rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters; Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerberater kann - ebenso wie andere Steuerpflichtige - individuelle Gründe für eine Fristverlängerung geltend machen, mit denen das FA sich im Fall der Ablehnung in seiner Ermessensentscheidung auseinandersetzen muss.
2. Hat ein Steuerberater seinen Antrag auf Fristverländerung für die Abgabe seiner persönlichen Steuererklärung formularmäßig zusammen mit den Fristverlängerungsanträgen beim FA eingereicht, die sich auf seine Mandanten bezogen und als Begründung nur pauschal seine in seiner Praxis zur Zeit bestehende Arbeitsüberlastung angegeben und auch im Einspruchsverfahren keine Gründe für die beantragte Fristverlängerung benannt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA sich zur Begründung der Ermessensentscheidung in der Einspruchsentscheidung wesentlich mit der Frage befasst hat, ob die gemeinsamen Erlasse der obersten Finanzbehörden über die Steuererklärungsfristen auch für die Abgabe der persönlichen Steuererklärungen der Steuerberater gelten, ohne auf persönliche Umstände des Steuerberaters einzugehen.
3. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses und damit der Absendung der Einspruchsentscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen an; denn das FA kann Sachverhaltsänderungen nur bis zur Absendung des Bescheides in seine Erwägungen einbeziehen.
Normenkette
AO 1977 § 109 Abs. 1 S. 1, § 149 Abs. 2 S. 1; FGO § 102
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. Er beantragte mit Schreiben vom 30. September 1999 beim beklagten FA, wegen der in seiner Praxis zur Zeit bestehenden Arbeitsüberlastung die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1998 bis zum 28. Februar 2000 zu verlängern. Für die infrage kommenden Steuererklärungen fügte er in der Anlage Einzelanträge bei, und hierbei auch zu der Steuernummer, unter der er persönlich beim beklagten FA hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellung veranlagt wird. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 teilte ihm das FA mit, daß es die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung bis längstens 31. Dezember 1999 verlängere. Dem weitergehenden Antrag könne nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 teilte das Wohnsitz-FA des Klägers dem beklagten FA mit, daß die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1998 beabsichtigt sei. Es werde gebeten, die erforderliche Gewinnschätzung für 1998 vorzunehmen, damit sie bei der ESt-Schätzung mitberücksichtigt werden könne. Daraufhin forderte das beklagte FA den Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2000 auf, die Feststellungserklärung 1998 bis zum 7. August 2000 abzugeben, da andernfalls die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden würden.
Am 28. Juli 2000 legte der Kläger gegen die teilweise Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 Einspruch ein, den er nicht begründete.
Am 18. August 2000 ging beim FA die Erklärung des Klägers zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein. Daraufhin erging am 24. August 2000 der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1998. Zusammen mit dem Feststellungsbescheid erteilte das beklagte FA dem Kläger einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns für das Kalenderjahr 1998 über 400,– DM; gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages hat der Kläger Einspruch eingelegt, über den das FA bisher noch nicht entschieden hat.
Bereits unter dem 17. August 2000 hatte das FA den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Fristverlängerung als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen heißt es: Nach dem für das Kalenderjahr 1998 einschlägigen Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder hätte er die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns bereits bis zum 31. Mai 1999 abgegeben haben müssen. Sofern Steuererklärungen durch Personen i. S. § 3 Steuerberatungsgesetz angefertigt würden, sei die Frist nach § 109 AO allgemein bis 30. September 1999 verlängert worden; in begründeten Einzelfällen sei eine Verlängerung bis 29. Februar 2000 möglich gewesen. Der Kläger sei hier nicht als Steuerberater aufgetreten, da es sich um seine eigene Erklärung gehandelt habe. Deshalb hätte er die Erklärung bereits bis 31. Mai 1999 einreichen müssen. Da er zu diesem Zeitpunkt keinen Fristverlängerungsantrag gestellt habe, habe für das FA an sich keine Veranlassung bestanden, ihm auf den Antrag vom 30. September 1999 noch eine Frist zu gewähren. Trotzdem sei eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 1999 gewährt worden. Eine Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2000 sei ohne Ermessensmissbrauch abgelehnt worden, zumal er seinen Antrag nicht einmal begrü...