rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung mit einer ein Alten- und Pflegeheim betreibenden und nur partiell nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Betriebsgesellschaft: Ermittlung des beim Besitzunternehmen teilweise nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerfreien bzw. teilweise steuerpflichtigen Gewinns entsprechend der Ermittlung bei der Betriebsgesellschaft oder aufgrund einer eigenständigen Gewinnermittlung beim Besitzunternehmen?
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG sich auf die Tätigkeit der begünstigten Einrichtungen selbst beschränkt und dass daher vom Betreiber der Einrichtung außerhalb der Einrichtung erzielte Erträge der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen an der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens nach § 3 Nr. 20 GewStG teilnimmt und dass bei nur teilweiser Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG und damit bei partieller Gewerbesteuerpflicht der Betriebsgesellschaft auch das Besitzunternehmen seinen Gewinn in einen gewerbesteuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufteilen muss. Es ist aber bei nur partieller Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft ernstlich zweifelhaft, ob der gewerbesteuerpflichtige Gewinn des Besitzunternehmens nur entsprechend dem bei der Betriebsgesellschaft ermittelten Verhältnis von steuerfreien zu steuerpflichtigen Erträgen aufgeteilt werden kann oder ob nicht vielmehr auf Ebene des Besitzunternehmens eine eigenständige Gewinnermittlung zur Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen bzw. gewerbesteuerfreien Teils des Gewinns zu erfolgen hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c, § 2 Abs. 1 Sätze 1-2
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 und 2015, jeweils vom 22. Dezember 2020, wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Einspruchsentscheidung ausgesetzt bzw. aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der A und B zu je 50 % beteiligt sind. A und B waren in den Streitjahren Eigentümer zu je 1/2 eines bebauten Grundstücks in X. Das Anwesen ist mit der Gesamtfläche von 4.503 qm an die C-GmbH zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims verpachtet. A und B waren bereits in den Streitjahren zu jeweils 50 % am Stammkapital der C-GmbH beteiligt und zugleich zu deren Geschäftsführern bestellt. Es liegt unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor.
In den Feststellungserklärungen der Streitjahre erklärte die Antragstellerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da die Einkünfte der C-GmbH aus dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims nach § 3 Nr. 20 Buchstabe c GewStG unter den dort genannten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit sind, ging die Antragstellerin davon aus, dass die Steuerbefreiung auf die von ihr erzielten Einkünfte zu übertragen sei und reichte keine Gewerbesteuererklärungen ein. Der Antragsgegner folgte dem zunächst. Im Sommer 2020 führte die Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Y im Auftrag des Antragsgegners bei der C-GmbH eine Betriebsprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 durch. Der Betriebsprüfer stellte dabei fest, dass die C-GmbH in den gemieteten Räumen ein Blockheizkraftwerk betreibt und in der Küche sowohl die Verpflegung für die Bewohner des Alten- und Pflegeheims als auch Mittagessen für Personen außer Haus „Essen auf Rädern”) zubereitet. Im Betriebsprüfungsbericht kam er zu dem Ergebnis, dass die hieraus erzielten Erträge der Gewerbesteuer unterlägen. Die Höhe der steuerpflichtigen Gewinne bei der C-GmbH wurden einvernehmlich im Wege der Teilschätzung ermittelt. Der steuerpflichtige Anteil an dem Gewerbeertrag der C-GmbH betrug 7,45 % im Jahr 2016, 14,87 % im Jahr 2017 und 32,26 % im Jahr 2018. Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen ging der Antragsgegner davon aus, dass die bei der C-GmbH festgestellten Einschränkungen der Gewerbesteuerbefreiung bei der Antragstellerin entsprechend zu berücksichtigen seien. Er erließ daher am 22. Dezember 2020 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 und 2015. Dabei schätzte er den steuerpflichtigen Anteil am Gesamtgewinn der Antragstellerin in Anlehnung an das von der BP bei der C-GmbH für 2018 ermittelte Verhältnis und unterwarf 33 % des Gewinns der Antragstellerin der Steuerpflicht. Über den hiergegen am 20. Januar 2021 eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Am 25. Januar 2021 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, Gewerbesteuererklärungen ab dem Jahr 2014 einzureichen. Die am 4. Februar 2021 beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 5. Februar 2021 ab.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag begehrt die AStin die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide.
Entscheidungsgründe
II.
Der na...