rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Gründe
Die Klägerin erwarb von der Deutschen F. GmbH & Co. KG, die an der Klägerin zu 100 v.H. beteiligt ist, mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.1992 (Urkundenrollen-Nr. …/92 des Notars … H., Fr.) die in der Anlage 3 zum Kaufvertrag aufgelisteten Grundstücke, die im Grundbuch von B., Blatt … Flur 8, 9, 14, 15, Blatt …, Flur 8 und im Grundbuch von M., Blatt … Flur 3, Flurstück 130/2 und Blatt …, Flur 3, Flurstück 129/2 verzeichnet sind, mit allen darauf errichteten Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten zu einem Kaufpreis in Höhe von 18.000.000,00 DM.
Die Deutsche F. GmbH & Co. KG ist Holdinggesellschaft in einem Konzern. An ihr sind beteiligt als Komplementärin ohne Kapital die Deutsche F.-Verwaltungsgesellschaft m.b.H. und als Kommanditisten H. M. zu 49 v.H., J. F. zu 33,33 v.H. und R. E. zu 16,67 v.H.
Die Auflassung wurde im Kaufvertrag vom 22.12.1992 in § 7 Ziffer 7.1 erklärt. Das Landratsamt K. erteilte die Investitionsvorrangbescheinigung, mit der das. Erfordernis einer Grundstücksverkehrsgenehmigung entfiel.
Mit Bescheid vom 23.03.1994 setzte der Beklagte für diesen Kaufvertrag Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– gegen die Klägerin in Höhe von 360.000,00 DM fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Grunderwerbsteuerbescheid sei zu Unrecht ergangen. Für den Kaufvertrag sei keine Grunderwerbsteuer festzusetzen, da dieser Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar sei. Jedenfalls sei er aber grunderwerbsteuerbefreit. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der „Grundstücksübergang” sei kein grunderwerbsteuerbares Geschäft. Durch die Kaufverträge habe sich keine Veränderung in der Zuordnung der Grundstücke ergeben. Zunächst müßten die Grundstücke den Kommanditisten der Veräußerin als Gesamthänder zugeordnet werden. An dieser Zuordnung habe sich nichts geändert. Sie seien nunmehr mittelbar (über die Klägerin) als Gesamthänder Eigentümer der Grundstücke.
Dies ergebe sich aus der Rechtsentwicklung der jüngsten. Zeit. Das nunmehr seit 1995 geltende Umwandlungsrecht (§§ 190 ff. und §§ 226 ff. Umwandlungsgesetz –UmwG–) lasse als Formwechsel auch die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt zu. Insoweit sei juristische Person gleich Gesamthand und umgekehrt. Dies müsse auch auf die Grunderwerbsteuer Auswirkungen haben, da diese an zivilrechtliche Vorschriften anknüpfe.
Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof –BFH– seine Rechtsprechung bezüglich der Vereinigung aller Anteile in einer Hand grundlegend geändert. Bei der Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG sei nunmehr davon auszugehen, daß ein Steuerpflichtiger auch dann alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand halte, wenn dies teilweise mittelbar dadurch geschehe, daß er an einer GmbH zu 100 v.H. beteiligt sei, die ihrerseits an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt sei. Der BFH gebe mit dieser Rechtsprechung die strikte Trennung zwischen GmbH und deren Gesellschaftern auf. Wenn in diesen Fällen ein Durchgriff auf den hinter einer GmbH stehenden Gesellschafter möglich sei, so müsse dies auch im übrigen Grunderwerbsteuerrecht gelten.
Jedenfalls müsse wegen der vom BFH vorgenommenen Zurechnung von Vermögenswerten der Kapitalgesellschaft zu den Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft wie eine Gesamthand eingestuft werden. Daraus ergebe sich eine entsprechende Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG. Sonst läge ein Verstoß, gegen Art. 3 Grundgesetz –GG– vor.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.1994 aufzuheben,
hilfsweise, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.1994 zu ändern und die Steuer auf 0,00 DM festzusetzen,
weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Vergünstigungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG könnten nicht angewandt werden. Es handele sich nicht um einen Grundstücksübergang zwischen an einer Gesamthand Beteiligten und der Gesamthand oder zwischen Gesamthand und einer anderen Gesamthand. Nur die Veräußerin sei als KG eine Gesamthand. Die Erwerberin und Klägerin sei als GmbH eine Kapitalgesellschaft. Auf Kapitalgesellschaften seien die §§ 5, 6 GrEStG nicht anwendbar. Dies widerspreche dem Wortlaut der Vorschriften.
Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GrEStG komme nicht in Betracht. Maßgebend für das Grunderwerbsteuerrecht sei die zivilrechtliche Unterscheidung. Dies verstoße nicht gegen Art. 3 GG.
Aus dem neuen Umwandlungsrecht ergebe sich keine Aufgabe der Unterscheidung zwischen Gesamthandsgemeinschaften und Kapitalgesellschaften. Die Identitätswahrung werde fingiert. Dadurch werde eine Personengesellschaft abe...