rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zusammenballung von Einkünften bei Inanspruchnahme von Outplacement-Beratung
Leitsatz (redaktionell)
Die bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu zahlende Entschädigung ist mangels Zusammenballung der Einkünfte nicht ermäßigt zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber aufgrund der Auflösungsvereinbarung zusätzlich zu bezahlende Outplacement-Beratung (Wert: 31.625,-- DM) in dem dem Zufluss der Barabfindung (620.000,-- DM) vorausgehenden Veranlagungszeitraum in Anspruch nimmt.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob ein im Streitjahr als Abfindung an den Kläger gezahlter Betrag nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
Die Kläger wurden durch Bescheid vom 29.9.1995 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1994 zusammenveranlagt.
Der Kläger war seit bei der ... GmbH angestellt. Am 16.4.1993 trafen die GmbH und der Kläger eine schriftliche Vereinbarung, wonach der bestehende Anstellungsvertrag mit Wirkung vom 30.6.1994 enden sollte. Unter anderem wurde darin auch eine "Sozialabfindung" für den Verlust des Arbeitsplatzes von 620.000 DM brutto, auszahlbar am 30.6.1994, zugesagt. Zusätzlich wurde dem Kläger ein Anspruch auf eine professionelle Outplacement-Beratung eingeräumt. Der Kläger machte von diesem Angebot noch im Jahre 1993 Gebrauch. Die von der GmbH getragenen Kosten für die Outplacement-Beratung betrugen 31.625 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 16.4.1993 Bezug genommen und verwiesen.
Der Kläger fand nach relativ kurzer Zeit eine neue Anstellung und war seit dem 1.2.1994 für seinen neuen Arbeitgeber tätig. Nach einer Bescheinigung der ... GmbH hat der Kläger über die 620.000 DM "Sozialabfindung" hinaus - wie für den Fall des vorzeitigen Arbeitgeberwechsels vereinbart - als Abfindung die Monatsgehälter für Februar bis Juni 1994 erhalten, so daß sich eine im Jahre 1994 gezahlte Gesamtabfindung von 688.390 DM ergab.
Der Beklagte hat unter Hinweis darauf, daß es sich bei der Outplacement-Beratung um einen dem Kläger von seinem Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteil im Zusammmenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handele, die in 1994 geleisteten Zahlungen dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet und nicht ermäßigt besteuert. Der geldwerte Vorteil in Gestalt der Beratung sei als Teil der Abfindung anzusehen. Dies habe zur Folge, daß keine für eine nach § 34 EStG ermäßigte Besteuerung notwendige Zusammenballung der Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum vorliege.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin haben die Kläger am 17.12.1997 Klage erhoben.
Die Kläger vertreten die Auffassung,
die Outplacement-Beratung sei kein Teil der Entschädigung, da sie nur anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe. Es bestehe kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Kosten für die Beratung seien daher allenfalls als laufender Arbeitslohn des Klägers zu werten.
Außerdem handele es sich bei der Übernahme der Kosten für die Beratung durch den Arbeitgeber nicht um eine steuerbare Einnahme. Diese Position sei daher für die Frage der Zusammenballung von Einkünften ohne Bedeutung. Der Kläger sei durch die Kostenübernahme nicht objektiv bereichert. Hätte er nämlich die Kosten selbst getragen, hätte er sie andererseits als Werbungskosten geltend machen können. Auf der Basis des Nettoprinzips fehle es daher an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Einnahme.
Selbst wenn man aber doch eine Einnahme annehmen wollte, wäre diese dem Kläger jedenfalls nicht zugeflossen. Der Kläger habe niemals die Verfügungsmacht über die rein ideelle Bereicherung erlangt, da die Durchführung der Beratung allein der Disposition des Arbeitgebers unterlegen habe.
Außerdem spreche gegen die Steuerbarkeit der Outplacement Kosten, daß es an dem Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung der Beratungsleistung und der Einkunftsart fehle. Die Beratung sei im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die dem gegenüber stehenden ideellen Vorteile des Arbeitnehmers seien vergleichsweise gering.
Auch bei Bejahung einer steuerbaren Einnahme wäre aber in jedem Falle die Abfindung in Höhe von 24.000 DM steuerbefreit. Steuerfreie Einnahmen können aber keine außerordentlichen Einkünfte sein und daher auch nicht in die Betrachtung im Zusammenhang mit § 34 EStG einfließen.
Wegen des verbleibenden Restes müsse gelten, daß es sich um Werbungskosten handele, die einer Besteuerung nicht zugänglich seien. Denn Werbungskosten, die mit der Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang stünden, seien bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung abzuziehen. Damit verblieben aber für den Veranlagungszeitraum 1993 keine Einkünfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stünden.
Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, käme die Anwendung des § 34 EStG nicht in Frage, wenn bei...