rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung des Grundstücks von den Eltern an das Kind
Leitsatz (redaktionell)
Eine verschleierte Grundstücksschenkung liegt vor, wenn eine Geldschenkung des Verkäufers an den Käufer nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages erfolgt und diese ausschließlich der Tilgung des Grundstückskaufpreises dient. Hierbei ist der Verkäufer und der Schenker – im Gegensatz zur mittelbaren Grundstücksschenkung – personenidentitisch. Der Beschenkte darf – wie bei der mittelbaren Grundstücksschenkung – nicht in der Lage sein, über den Geldbetrag frei zu verfügen. In beiden Fällen liegen keine Anschaffungskosten i. S. d. EigZulG vor.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1, § 8 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten. Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 geführt.
Mit notariellem Vertrag vom 12. November 2004 veräußerten die Eltern des Klägers dem Kläger das in M belegene Grundeigentum. Der Kaufpreis in Höhe von 60.000 EUR war nach Tz. III b. des Kaufvertrages fällig, wenn „der heute geschlossene Vertrag rechtswirksam ist, nicht jedoch vor dem 15. Dezember 2004 (Bl. 8 Rbh)”. Am 15. Dezember 2004 schlossen die Eltern mit dem Kläger einen schriftlichen Schenkungsvertrag über 60.000 EUR. In dem Schenkungsvertrag wurde unter der geschenkten Summe vermerkt: „Kaufpreis aus der Urkunde 1630/04 vom 12. November 2004 des Notars Y „(Bl. 18 Rbh). Die Kläger nutzten das Haus seit dem 12. November 2004 zu eigenen Wohnzwecken (Bl. 2 Rücks. Rbh).
Am 21. Dezember 2004 stellten die Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004, den der Beklagte durch Bescheid vom 10. Januar 2005 ablehnte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2005 erhoben die Kläger am 23. November 2005 Klage.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Januar 2005, in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2005, den Beklagten zu verpflichten die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 auf der Bemessungsgrundlage von 60.385 EUR für das Objekt in M zu gewähren.
Die Eltern des Klägers hätten, um den Zahlungsweg zu verkürzen, dem Kläger den Kaufpreis geschenkt. Es lägen zwei unterschiedliche Willenserklärungen in Form von Kaufvertrag und Schenkung vor. Wäre ein Elternteil zwischen beiden Willenserklärungen verstorben, wäre der Kaufpreis in jedem Falle fällig gewesen.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen und schriftsätzlich zu den Akten gereicht, dass es sich bei dem Hausanwesen um ein seit 1994 nicht mehr bewohntes und auch nicht mehr bewohnbares Hausanwesen gehandelt habe. Im Einvernehmen mit den Veräußerern hätten die Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 das Haus vollständig entkernt und eine Wohnung hergestellt. Es seien die Innenwände im wesentlichen abgerissen, die Decken und Fußböden entfernt, dann die Decken, Wände, Bäder, Wasser- und Sanitärinstallation neu errichtet worden. Darüber hinaus sei eine neue Heizung eingebaut und das Dach vollständig erneuert worden. Die Kläger haben eine Rechnung über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2001 i.H.v. 18.846,50 DM, sowie eine Rechnung über ausgeführte Dacharbeiten i.H.v. 25.500 EUR vom 21. Oktober 2004 zu den Akten gereicht. Beide Rechnungen waren an die Familie R in M adressiert. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht und tatsächliche Sachherrschaft an dem Haus sei von den Eltern auf die Kläger übertragen worden. Zudem stünde den Klägern ein Ersatzanspruch gem. §§ 812 ff. BGB gegen die Eltern im Hinblick auf die getätigten Verwendungen zu.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Bei dem im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis handele es sich nicht um Anschaffungskosten i.S.d. § 8 EigZulG, da den Klägern das Grundstück von den Eltern des Klägers geschenkt und nicht verkauft worden sei. Nach den Ausführungen des Schenkungsvertrages vom 15. Dezember 2004 sei kein Geldbetrag zugewendet, sondern im Ergebnis die Kaufpreiszahlung aus dem Vertrag vom 12. November 2004 erlassen worden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt über den Geldbetrag frei verfügen können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat zu Recht keine Eigenheimzulage gewährt, da die gewählte vertragliche Gestaltung eine verschleierte Schenkung des Grundstücks in M von den Eltern des Klägers an den Kläger darstellt und damit keine Anschaffungskosten vorlagen.
I. Rechtsgrundlagen
1. § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG
Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich...