Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Werksstudenten für die Anschaffung eines Computers als Werbungskosten. Einkommensteuer 1988

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Werksstudenten für die Anschaffung eines Computers mindern nicht als Werbungskosten die für das eineinhalbmonatige Praktikum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die PC-Anschaffung in erster Linie durch das Hochschulstudium und nicht im Speziellen durch das zu Einnahmen führende Praktikum veranlasst ist

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 1988 Student im Fachbereich Elektrotechnik an der Universität des Saarlandes. Er absolvierte im Zeitraum vom 25. Februar 1988 bis 8. April 1988 ein Praktikum als Werkstudent bei der Firma S. und erzielte dabei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.096 DM. Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte beschäftigt.

In der Einkommensteuererklärung für 1988 machte der Kläger Aufwendungen für einen am 20. Februar 1988 erworbenen Personalcomputer – PC – (Modell Atari 1040, 1 MB Hauptspeicher, incl. Monitor) nebst zugehörigem Drucker in Gesamthöhe von 3.158 DM sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (30 Fahrten à 26 km) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid vom 15. Dezember 1989 nur den Werbungskostenpauschbetrag von 564 DM.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1989 legten die Kläger gegen den Bescheid Einsprüche ein, denen der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1990, zugestellt am 27. Juli 1990, in den jetzt noch streitigen Punkten nicht abhalf.

Mit Schreiben vom 23. August 1990 legten die Kläger am 24. August 1990 Klage ein.

Sie beantragen (sinngemäss),

den Einkommensteuerbescheid 1988 vom 15. Dezember 1989 in Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1990 insoweit abzuändern, als unter Gegenrechnung des Werbungskosten-Pauschbetrages von 564 DM AfA für die Anschaffung des PC in Höhe von 1.053 DM (33 % von 3.159 DM) sowie die Fahrtaufwendungen in Höhe von 280,80 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers Berücksichtigung finden.

Der Kläger trägt vor, er habe die Tätigkeit als Werkstudent nur absolvieren können, weil er als Student der Elektrotechnik eingeschrieben gewesen sei. Das Studium sei also zwingende Voraussetzung gewesen, um überhaupt diese Erwerbsmöglichkeit zu erhalten. Der damalige Arbeitgeber habe Kenntnisse vorausgesetzt, wie sie nur im Rahmen eines Studiums erworben werden konnten. Im Rahmen des Studiums würden Grundkenntnisse in den Programmiersprachen „Pascal” und dem Betriebssystem „BS 2000” nur sehr rudimentär vermittelt. Der damalige Arbeitgeber habe ein sehr viel weitergehendes Wissen verlangt, das sich der Kläger u. a. durch die Arbeit mit dem erworbenen PC angeeignet habe. Es bestehe insgesamt ein untrennbarer Zusammenhang des PC-Erwerbs mit dem Studium und der Beschäftigung als Werkstudent.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung macht er geltend, die Aufwendungen des Klägers seien solche für seine Berufsausbildung. Kosten eines Hochschulstudiums seien stets als Ausbildungskosten anzusehen und damit nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EinkommensteuergesetzEStG – abzugsfähig.

Es sei im übrigen anders, als es der Kläger vortrage: Das Praktikum sei Voraussetzung für das Studium, nicht umgekehrt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen für den vom Kläger angeschafften PC den als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und nicht den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der Senat regelmässig angeschlossen hat, sind Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (BFH, Beschluss vom 28. November 1977, GrS 2–3/77, BStBl. II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979, VI R 25/78, BStBl. 1980, 75). Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden.

Diese den allgemeinen Werbungskostenbegriff betreffenden Grundsätze gelten auch für die im Gesetz gesondert erwähnten Aufwendungen für Arbeitsmittel, weil diese Aufwendungen begrifflich Werbungskosten sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Demnach genügt für ihre Anerkennung als Werbungskosten, dass sie für Güter getätigt wurden, die unmittelbar zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen (BFH, Urteil vom 18. Februar 1977, VI R 182/75, BStBl. II 1977, 464). Weitere notwendige Merkmale kennt en...

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