rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung von Sonderabschreibungen nach dem FördG auf neu eingetretene Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
Eine Gewinnverteilungsabrede, die den während des Wirtschaftsjahres eingetretenen Gesellschaftern eine quotale Beteiligung an Verlusten aus Sonderabschreibungen zuweist ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Vereinbarung am Anfang des Wirtschaftsjahres abgeschlossen wurde und auf betrieblichen Gründen beruht.
Normenkette
FördG §§ 3-4; EStG § 7 Abs. 4-5
Tatbestand
Die 1991 gegründete Klägerin hatte nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages zunächst die Beratung von natürlichen und juristischen Personen in Fragen der Finanz- und Vermögensanlage aller Art zum Zweck. Diese Zweckbestimmung wurde in der Folgezeit ausgedehnt auf den An- und Verkauf von Immobilien im In- und Ausland und den Aus- und Umbau und die Neuerrichtung von Gebäuden aller Art.
Im Streit ist die Verteilung der gewerblichen Verluste der Klägerin für die Streitjahre.
Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die Herren xxx, xxx und xxx mit einem Kommanditkapital von jeweils 10 000,00 DM; Komplementärin war und ist die xxx mit einem Kapitalanteil von 500,00 DM. Nach Verkäufen von Kommanditanteilen an ihn war der Gesellschafter xxx (Beigeladener zu 1.) nach dem 23. Dezember 1993 kurzzeitig Alleinkommanditist der Klägerin.
Nach den §§ 7 und 11 des Gesellschaftsvertrages vom 31. Dezember 1991 richtete sich die Gewinnverteilung und die Beteiligung am Vermögen der Klägerin nach den Kapitalanteilen. Am 30. Dezember 1993 wurden in das Handelsregister u. a. eingetragen die Erhöhung des Kommanditkapitals des Beigeladenen zu 1. von (bereits eingezahlten) 30 000,00 DM auf 5 Mio. DM sowie die Eintritte der xxx (Beigeladene zu 2.) als Kommanditistin mit einer Einlage von 4 Mio. DM und des xxx (Beigeladener zu 3.) als Kommanditist mit einer Einlage von 1 Mio. DM.
Am 31. Dezember 1993 erwarb die Klägerin für rund 33,4 Mio. DM Grundstücke mit Eigentumswohnungen sowie Erbbaurechtswohnungen von einer anderen Kommanditgesellschaft. Sie erzielt seitdem gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung des Immobilienbesitzes.
Den für 1993 erklärten Verlust von rund 4,9 Mio. DM, der im Wesentlichen auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz –FördG- beruhte, ordnete die Klägerin ausschließlich dem Beigeladenen zu 1. zu. Dies wurde begründet mit einem Gewinnverteilungsbeschluss vom 29. Dezember 1993, der sich bei den Gesellschaftsvertragsakten befindet und auf den Bezug genommen wird. Dieser Beschluss war unterzeichnet von dem damaligen Alleinkommanditisten, dem Beigeladenen zu 1., und für die Komplementär-GmbH von dem Beigeladenen zu 3., während deren damaliger Geschäftsführer xxx an dem Beschluss nicht mitgewirkt hat.
Der Beklagte erkannte die steuerliche Maßgeblichkeit dieser Gewinnverteilungsabrede vom 29. Dezember 1993 aus verschiedenen Gründen nicht an. Daraus ist das Klageverfahren zum Aktenzeichen 1 K 1387/00 erwachsen, in dem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, nachdem der erkennende Senat in einer mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass der Ergebnisverteilungsbeschluss vom 29. September 1993 nicht wirksam zustande gekommen war mangels Wahrung des gesellschaftsvertraglichen Einstimmigkeitserfordernisses, dies wiederum, weil der Geschäftsführer der Komplementär –GmbH an dem besagten Beschluss nicht mitgewirkt hatte und eine Vertretung insoweit rechtlich nicht möglich war. Hierzu hat der Senat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- in Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 668, 670 (mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes –BGH-) hingewiesen.
In den Streitjahren 1995 und 1996 kam es zu mehrfachen Veränderungen im Gesellschafterbestand, teils durch die Abtretung bereits bestehender Kommanditanteile, teils durch das Gesellschaftskapital erhöhende Neubeitritte. Soweit Übertragungen bereits bestehender Kommanditanteile von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter erfolgten (so in Höhe eines gezeichneten Kapitals von 4 Mio. von der xxx, Beigeladene zu 2., auf den Neugesellschafter xxx, Beigeladenen zu 4., und – in geringerem Umfange im Jahre 1996 vom Beigeladenen zu 3., xxx, auf die Beigeladenen zu 1. und 10., Fischer und xxx, vgl. insgesamt hierzu die Aufstellung im Rahmen der Tz. 7 des Prüfungsberichtes vom 10. Dezember 1999), erfolgten keine Zahlungen der übernehmenden Gesellschafter an die übertragenden Altgesellschafter; vielmehr kam es lediglich zu veränderten Eintragungen im Handelsregister, ohne dass förmliche Veräußerungsverträge vorgelegen hätten. Gleichwohl erkannte der Beklagte in den Übertragungsvorgängen entgeltliche Vereinbarungen, weil – so Tz. 7 des Prüfungsberichtes – davon ausgegangen werden müsse, „dass die Veräußerer den Erwerbern keine unentgeltlichen Zuwendungen machen wollten“. Hinsichtlich des jeweiligen Datums der Veränderungen im Gesellschafterbestand nach Maßgabe der Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Be...