Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1995. gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.02.2000; Aktenzeichen I R 105/98) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin wurde im Jahre 1994 errichtet; Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere der Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren und Geschenkartikeln. Die Stammeinlage in Höhe von insgesamt DM 100.000,00 wurde zu 50 v.H. eingezahlt. Mehrheitsgesellschafter mit zunächst 51 % war Herr A…, der zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Durch Kaufvertrag vom 13.10.1994 erwarb Herr A… weitere 48 % der Geschäftsanteile hinzu. Am 01.12.1995 veräußerte Herr A…, der am selben Tage als Geschäftsführer abberufen wurde, seinen Geschäftsanteil in vollem Umfang.
Am 14.07.1994 hatten die Klägerin und Herr A… einen Geschäftsführervertrag geschlossen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird. Gemäß § 4 des Vertrages wurden ein monatliches Gehalt von DM 3.500,00 brutto sowie eine gewinnabhängige Tantieme vereinbart. Die Tantieme sollte 50 % bei einem tantiemepflichtigen Gewinn bis 50.000,00 DM (vor Steuern) und 70 % bei einem darüber hinausgehenden Gewinn betragen; der tantiemepflichtige Gewinn sollte auf Grund der steuerpflichtigen Gewinnermittlung der Gesellschaft nach Eliminierung der Sondervorschriften (z. B. Sonderabschreibungen) festgestellt werden. Diese Vereinbarung änderten die Vertragsparteien durch Nachtrag vom 19.07.1995, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Hiernach betrug das monatliche Festgehalt ab 01.07.1995 DM 5.000,00; hinzu kam eine gewinnabhängige „Vorausvergütung” sowie eine gewinnabhängige Tantieme.
Für das abweichende Wirtschaftsjahr vom 01.07.1994 bis 30.06. 1995 reichte die Klägerin Steuererklärungen ein, in denen sie von einem Bilanzgewinn in Höhe von DM 30.996,00 ausging. Für den Gesellschaftergeschäftsführer A… hatte sie laufende Gehaltszahlungen in Höhe von DM 35.071,00 berücksichtigt sowie im Hinblick auf die Tantiemeverpflichtung eine Rückstellung über DM 90.901,00 passiviert. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
Jahresüberschuß |
|
30.996 |
Steuern |
+ |
22.248 |
Aufwand |
+ |
90.901 |
|
|
144.145 |
50 % von |
50.000 |
= 25.000 |
verbleiben |
94.145 |
|
70 % von |
94.145 |
= 65.901 |
Tantiemerückstellung |
|
90.901. |
Der Beklagte folgte den Angaben in den Steuerbescheiden vom 18.09.1996 insoweit nicht, als er die Tantiemenrückstellung zu 50 v. H. als verdeckte Gewinnausschüttung ansah und dementsprechend den Jahresüberschuß um DM 45.450,00 erhöhte.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Tantieme in Höhe von DM 90.901,00 erweise sich im Verhältnis zu den im Streitjahr gezahlten Festbezügen als unangemessen. Bereits eine Tantieme von DM 45.450,00 würdige den Erfolg des Geschäftsführers angemessen, da bei Festbezügen von DM 42.000,00 die gekürzte Tantieme immerhin noch 52 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtbezüge in Höhe von DM 87.450,00 (Festgehalt: 42.000,00 zuzüglich Tantieme: 45.450,00) ausmache.
Im Rahmen des Einspruchverfahrens vertrat der Beklagte die Auffassung, die getroffene Tantiemevereinbarung mit dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer halte dem Fremdvergleich nicht stand. Gerade bei einem neu gegründeten Unternehmen hätte ein ordentlicher Geschäftsführer keine Tantiemezusicherung von mehr als 50 v. H. erteilt, weil er Umsatz und Gewinn nur schwer hätte einschätzen können. Zwar seien Gewinntantiemen grundsätzlich steuerrechtlich zulässig, jedoch sei die Bildung von Rücklagen für die zukünftige Finanzausstattung wichtiger. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Die vom Beklagten vorgenommene Gewinnerhöhung sei rechtswidrig. Die Tantiemezusage halte dem Grunde wie der Höhe nach einem Fremdvergleich stand. Bei Abschluß des ursprünglichen Geschäftsführervertrages sei eine angemessene Gesamtentlohnung des Geschäftsführers beabsichtigt gewesen. Einerseits hätten dessen Lebenshaltungskosten in leistungsbezogener Weise abgegolten werden sollen; andererseits habe es keine Gewinnabschöpfung gegeben. Zugleich sei eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Kapitals sichergestellt gewesen.
Die Tantiemevereinbarung sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vereinbar. Die einschlägigen Urteile, nach denen im Regelfall die gewinnabhängigen Bezüge eines Geschäftsführers nicht mehr als 25 % seiner Festbezüge betragen sollten, seien erst nach Abschluß des Geschäftsführervertrages ergangen.
Im übrigen sei die Neugründung des Unternehmens, der Liquiditätsbedarf in dieser Phase und die Schwierigkeit zu berücksichtigen, die zukünftige Gewinnentwicklung zu prognostizieren. Insofern seien sachgerechte Gründe erkennbar, dem Geschäftsführer im Verhältnis zum Festgehalt einen höheren ertragsabhängigen Anteil zuzusprechen. Insgesamt werde nämlich eine angemessene Höhe der Gesamtbezüge nicht überschritten. Berücksichtige man di...