Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer. Gründung einer Praxisgemeinschaft – keine Praxisveräußerung. Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Einkommensteuerbescheides 1994
Leitsatz (amtlich)
Gründet ein bislang in einer Einzelpraxis tätiger Psychotherapeut mit zwei Berufskollegen eine Praxisgemeinschaft, wobei die „Neuen” für die Einrichtung und den Praxiswert einen Ausgleich zahlen, so führt dieser Vorgang nicht zu einer (steuerbegünstigten) Veräußerung der freiberuflichen Praxis.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 3, §§ 16, 34
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Antragsteller ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Als solcher war er bis Mitte 1994 freiberuflich mit eigener Alleinpraxis in angemieteten Räumen in D tätig. Zum 1. Juli 1994 bildete der Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Therapeuten eine Praxisgemeinschaft (ESt 1994, Bl. 14). Laut „Vertrag über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft” (§ 1 Abs. 2) war Zweck der Gesellschaft „der Betrieb einer psychotherapeutischen, ärztlichen sowie psychologischen Praxis mit dem Zweck, sich gemeinsamer Praxisräume, gemeinsamen Personals, sowie gemeinsamen Inventars zu bedienen und sonstige Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Praxis entstehen, zu teilen”. Jeder Partner sollte „seine Berufstätigkeit getrennt und unabhängig, in eigener Verantwortung, unter seinem Namen, selbständig und eigenverantwortlich ausüben” (§ 3 Abs. 1). Die jeweilige Tätigkeit sollte unabhängig und getrennt von den anderen Partnern abgerechnet werden (§ 3 Abs. 2).
Der Antragsteller brachte die gesamte Einrichtung sowie den sonstigen Praxiswert seiner Einzelpraxis in die Praxisgemeinschaft ein. Die neuen Partner sollten hierfür jeweils einen Betrag von je 12.000 DM für die Einrichtung und den Praxiswert entrichten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 erklärten die Antragsteller aus der Veräußerung der Einzelpraxis einen Gewinn von 64.159 DM. Diesen behandelte der Antragsgegner im Einkommensteuerbescheid vom 11. Juni 1996 zunächst als steuerbegünstigt (Gewährung eines Freibetrages von 30.000 DM sowie Ansatz des ermäßigten Steuersatzes). In diesem Bescheid wurden auch die in den Betriebsausgaben des Antragstellers enthaltenen Aufwendungen für die Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers im Anschluss an die Feststellungen im Rahmen einer die Jahre 1988 bis 1990 betreffenden Außenprüfung nicht zum Steuerabzug zugelassen. Das Gleiche gilt für verschiedene Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von 7.646,50 DM.
Gegen den Bescheid vom 11. Juni 1996, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO –) stand, gingen die Antragsteller im Wege des Einspruchs vor. Am 14. Dezember 2000 erließ der Antragsgegner eine Einspruchsentscheidung. Darin wurde die festgesetzte Einkommensteuer von zuvor 79.098 DM (Bescheid vom 17. Oktober 2000) auf 104.162 Dm erhöht. Nunmehr versagte der Antragsgegner dem vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Gründung der Praxisgemeinschaft erzielten Gewinn die zuvor gewährten Steuervergünstigungen. Im Bereich der Abschreibungen ließ der Antragsgegner Korrekturen zugunsten des Antragstellers zu (Erhöhung der Betriebsausgaben um 3.290,95 DM).
Am 16. Januar 2001 erhoben die Antragsteller Klage, die beim erkennenden Senat unter dem Geschäftszeichen 1 K 20/01 erfasst ist.
Nachdem der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller vom 11. Januar 2001 auf Aussetzung der Vollziehung am 29. Mai 2001 abschlägig beschieden hatte, wandten sich die Antragstellerin am 29. Juni 2001 an das Finanzgericht.
Sie beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 11. Juni 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2001 von der Vollziehung auszusetzen.
Die Antragsteller machen geltend, der im Zusammenhang mit der Gründung der Praxisgemeinschaft angefallene Gewinn sei steuerbegünstigt. Die Kürzung der Betriebsausgaben um die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sowie die Abschreibung auf diverse Einrichtungsgegenstände sei nicht gerechtfertigt.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 13),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Steuerbegünstigung für den Veräußerungsgewinn scheitere schon deshalb, weil sich der Antragsteller lediglich an einer Praxisgemeinschaft beteiligt habe. Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers könnten wegen der Verknüpfung mit der privaten Sphäre keine Anerkennung finden. Gleiches gelte für die Kürzung der Absetzungen für Abnutzung – AfA – verschiedener Einrichtungsgegenstände.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – zulässig, nachdem ...