Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Unterschied in der Berechnung bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer ist ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage fälligen Kindergeldbeträge zu ermitteln.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1-2, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998
Gründe
Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachten Verfahren geltenden Fassung - GKG a.F. -). Hiernach findet eine förmliche Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. dann statt, wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung für angemessen hält.
Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. im Ermessen des Gerichts grundsätzlich „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache” zu bestimmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Klageerhebung darstellt (§ 15 GKG a.F.). Für Kindergeldansprüche hat das Gesetz keine besondere gebührenrechtliche Regelung geschaffen; somit gelten die allgemeinen Grundsätze.
Hiernach ergibt sich die Bedeutung der Sache und damit die Höhe des Streitwerts, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ohne weiteres aus deren Höhe, § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Kläger in seinem Klageantrag die Dauer (Beginn und Ende) der begehrten Kindergeldleistung ausdrücklich (oder zumindest aus den Umständen ersichtlich) vorgegeben hat oder in denen sich der Rechtsstreit erkennbar auf ein Kalenderjahr beschränkt (z. B. bei dem Streit darüber, ob ein volljähriges Kind in einem bestimmten Kalenderjahr die schädliche Einkunftsgrenze überschritten hat).
Geht es um eine Kindergeldbewilligung auf unbestimmte Dauer, so ist der Streitwert, soweit im Zeitpunkt der Klageerhebung zukünftige Kindergeldansprüche im Streit sind, entsprechend dem Rechtsgedanken des (für wiederkehrende Unterhaltsleistungen geltenden) § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zu bemessen (Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2002, 18 K 7935/00 KG, Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 2003, 191).
Zu berücksichtigen ist jedoch der in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Nach dieser Vorschrift sind bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Juli 2004).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Grund ersichtlich, warum die Streitwerte bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung mit nachfolgender Verpflichtungsklage und bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung mit nachfolgender Anfechtungsklage unterschiedlich ermittelt werden sollten. Das Gericht folgt deshalb nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 in dem dieser ohne jede Begründung von seinem Beschluss vom 18. September 2001 abgewichen ist und Verpflichtungs- und Anfechtungsklage unterschiedlich behandelt. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer ist ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge zu ermitteln (vgl. auch: FG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2004, 10 K0 4928/04, n.v.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2002, 18 K 7935/00 KG, EFG 2003, 191 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend zunächst an den mit der Klage allein angefochtenen Bescheid vom 19. März 2003 anzuknüpfen, mit dem der - zeitlich nicht begrenzte - Antrag der Klägerin „vom 15. Januar 2003” (richtiger wohl: 8. November 2002) unter Hinweis darauf, dass die Tochter trotz ihrer Behinderung im Jahr 2002 imstande gewesen sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, abgelehnt wurde.
Insgesamt berechnet sich der Streitwert im vorliegenden Fall sodann wie folgt:
Kindergeldansprüche bis zur Klageerhebung:
- für Januar bis Dezember 2002: |
12 x 154 € |
1.848 € |
- für Januar bis August 2003: |
8 x 154 € |
1.232 € |
Jahresbetrag für künftige Kindergeldansprüche: |
12 x 154 € |
1.848 € |
Streitwert insgesamt: |
|
4.928 € |
Fundstellen
Haufe-Index 1331405 |
EFG 2... |