Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des Verfahrens führt nicht zu neuem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein finanzgerichtliches Verfahren durch den Tod eines Beteiligten unterbrochen, so führt die Aufnahme des Verfahrens durch die Erben nicht zu einem neuen Gebührenanspruch des Bevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung mehr als zwei Jahre gedauert hat.
Normenkette
FGO § 139
Tenor
Die Erinnerung vom 23. November 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführer sind die Kinder und Erben des am 28. März 2002 verstorbenen C. C hatte am 13. Juli 2001 durch seine jetzigen Bevollmächtigten Klage erhoben. Diese umfasste die Einkommensteuer der Jahre 1985 bis 1987 sowie 1989 bis 1991. Die Klage war mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 begründet worden (Bl. 26 ff.).
Nachdem durch den Tod von C das Verfahren unterbrochen worden war (Beschluss vom 15. April 2002, Bl. 59), beantragte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 (Bl. 65) die Aufnahme des Verfahrens, nachdem ihm die früheren Bevollmächtigten von C mitgeteilt hatten, der Erinnerungsführer A beabsichtige die Fortführung des Verfahrens (Bl. 73). Das Finanzgericht nahm das Verfahren wieder auf und informierte hierüber den Erinnerungsführer A (Bl. 76). Dieser wiederum ließ über die früheren Bevollmächtigten von C mitteilen, er führe den Rechtsstreit fort (Bl. 77). Die früheren Bevollmächtigten von C blieben „weiterhin bevollmächtigt” (Bl. 77). Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 teilten die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers A mit, ihre Vollmacht beziehe sich auch auf die Erinnerungsführerin B (Bl. 81). Für diese reichten sie am 21. März 2005 Vollmacht ein (Bl. 86). In der Folge kam es zu weiterem Schriftsatzaustausch (Bl. 88 ff.), wobei beide Seiten betonten, das jeweils gegnerische Vorbringen enthalte „keinen neuen Vortrag” (Bl. 88) bzw. „keinen neuen Sachvortrag” (Bl. 98).
Am 5. September 2006 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Erinnerungsführer die Klage hinsichtlich des Streitjahres 1991 zurücknahmen (Bl. 122). Nachdem sich der Erinnerungsgegner verpflichtet hatte, für die verbleibenden Streitjahre die Bescheide aufzuheben, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 122). Die Kosten des Rechtsstreits wurden diesbezüglich durch Beschluss vom 5. September 2006 dem Erinnerungsgegner auferlegt (Bl. 125).
Nachdem durch Beschluss vom 10. Januar 2007 der Streitwert hinsichtlich dieses Verfahrensteiles auf 4.062,72 Euro festgesetzt worden war (Bl. 146), beantragten die Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 17. August 2007 (Bl. 153) die Festsetzung von Kosten i.H. von insgesamt 995,11 Euro. Dabei gründeten sie ihren Antrag auf die Regelungen des RVG. Am 16. Oktober 2007 (Bl. 164) ergänzten die Erinnerungsführer ihren Kostenfestsetzungsantrag dahingehend, dass sie zwischen den Verfahrensabschnitten „Klage für C” und „Klage der Erben” unterschieden. Sie machten geltend, aus § 13 Abs. 5 .V. mit § 15 Abs. 5 RVG lasse sich ableiten, dass ein neuer Auftrag erteilt worden sei, der gesondert abgerechnet werden könne.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2007 (Bl. 169) lehnte der Kostenbeamte des Finanzgerichts die Anwendung des RVG ab, da das Verfahren im Jahre 2001 begonnen worden sei. Nach der Verfahrensunterbrechung sei der Rechtsstreit ohne geändertes Prüfprogramm, lediglich unter einem neuen Geschäftszeichen, fortgeführt worden. Die erstattungsfähigen Aufwendungen wurden auf 759,46 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss legten die Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 28. November 2007 Erinnerung ein (Bl. 173), mit der sie sinngemäß beantragen,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass erstattungsfähige Aufwendungen von 1.295,43 Euro (statt 759,46 Euro) anerkannt werden.
Die Erinnerungsführerin machen geltend (Bl. 173 f., 180), die RVG-Regelungen kämen zur Anwendung. Danach handele es sich um zwei selbständig abrechenbare Angelegenheiten.
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 181),
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass nach der Unterbrechung des Verfahrens infolge des Todes von C kein neues, selbständig abrechenbares Verfahren eingeleitet worden sei.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht die Kostenfestsetzung nach den Regelungen der BRAGO durchgeführt.
1. Nach § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den...