Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erledigungsgebühr für Besprechung eines vom Berichterstatter gemachten Einigungsvorschlags während einer Unterbrechung des Erörterungstermins
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der für eine Erledigungsgebühr erforderlichen „Mitwirkung” des Bevollmächtigten i. S. v. Nr. 1002 VV-RVG erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne förmliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Das erforderliche Mitwirken kann etwa in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht. Eine bloße Besprechung des Bevollmächtigten mit seinem Mandanten, wie auf gerichtliche Hinweise oder Vorschläge reagiert werden soll, ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
2. Ist die Höhe geschätzter Einkünfte und Umsätze streitig, unterbreitet der Berichterstatter des FG in einem Erörterungstermin einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, mit dem das beklagte FA einverstanden ist, bespricht der Bevollmächtigte diesen Vorschlag während einer Unterbrechung des Erörterungstermins von 17 Minuten mit seiner Mandantin und stimmt er anschließend dem gerichtlichen Vorschlag mit der Folge einer übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache zu, so steht dem Bevollmächtigten auch dann keine Erledigungsgebühr zu, wenn er zwar während der Unterbrechung seiner Mandantin unter Abwägung der Prozessrisiken und entstehender Kosten (im Raum stehende Möglichkeit der Zeugeneinvernahme und einer Beweisantizipation) den Erledigungsvorschlag des Berichterstatters erläutert hat, jedoch nicht ersichtlich ist, dass gerade der Prozessbevollmächtigte auf die Klägerin in besonderem Maße eingewirkt und diese überzeugt hat, ihr ursprüngliches Klagebegehren dem Vorschlag des Berichterstatters entsprechend einzuschränken.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2; RVG Anlage 1 Nr. 1002; VV-RVG Nr. 1002; FGO § 149 Abs. 1
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
I
In dem der Erinnerung vorausgegangenen Klageverfahren stritten sich die Beteiligten darüber, ob die Erinnerungsführerin in den Streitjahren D. eine bordellähnliche Einrichtung betrieben hat und wenn ja in welcher Höhe sie hieraus Umsätze bzw. Einkünfte erzielt hat.
Der Erinnerungsgegner war nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Basis der Angaben der dort vernommenen Zeugen zu der Auffassung gelangt, dass die Erinnerungsführerin in den Streitjahren in D. eine bordellähnliche Einrichtung betrieben hatte, wofür sie bisher keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Er berechnete auf Basis der Zeugenaussagen im Strafverfahren die Jahreseinnahmen und Umsätze der Antragstellerin in den Streitjahren und erließ am 31. Mai 2007 erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide für 2001 und 2002 erlassen. Am 20. Juni 2007 erließ er erstmalige Gewerbesteuermess- sowie Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Erinnerungsführerin hatte insoweit Erfolg, als dass der Erinnerungsgegner in den Einspruchsentscheidungen vom 23. Oktober 2007 die Umsatzsteuer für 2001 von 10.758,09 EUR auf 9.496,22 EUR und für 2002 von 10.758,56 EUR auf 9.496,48 EUR, die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für 2001 von 152.554,00 DM auf 109.126,00 DM und für 2002 von 78.000,00 EUR auf 55.908,00 EUR sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 von 2.825,00 DM auf 1.113,00 DM und für 2002 von 1.475,00 EUR auf 582,00 EUR herabsetzte. Die Herabsetzung erfolgte, da der Erinnerungsgegner nunmehr weitere Ausgaben sowie Vorsteuern berücksichtigte.
Die Erinnerungsführerin hatte hiergegen am 22. November 2007 Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 1611/07 geführt.
Der Berichterstatter führte am 15. Juli 2013 einen Erörterungstermin durch, in dem die Erinnerungsführerin neben ihrem Bevollmächtigen persönlich anwesend war. Nach Erörterung der Streitsache wurde der Termin für 17 Minuten unterbrochen, damit sich der Bevollmächtigte mit der Erinnerungsführerin beraten konnte. Ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit sodann in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Erinnerungsgegner eine Abänderung der Bescheide dahingehend zu Protokoll erklärte, dass er den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 und 2002 auf jeweils 0,00 EUR herabsetzen werde, die Umsatzsteuer für 2001 um 4.308,96 EUR und für 2002 um 4.331,03 herabsetzen werde und die gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2001 mit 48.026,00 DM und für 2002 mit 24.508,00 EUR feststellen werde. Mit der Erklärung folgte der Erinnerungsgegner einem im Erörterungstermin unterbreitem Vorschlag des Berichterstatters zur gütlichen Beilegung der Streitsache.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 legte der Berichterstatter die Koste...