Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Rückstellungen eines Kraftfahrzeughändlers, der an Leasingunternehmen sowie an Autovermietungsunternehmen Neuwagen verkauft und dabei jeweils zugleich eine Rückkaufverpflichtung (Buy-back-Verpflichtung) in Bezug auf den verkauften Neuwagen eingeht, nach der er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bzw. dann, wenn es ihm zum Rückkauf angeboten wird, zu einem beim Neuwagenverkauf festgelegten Preis bzw. zu einem nach beim Neuwagenverkauf vereinbarten Kriterien zu errechnenden Preis zurückkaufen muss, für die Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften i. S. von § 5 Abs. 4a EStG, die in den Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre nicht mehr gebildet werden dürfen.
2. Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellungen einerseits und den hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellungen andererseits kein Verstoß gegen Art. 3 GG.
3. Nach § 5 Abs. 4a EStG wird nur die Passivierung drohender Verluste untersagt. Der Verlust, der real bei der Erfüllung des Geschäfts eintritt und auch erst in diesem Moment zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führt, wird nach wie vor steuermindernd berücksichtigt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, 4a; HGB § 249 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der geänderte Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997 wird dahin geändert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 592.126,– DM festgestellt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 97,74 v.H. und der Beklagte zu 2,26 v.H.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei den von der Klägerin gebildeten Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen um Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten handelt.
Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Sie verkauft an die Leasingunternehmen R. Leasing GmbH & Co. OHG und A. Leasing GmbH sowie an das Autovermietungsunternehmen V. Autovermietung GmbH & Co. KG Neuwagen und geht dabei jeweils zugleich eine Rückkaufverpflichtung (Buy-back-Verpflichtung) in Bezug auf den verkauften Neuwagen ein, nach der sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bzw. dann, wenn es ihr zum Rückkauf angeboten wird, zu einem beim Neuwagenverkauf festgelegten Preis bzw. zu einem nach beim Neuwagenverkauf vereinbarten Kriterien zu errechnenden Preis zurückkaufen muss. Wegen der Einzelheiten der auch schon in den Streitjahren geltenden vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasingunternehmen und dem Buy-back-Vertragspartner wird auf das von der Klägerin in Kopie vorgelegte „Verkaufsangebot mit Rückkaufverpflichtung” vom 02. Mai 2000, den in Kopie vorgelegten „Rahmenvertrag für den Verkauf und Rückkauf von Leasingfahrzeugen” mit der R. Leasing GmbH & Co. OHG vom 18. Juli 1991, die in Kopie vorgelegte „Gebrauchtwagen-Rückkaufvereinbarung” mit der A. Leasing GmbH vom 08. Juni 2000 sowie den in Kopie vorgelegten „Rahmenvertrag 2000 über den Kauf und Rückkauf von R.-Fahrzeugen” mit der V. Autovermietung GmbH & Co. KG vom 10./13. März 2000 verwiesen.
Die Klägerin wies für erkennbare Verluste aus den Rückkaufverpflichtungen in ihren Handelsbilanzen Rückstellungen in – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – jeweils zutreffender Höhe aus.
Die Gründe, warum die Rückkaufverpflichtungen für einen Teil der Fahrzeuge zu Verlusten führen, beschreibt die Klägerin wörtlich wie folgt:
„Beim Verkauf des Leasingfahrzeuges wird die Klägerin verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu einem vorab festgelegten Rückkaufwert zu übernehmen. Im Zeitpunkt des Neuwagenverkaufs entspricht der Rückkaufwert regelmäßig dem Erkenntnisstand beim Neuwagenverkauf und deckt sich mit den vorliegenden Schätzwerten lt. DAT oder der Schwacke-Liste für Fahrzeuge vergleichbarer Größe, Fahrleistung und Ausstattung. Nicht vorhersehbar sind für den Leasingzeitraum allerdings die Fahrzeugentwicklungen des eigenen Herstellers (Faceliftings und/oder neue Modelle) sowie die Fahrzeugentwicklungen anderer Hersteller, die dazu führen k...