Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Einkommensteuer 1990
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Steuerrate 1990 vom 08.04.1999.
Der Antragsteller betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Der Antragsgegner führte für den Zeitraum 1990 bis 1992 eine Betriebsprüfung durch. Streitig ist hiernach der Wertansatz von Waren zum 30.06. bzw. 01.07.1990, welche vor dem 01.07.1990 mit Rechnung in DM geliefert wurden und nach dem 01.07.1990 in DM bezahlt wurden. Die Betriebsprüfung minderte den Wertansatz für diese Waren um 158.228,11 DM und erhöhte unter anderem dementsprechend den Gewinn im zweiten Halbjahr 1990. Der Antragsgegner erließ am 08.04.1999 einen geänderten Bescheid über die Steuerrate 1990. Hiergegen legte der Antragsteller am 05. Mai 1999 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner gewährte am 14.05.1999 Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 50.045,– DM wegen der Anwendung eines fehlerhaften Steuersatzes. Die darüber hinausgehend beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend, es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Rechtsauffassung des Antragsgegners zu folgen sei, dass ein Wahlrecht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 DM-Bilanzgesetz (DMBilG) bei der Bewertung der Warenvorräte nicht bestehe. Die Handelswaren seien in der DM-Eröffnungsbilanz gemäß § 7 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten gewesen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 DMBilG habe er dabei handelsrechtlich ein Wahlrecht zur vereinfachten Ermittlung retrograd aus den zu erwartenden Erlösen gehabt. Für die Bewertung von Waren, deren Lieferung noch vor dem 01.07.1990 mit Rechnung in DM und deren Bezahlung nach dem 01.07.1990 in DM erfolgt sei, seien nicht gemäß § 12 Abs. 1 DM-Bilanzgesetz die Wiederbeschaffungskosten (Rechnungsbetrag in DM) zugrunde zu legen. Eine Wertermittlung der Bestände zum 30.06.1990 habe nicht in DM, sondern in Mark der DDR zu erfolgen (Umrechnungsfaktor 2) und darüber hinaus sei ein Bilanzzusammenhang gemäß § 5 Abs. 1 DMBilG in Verbindung mit § 252 HGB nicht gegeben.
Der Hilfsantrag auf Zulassung der Beschwerde werde auf § 115 Abs. 2 Satz 1 FGO gestützt. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, da sie für eine Vielzahl von Fällen streitig sei. Der Bundesfinanzhof habe bislang diese Rechtsfrage nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheides über die Steuerrate 1990 vom 08.04.1999 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung in Höhe von 104.599,00 DM auszusetzen; hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hält weiter an dem von ihm im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten Wertansatz der Ware zum 01.07.1990 fest. Der Grundsatz der Neubewertung ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 DMBilG und stelle klar, welche Werte hierfür in Betracht kommen. Ausgangspunkt der Bewertung seien danach die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert). Es dürfe jedoch höchstens der niedrigere Zeitwert angesetzt werden, d. h. es gelte insoweit das Niederstwertprinzip. Im übrigen gelte § 12 Abs. 3 DM-Bilanzgesetz, danach seien Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung bestimmt seien, höchstens mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewerten. Begrifflich seien Wiederbeschaffungskosten die Anschaffungskosten, die für den erneuten Erwerb eines Vermögensgegenstandes aufzuwenden seien.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 DMBilG verweise insoweit auf die Vorschrift des § 255 Abs. 1 HGB über die Anschaffungskosten, die entsprechend anzuwenden sei. Im Streitfall hätten für die neu zu bewertenden Waren Einkaufsrechnungen vorgelegen, aus diesen habe der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden können. Der so ermittelte Wert stelle die Obergrenze für den Wertansatz der Waren dar. Für den Ansatz eines gesondert ermittelten Warenwertes über diese Wiederbeschaffungskosten hinaus sei somit kein Raum, das Wahlrecht des § 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 DMBilG sei nicht anwendbar.
Der Antrag ist unbegründet. Nach der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Überprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Steuerrate 1990 über die vom Finanzamt gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus (§ 69 Abs.2 und 3 FGO). Der Antragsgegner hat die Bewertung der nach dem 01.07.1990 in DM bezahlten Warenvorräte zu Recht korrigiert.
Unternehmen mit Sitz in der DDR am 01.07.1990 haben nach § 1 DMBilG eine Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 aufzustellen. Gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 DMBilG sind die Vermögensgegenstände und Schulden neu zu bewerten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind sie mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen(Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens m...