Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden befindlichen Bungalows zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens
Leitsatz (redaktionell)
Ein auf fremdem Grund und Boden befindlicher Bungalow, der nach fortgeltendem DDR-Recht unabhängig vom Grund und Boden im zivilrechtlichen Eigentum eines Nutzungsberechtigten steht, ist diesem als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch dann zuzurechnen, wenn das Amtsgericht die Eintragung des Rechts zum Besitz ablehnt.
Normenkette
BewG §§ 19, 129; BewG-DDR § 50 Abs. 3; Schuldrechtsanpassungsgesetz; ZGB (DDR) § 295
Gründe
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1991 vom 14.01.1999 mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem 01.01.1995 für einen auf fremden Grund und Boden befindlichen Bungalow in L......
Die Kläger haben den Bungalow im Oktober 1987 gekauft. Der Eigentumswechsel wurde am 10.11.1987 von der Gemeinde bestätigt.
Sie machen im wesentlichen geltend, der Bungalow sei bewertungsrechtlich bis zur deutschen Einheit nicht erfasst worden, was nunmehr einer Bewertung entgegenstünde. Weiter läge eine Ungleichbehandlung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz vor. Insoweit verweisen die Kläger auf den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 12.02.1997, mit welchem der Antrag auf Eintragung in das Gebäudegrundbuch und somit des Rechts zum Besitz abgelehnt wurde. Sie könnten über ihr Eigentum nicht frei verfügen und den Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht von der Einwirkung auf den Bungalow ausschließen. Es gäbe daher für sie kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne der Wertverhältnisse auf den 01.01.1935. Weder Erweiterungsbauten noch Nutzungsänderungen seien ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz beinhalte einen befristeten Kündigungsschutz. Die darin enthaltenen Auflagen zur Erhaltung des Kündigungsschutzes seien so einschneidend, dass dies einem Miet- und Pachtverhältnis entspräche und sie nicht als Eigentümer handeln könnten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einheitswertbescheid vom 14.01.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.05.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach § 129 BewG seien die Vorschriften des Bewertungsgesetzes der DDR in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Grundstücksbewertung weiter anzuwenden. Die Kläger seien wirtschaftliche Eigentümer, da der Grundstückseigentümer sie nicht von der Nutzung des Bungalow ausschließen könne. Die Eintragung in das Gebäudegrundbuch sei für Gebäude, die Erholungszwecken dienten, nicht vorgesehen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klage ist unbegründet. Der Einheitswertbescheid vom 14.01.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.05.1999 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Kläger sind, auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, Eigentümer der Baulichkeit. Der Bungalow wurde ihnen daher – unabhängig vom Grundstück – zu Recht als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zugerechnet.
Nach dem Zivilrecht der DDR umfasste das Eigentum am Grundstück grundsätzlich auch die mit diesem fest verbundenen Gebäude und Anlagen (§ 295 Abs. 1 Zivilgesetzbuch – ZGB – vom 19.06.1975, Gesetzblatt der DDR, Teil I, S. 465). Durch Rechtsvorschriften konnte jedoch festgelegt werden, dass selbständiges Eigentum an Gebäuden und Anlagen entsteht. Für die Rechte an solchen Gebäuden und Anlagen waren im Wesentlichen die Bestimmungen über Grundstücke entsprechend anzuwenden (§ 295 Abs. 2 ZGB). Ebenso waren Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten, die der Erholung und Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen dienten, und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, unabhängig vom Grund und Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten. Für das Eigentum an diesen Baulichkeiten galten die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend (¾ 296 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht der Regelung in § 95 BGB zu den sogenannten Scheinbestandteilen. Für Baulichkeiten wurden in der DDR keine Gebäudegrundbücher angelegt und sie konnten nicht mit Hypotheken belastet werden. Auf die Nutzungsverhältnisse waren auch nach der deutschen Einheit die Vorschriften des ZGB bis zum Erlass abweichender Regelungen anzuwenden (Artikel 232 § 4 Abs. 1 EGBGB). Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, die aufgrund eines Vertrages zum Zwecke der Erholung oder anderen persönlichen, nicht jedoch Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen worden sind, wurden durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21.09.1994 (BGBl. I 1994, 2538) neu geregelt. Bauwerke im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 ZGB und Grundstückseinrichtungen (§ 5 Schuldrechtsanpassungsgesetz). Für den Überlassungsvertrag sind nach § 6 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz nunmehr die Vorschriften des ...