Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung einer „Besserungsabrede-Forderung”
Leitsatz (redaktionell)
Bei Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, tritt die „Bereicherung” i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderung wieder werthaltig wird.
Normenkette
ErbStG §§ 7, 9
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen, drei Schwestern, streiten mit dem Beklagten um die Frage, ob und ggf. wann im Falle der Einbringung einer Forderung, für die ein Besserungsschein vorliegt, in eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang zu sehen ist.
Die Eltern der Klägerinnen, die Eheleute MG und TG, waren zu jeweils 25 % Gesellschafter der X GmbH (künftig: GmbH; ErbStA, Bl. 11). Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1992 gründeten die Klägerinnen und ihre Eltern die „G-Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts” (künftig: GbR; ErbStA, Bl. 11 ff.). Zweck der GbR ist das Halten und die Verwaltung von Vermögen jeder Art. Am Vermögen der GbR wurden MG und TG mit jeweils 0,5 % sowie die Klägerinnen zu jeweils 33 % beteiligt. Zwischenzeitlich halten nur noch die Klägerinnen die Anteile an der GbR zu gleichen Teilen (Bl. 20).
MG und TG brachten ihre Geschäftsanteile an der GmbH i.H. von jeweils 375.000 DM mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 in die GbR ein, MG zusätzlich eine Forderung gegen die GmbH i.H. von 2.506.238,98 DM nebst Zinsen. Hinsichtlich dieser Forderung hatten die GmbH und MG eine Besserungsabrede getroffen (ErbStA, Bl. 27 a). Danach erkannte die GmbH an, MG einen Betrag i.H. von 2.506.238,98 DM nebst Zinsen zu schulden. Sie verpflichtete sich, „diese Schuld zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu begleichen, sobald und soweit sie – ohne Berücksichtigung dieses Besserungsscheines – handelsrechtlich einen Bilanzgewinn ausweisen” könne.
Auf die Aufforderung des Beklagten, wegen der Zuwendungen an die Klägerinnen Schenkungsteuererklärungen abzugeben (ErbStA, Bl. 1 ff.), teilten diese mit, der Wert der Schenkung sei mit 0 DM anzusetzen, da der gemeine Wert der GmbH-Anteile zum 1. Januar 1993 negativ sei und die Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1992 bei einem Stammkapital von 1,5 Mio. DM einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.605.344,94 DM ausweise. Dabei sei der a.o. Ertrag aus dem Forderungsverzicht von MG bereits berücksichtigt (ErbStA, Bl. 18).
Auf eine Anfrage des Beklagten hin informierten die Klägerinnen diesen am 28. Mai 2001 darüber, dass die Forderung von MG ab dem 31. Dezember 1997 wieder in voller Höhe aufgelebt sei (ErbStA, Bl. 33). Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Verrechnungskonto der GbR bei der GmbH ein Betrag von 4.176.735,90 DM (=2.506.238,98 DM zzgl. 1.670.497,92 DM Zinsen hieraus) gutgeschrieben. Die Zinsen bezogen sich auf den Zeitraum ab Erteilung des Besserungsscheins.
Am 19. November 2002 erließ der Beklagte den Klägerinnen gegenüber inhaltsgleiche Schenkungsteuerbescheide über 148.830 DM (= 76.096,57 Euro (ErbStA, Bl. 55 ff.). Darin ging der Beklagte jeweils von einem Wert des Erwerbs von 1.392.245 DM aus (= 1/3 von 4.176.735,90 DM (= 2.506.238,98 DM zzgl. 1.670.497,92 DM Zinsen hieraus).
Gegen diese Bescheide legten die Klägerinnen am 18. Dezember 2002 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 4. Juli 2004 als unbegründet zurückwies (Rbh, Bl. 11 ff.).
Am 15. Juli 2004 haben die Klägerinnen hiergegen Klagen erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 8. März 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Die Klägerinnen beantragen,
die Schenkungsteuerbescheide vom 19. November 2002 in Form der Einspruchsentscheidungen vom 4. Juni 2004 aufzuheben.
Zur Begründung führen die Klägerinnen an, es handele sich um einen Fall der Schenkung unter Lebenden, der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gesondert geregelt sei. Die Steuer entstehe mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, hier also der Einbringung in die GbR. Der Wert der Forderung habe im Zeitpunkt der Einbringung 0 DM betragen. Erst durch den Eintritt des Besserungsfalles sei eine neue Forderung entstanden. Die Besserungsabrede stelle eine auflösende Bedingung dar. Zivilrechtlich werde der Forderungsverzicht so beurteilt, als sei er von Anfang an nicht erklärt worden (§ 158 Abs. 2 BGB). Der Eintritt der Bedingung habe jedoch keine rückwirkende Kraft.
Wenn man richtiger Weise auf den Zeitpunkt der Forderungseinbringung abstelle, sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Im Übrigen hätten die Klägerinnen im Jahr 1998 den Zinsertrag einkommensteuerlich versteuert. Insoweit läge eine „Doppelbesteuerung” vor.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Gegenstand der Zuwendung sei der Anspruch aus dem Besserungsschein gewesen, der aufschiebend bedingt sei. Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Besserungsscheins sei die Forderung v...