Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 14. September 1998 auf 10.520,00 DM festgesetzt.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zugrunde zu legen ist ein Zeitraum von fünfundzwanzig Monatsbeträgen der streitigen Kindergeldleistung (Januar 1996 bis einschließlich Januar 1998).
Wegen der Gebührenfreiheit nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Sondervorschrift gemäß § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung können die Kosten- und Gebührenregelungen für Verfahren, die Kindergeld als Sozialleistung betreffen, für die das GKG nicht gilt, nicht herangezogen werden. In Betracht kommen deshalb nur Regelungen des GKG. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 14 bis 22 GKG gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Für vor den Steuergerichten verfolgte steuerliche Ansprüche auf Kindergeld hat das GKG keine unmittelbar geltende gebührenrechtliche Vorschrift geschaffen. Soweit das Begehren des Klägers auf die Zahlung eines bestimmten Kindergeldbetrages gerichtet ist, ist dieser Betrag gemäß § 13 Abs. 2 GKG der Streitwert. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Feststellung der Zahlungspflicht für eine unbestimmte Dauer, wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Bemessung des Streitwertes unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird es für angemessen angesehen, entsprechend dem Rechtsgedanken für Ansprüche auf Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG von einem Jahresbetrag auszugehen (Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Beschluß des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/ 97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 496; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111, 113; Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526, 1528). Nach anderer Auffassung ist der Streitwert gemäß § 17 Abs. 3 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs auf monatliche Kindergeldleistungen zu bemessen, weil die Vorschrift des § 17 Abs. 3 GKG nicht wie § 17 Abs. 1 GKG nur gesetzliche Unterhaltsansprüche betreffe, sondern auf alle Streitverhältnisse angewendet werden könne, die sich auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezögen (FG Hamburg, Beschluß vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 906). Eine dritte Auffassung hält demgegenüber eine entsprechende Anwendung der § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG nicht für erforderlich. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Gewährung von Kindergeld im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG erschöpfe sich aufgrund der Tatsache, daß wegen der maßgeblichen Höchstgrenze der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-) auf die Verhältnisse eines Kalenderjahres abzustellen sei und diese Beschränkung der Kindergeldgewährung auf ein Kalenderjahr durch Kontrollmaßnahmen der Familienkassen auch tatsächlich gewährleistet sei, auf den einfachen Jahresbetrag (Hessisches FG, Beschluß des Berichterstatters vom 28. Oktober 1997 9 K 5254/97, EFG 1998, 142; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. August 1998 13 Ko 1/98, EFG 1998, 1541).
Das Gericht teilt die zuletzt genannte Auffassung, wonach der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu bemessen ist. Wegen der Einbindung der Kindergeldbewilligungsvorschriften in das EStG ist ein Rückgriff auf die Spezialregelungen der § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG nicht erforderlich. Aus den genannten Vorschriften ist jedoch zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse von unbestimmter Dauer für den Streitwert nicht pauschal den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 EStG in Höhe von 8.000,00 DM zugrundelegen wollte, sondern eine Anknüpfung an die begehrten Zahlungen und eine angemessene Beschränkung der Höhe für erforderlich hielt (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1998, 1541). Diese Beschränkung ist wegen der Ausrichtung des Familienleistungsausgleichs sowohl bei der Kindergeldgewährung als Steuervergütung als auch beim Ansatz eines Kinderfreibetrages als Steuerminderung auf das Kalenderjahr mit einem Jahresbetrag zu bemessen.
Eine über den einfachen Jahresbetrag hinausgehende Bewertung der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache ist aufgrund der Tatsache geboten, daß der ursprüngliche Antrag des Klägers in der Klageschrift vom 7. Januar 1997 einen Antrag des Klägers auf Kindergeldgewährung ab Januar 1996 betraf. Somit waren bereits bei Eingang der Klage am 8. Januar 1997 die beanspruchten Kindergeldbeträge für das Jahr 1996 (12 Monate × 200,00 DM × 2 Kinder) und für Januar 1997 (1 Monat × 220,00 DM × 2 Kinder) bei Erfüllung der gesetzliche...