rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Geschäftsführervergütung und Pachtzins. Körperschaftsteuer 1985 – 1989
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berechnungsmethode zur Ermittlung der angemessenen Geschäftsführervergütungen, wonach der Gewinn (vor Abzug der Aufwendungen für die Gesamtausstattung der Geschäftsführung) in Höhe einer Stammkapitalverzinsung von 15 v.H. und sowie in Höhe von weiteren 15 v.H. des Restbetrags als angemessene Gewinnbeteiligung der GmbH zugeordnet wird, entspricht nicht der Rechtsprechung des BFH. Obwohl es ein festes Verhältnis von Geschäftsführergehalt und Gesellschaftsgewinn nicht gibt, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der unzulässigen Berechnungsmethode im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das in einem Klageverfahren nicht zu beanstanden ist.
2. Bei einer GmbH, die ein eher kleines Dentallabor (Jahresumsatz ca. 750.000 DM) betreibt und 9 fremde Arbeitskräfte beschäftigt, ist die Anstellung von zwei Geschäftsführern unüblich.
3. Ein jährlicher Pachtzins einer GmbH für die Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter in Höhe von rd. 250 v.H. der AfA ist eindeutig überhöht.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1977 gegründete GmbH, betreibt ein zahntechnisches Labor. Ihr Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wird über 40.000 DM von Herrn A. über 5.000 DM von seiner Ehefrau B. und über jeweils 2.500 DM von deren Kindern C. und D. gehalten (BilA 1990). A. und B. sind die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, die mit diesen entsprechende Anstellungsverträge geschlossen hat. Auch mit der Gesellschafterin C. besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat zudem von Herrn A. ihre Betriebs- und Geschäftsausstattung (sie führt seit ihrer Gründung dessen früheres Einzelunternehmen fort) gepachtet. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Angemessenheit der Pachtzahlungen, der Gehaltszahlungen an B. … und eines Teilbetrages der an A. … gezahlten Tantieme.
Die Abschlüsse der Klägerin, die in den Streitjahren jeweils 12 bzw. 13 Arbeitnehmer beschäftigt hat, wiesen folgende Daten auf (BilA + Bl. 80 ff. + Tz. 30 PrüfB): s. Anlage.
Im Jahre 1991 ließ der Beklagte bei der Klägerin für die Streitjahre eine Außenprüfung durchführen, bei der u. a. die eingangs genannten Punkte beanstandet wurden. Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Außenprüfung an. Das gegen die daraufhin erlassenen Bescheide durchgeführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Wegen Einzelheiten des unter den
Jahr |
Umsatz |
Gewinn/Verlust |
Personalkosten insgesamt |
Gehälter incl. Nebenleistungen A. … |
B. |
Pachtzahlungen |
1984 |
750.252 |
- 177 |
546.967 |
171.654 |
95.349 |
82.317 |
1985 |
854.456 |
- 4.866 |
580.201 |
168.612 |
84.022 |
68.356 |
1986 |
720.780 |
- 58.780 |
558.250 |
156.927 |
74.778 |
21.354 |
1987 |
715.480 |
+ 3.778 |
522.641 |
144.475 |
75.114 |
21.462 |
1988 |
1.091.744 |
+ 66.333 |
626.273 |
199.929 |
99.455 |
78.241 |
1989 |
635.093 |
- 45.204 |
497.496 |
156.297 |
75.872 |
19.052 |
1990 |
598.493 |
+ 14.170 |
411.184 |
N.N. |
N.N. |
17.954 |
Beteiligten unstreitigen Sachverhalts wird auf die Verträge (Arbeitsverträge nebst Pensionszusagen: Bl. 11 ff. Dok, 19 ff. Dok, Pachtvertrag nebst Änderungen: Bl. 37 ff. Dok, Tantiemenbeschluß: Bl. 36 Dok), Tz. 38, 39 des Prüfungsberichts vom 25. März 1991 und den Tatbestand der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1991 Bezug genommen.
Am 27. April 1994 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt (Bl. 28 f.),
unter Änderung der angefochtenen Bescheide vom 16. September 1991, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1994,
die Körperschaftsteuer ohne verdeckte Gewinnausschüttungen festzusetzen und zwar für
- 1985 in Höhe von 63.423 DM,
- 1986 in Höhe von 24.778 DM,
- 1987 in Höhe von 25.114 DM,
- 1988 in Höhe von 80.974 DM,
- 1989 in Höhe von 25.872 DM.
Zur Begründung führt sie folgendes aus:
– Pachtentgelte
Die Pachtentgelte hätten sich nicht nur nach den bis zum 30. Juni 1977 angeschafften Wirtschaftsgütern bemessen; der Verpächter habe vielmehr ständig Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen getätigt (Bl. 29, 69). Der Klägerin seien sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen worden einschließlich des originär erworbenen Firmenwertes des Unternehmens. Dies gelte unabhängig davon, daß eine besondere Erwähnung des Firmenwertes im Pachtvertrag nicht erfolgt sei (Bl. 69 f.). Für 1988 und 1985 sei das Nutzungsentgelt mit 8 % des Umsatzes der Klägerin vereinbart worden. Diese Bemessungsgrundlage sei ebenso umstritten wie andere auch (Bl. 30); sie sei auch unter Fremden nicht unüblich. Gegen die Berechnungsmethode des Außenprüfers spreche, daß sie zu erheblichen Sprüngen (von ./. 46.000 bis + 179.000 DM) des Jahresergebnisses führen würden (Bl. 31). Die Berechnungen des Prüfers seien zudem fehlerhaft, weil sie nicht die nach dem 30. Juni 1977 erfolgten Ersatzbeschaffungen berücksichtigen würden (Bl. 31 f.). Die Betriebswirtschaftslehre lehne die von dem Prüfer verwendete Berechnungsmethode ab; s...