rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 293,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist aufgrund eines am 21.01.1991 abgeschlossenen Beratungsstellenvertrages als Beratungsstellenleiterin für den … L. e.V. tätig. Die Klägerin verpflichtete sich in diesem Vertrag, an ihrem Wohnort eine Beratungsstelle des Vereins einzurichten und zu unterhalten, Mitglieder für den Verein zu werben und aufzunehmen, die Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge zu vereinnahmen und mit der im Namen des Vereins durchzuführenden Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im gesetzlichen Umfang zu beginnen. Als Vergütung für ihre Tätigkeit waren 2/3 der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge vereinbart. Nach dem Vertrag durfte die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ausschließlich für den Verein und nur gegenüber dessen Mitgliedern ausgeführt werden. In den Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen als Bestandteil des Beratungsstellenvertrages wurde zur Beschreibung des Beratungsumfangs § 4 Ziffer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) im vollen Wortlaut wiedergegeben.
Der Beklagte behandelte die Einkünfte der Klägerin als solche aus gewerblicher Tätigkeit und erließ am 19.01.1994 einen geänderten Bescheid für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin die Auffassung vertrat, als Beratungsstellenleiterin eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.04.1994).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, Lohnsteuerhilfevereine seien gemäß § 13 Absatz 1 StBerG Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung gegenüber ihren Mitgliedern. Der Schaffung dieser Vereine liege der Gedanke zugrunde, daß sich Arbeitnehmer kostendeckend untereinander steuerlich helfen. Nach der Vereinssatzung unterhalte der Verein keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Die erhobenen Mitgliedsbeiträge seien dazu bestimmt, die dem Lohnsteuerhilfeverein für die steuerliche Beratung entstehenden Kosten zu decken. Sie seien kein Entgelt für die durchgeführte Beratung, sondern nur von der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers abhängig. Der Verein bediene sich seiner Beratungsstellenleiter, um die steuerliche Hilfeleistung durchzuführen. Sie seien Erfüllungsgehilfen des Vereins und könnten als freie Mitarbeiter unter der Bedingung beschäftigt werden, daß sie dem Verein als Mitglieder beiträten. Der Beratungsstellenleiter erhalte als Vergütung einen Anteil an dem durch den Verein vereinnahmten Mitgliedsbeitrag, der kostendeckend ohne die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderliche nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht erhoben werde. Folglich könne auch der Beratungsstellenleiter als Vereinsmitglied keine gewerblichen Einkünfte haben. Der Beratungsstellenleiter übe eine sonstige selbständige Tätigkeit aus, da sie der der steuerberatenden Berufe ähnlich sei und eine qualifizierte Ausbildung gegeben sei. Der Gesetzgeber habe die fachlichen Anforderungen an den Beratungsstellenleiter durch die jetzige Fassung des § 23 Absatz 3 StBerG erheblich verschärft. Es müsse eine staatliche Prüfung absolviert werden und im Falle des Steuerfachgehilfen noch eine hauptberufliche Tätigkeit auf einem bestimmten Fachgebiet hinzukommen. Bei der unter Absatz 3 Nummer 3 der Vorschrift genannten Personengruppe sei zwar eine staatliche Prüfung nicht erforderlich, jedoch ohne Ausbildung eine Beratungstätigkeit nicht erfolgreich möglich. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien als hochwertig einzuschätzen.
In seinen Werbemöglichkeiten sei der Beratungsstellenleiter nahezu ebenso eingeschränkt wie der Steuerberater. Seit 1991 werde auch für Beratungsstellenleiter ein polizeiliches Führungszeugnis und Unbescholtenheitserklärungen gefordert. Auch aufgrund der Ähnlichkeit der Abwicklung der Steuerfälle liege eine den steuerberatenden Berufen ähnliche Tätigkeit vor.
Es komme nicht darauf an, daß der Gesetzgeber den Lohnsteuerhilfeverein als Rechtsträger für den dessen Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durchführenden Beratungsstellenleiter vorgesehen habe. Der dem Beratungsstellenleiter zustehende Anteil an einem vom Verein festgelegten Mitgliedsbeitrag stelle nur Aufwendungsersatz dar. Diesen der Gewerbeertragssteuer zu unterwerfen, sei eine Ungleichbehandlung gegenüber den steuerberatenden Berufen. Es gehe nicht an, daß Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen, die vom Gesetzgeber bezüglich Werbung, persönlicher Zuverlässigkeit und Berufsausübung ähnlich den steuerberatenden Berufen behandelt würden, während man in ertragsteuerlicher Hinsicht Unterschiede zuungunsten der gesellschaftlich nicht so angesehenen Beratungsstellenleiter mache.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 19.01.1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf das Urteil des Bundesfin...