Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast.) ist seit dem 1. Januar 1994 alleiniger Gesellschafter der … GmbH– mit Sitz in S. Das Stammkapital der GmbH beträgt 200.000 DM (Dok GmbH). In der Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember 1996 wurde die Auflösung der GmbH zum 31. Dezember 1996 beschlossen.
In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Ast. einen Auflösungsverlust i.H. von 478.820 DM geltend. Diesen übernahm der Antragsgegner – Ag.– in den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 16. Juli 1997 der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung –AO– erlassen wurde. Da sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergab, erfolgte antragsgemäß ein Verlustrücktrag nach 1994 und 1995. Die nach § 10 d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz –EStG– geänderten Bescheide datieren vom 29. Juli 1997.
Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung gelangte der Ag. zu der Auffassung daß der Verlust der wesentlichen Beteiligung jedenfalls im Veranlagungszeitraum 1996 noch nicht zu berücksichtigen sei, da eine wesentliche Änderung des Auflösungsverlustes infolge der nicht beendeten Liquidation der GmbH nicht ausgeschlossen werden könne (bnV).
Daraufhin änderte der Ag. am 2. Januar 1998 den Einkommensteuerbescheid für 1996. Auch wurden die für die Jahre 1994 und 1995 berücksichtigten Verlustrückträge korrigiert.
Hiergegen legte der Ast. am 16. Februar 1998 Einspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die der Ag. am 24. Februar 1998 unter Hinweis auf die Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung ablehnte.
Daraufhin stellte der Ast. am 23. März 1998 beim Finanzgericht den Antrag (Bl. 1),
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1994, 1995 und 1996, jeweils vom 2. Februar 1998, auszusetzen.
Der Ast. macht geltend, der nämliche Verlust sei infolge der 1996 beschlossenen Auflösung der GmbH im Streitjahr 1996 entstanden.
Der Ag. beantragt (Bl. 41),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Er vermag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu erkennen. Nach wie vor sei die Liquidation der GmbH nicht beendet. Eine Liquidationsbilanz der GmbH liege nicht vor. Jedenfalls habe im Streitjahr 1996 der Auflösungsverlust nicht festgestanden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. sowie diejenigen der GmbH verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239)
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muß substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen.
2. Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996, soweit der Ag. den für 1996 geltend gemachten Verlust nicht bereits in diesem Jahr berücksichtigt hat.
2.1. Zeitpunkt der Entstehung von Auflösungsverlusten (§ 17 Abs. 4 EStG)
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige wesen...