten Eigentumsübergangs auf 52.500 DM fest, entsprechend 3,5 % von 1,5 Mio. DM.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch, zu dessen Begründung er erklärte, es müsse der bis zum 31. Dezember 1996 gültige Steuersatz von 2 v. H. angewendet werden, da das maßgebliche Rechtsgeschäft der Erwerb des Restitutionsanspruchs im Jahre 1993 gewesen sei. Für die Verwirklichung des Erwerbsvorganges komme es darauf an, wann die an dem Erwerbsvorgang Beteiligten sich im Verhältnis zueinander gebunden haben.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die Veräußerer im Streitfall nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen seien und bis zur Entscheidung des LAROV auch nicht sicher gewesen sei, ob ihnen ein Restitutionsanspruch überhaupt zustand. Insoweit sei es bis dahin fraglich gewesen, ob der Vertrag seitens der Veräußerer überhaupt erfüllbar war oder ob ihm nicht die Geschäftsgrundlage fehlte. In analoger Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 1999 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 606) habe im Streitfall eine Bindung der Vertragsparteien in der erforderlichen Weise am 31. Dezember 1996 noch nicht vorgelegen. War dort die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Bindung der Vertragsparteien erforderlich, so sei es hier der Restitutionsbescheid des LAROV gewesen. Ohne die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück auf die Veräußerer wäre der Abtretungsvertrag vom 13. Juli 1993 nach seinem § 7 Abs. 1 unwirksam gewesen mit der Folge, dass der Kläger keinerlei Verpflichtungen aus dem Vertrag hätte erfüllen müssen.
Die Abtretung des Restitutionsanspruchs an ihn habe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet, vielmehr - so sinngemäß - gehe es dabei um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf behördliche Zuweisung von Grundstückseigentum. Der Eigentumsübergang sei daher mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides erfolgt. Weil es dazu keiner Auflassung und keines Verpflichtungsgeschäftes bedurft habe, erfolge die Besteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG -. Da, wie im angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid zutreffend bezeichnet, der Übergang des Eigentums am Grundstück aufgrund des Bescheides vom November 1999 besteuert worden sei, komme es grunderwerbsteuerlich nicht auf den Abtretungsvertrag vom Juli 1993 an, dessen Besteuerung zumindest vor Ergehen des Restitutionsbescheides unzulässig gewesen wäre.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage. Er weist darauf hin, dass Gegenstand der Steuer ausweislich des Steuerbescheides der LAROV-Bescheid in Verbindung mit dem notariellen Vertrag vom Juli 1993 sei. Dieser Vertrag sei der letzte Zeitpunkt gewesen, zu dem der Kläger habe handeln können und gehandelt habe. Die Änderung von § 11 des GrEStG bezüglich des Steuersatzes betreffe daher im Streitfall die Erwerbsbesteuerung nicht. Gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG sei die Neufassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht worden seien. Ein Erwerbstatbesta...