Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG – Erfordernis des vollständigen Wechsels im Bestand der mittelbar beteiligten Rechtsträger
Leitsatz (redaktionell)
Veränderungen auf den Beteiligungsebenen oberhalb der Gesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die nicht zu einem im wirtschaftlichen Ergebnis vollständigen Wechsel im Bestand der mittelbar beteiligten Rechtsträger führen, erfüllen nicht das Tatbestandsmerkmal der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. April 2013 II R 17/10, BFHE 241,53, BStBl II 2013, 833).
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2 a, § 17 Abs. 3a
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 27. 2. 2006 Eigentümerin des Erbbaurechts A in B.
Gesellschafter der Klägerin sind seit dem 11. 5. 2005 die C Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH als Komplementärin mit einer Vermögensbeteiligung von 0 % und die D Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH als Kommanditistin mit einer Vermögensbeteiligung von 100 %.
Alleiniger Anteilsinhaber der D war die E GmbH. Die Anteile an der E wurden nach deren Gründung im Jahr () zunächst ausschließlich zu 100 % von der F AG gehalten. Im Jahr 1995 wurde der Gesellschafterkreis um die G Bank AG erweitert. Die G übertrug ihre Anteile an der E im Jahr 2000 an die F zurück. Zum 1. 1. 2005 übernahm die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 50 % der Anteile an der E von der F. Die KfW war zu diesem Zeitpunkt ihrerseits bereits Gesellschafterin der F. Die von der KfW erworbenen Anteile wurden von dieser am 12. 8. 2005 in die KfW H GmbH eingebracht, deren Alleingesellschafterin die KfW ist. Die F übertrug durch notariellen Vertrag vom 30. 3. 2006 mit Wirkung zum 31. 3. 2006 ihren verbleibenden Geschäftsanteil an der E in Höhe von 50 % auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft I GmbH.
Dem Beklagten wurden die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen bei der E mit Schreiben vom 11. 8. 2008 angezeigt.
Am 28. 8. 2008 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin. Zur Begründung führte er aus: „Die Besteuerungsgrundlagen werden gem. § 17 GrEStG gesondert festgestellt für den am 31. 3. 2006 durch Gesellschafterwechsel i.S. d. § 1 Abs. 2 a GrEStG verwirklichten Erwerbsvorgang. Es handelt sich um einen Fall des § 17 Abs. 3 a GrEStG.”
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren II R 17/10 ruhend gestellt wurde. Nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des BFH vom 24. 4. 2013 und dem dazu ergangenen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 9. 10. 2013 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. 11. 2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG seien nicht erfüllt. Die Veränderungen auf den Beteiligungsebenen oberhalb der Kommanditistin D erfüllten nicht den Tatbestand der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin. Die Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes sei nach dem Urteil des BFH vom 24. 4. 2013 II R 17/10 anders als die unmittelbare Änderung nur nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Sie setze voraus, dass ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft mittelbar vollständig auf einen neuen Gesellschafter übergehe. Eine tatbestandsrelevante mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse in diesem Sinne nehme der BFH nur dann an, wenn sich der Gesellschafterbestand auf den weiteren Beteiligungsebenen im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert habe. Nur diejenigen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen seien relevant, durch die solche Rechtsträger neu beteiligt würden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen könnten (natürliche und juristische Personen außer Kapitalgesellschaften).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG sei hier nicht verwirklicht. Es sei zu keiner mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes auf den 31. 3. 2006 gekommen. Die zum 1. 1. 2005 erfolgte Übertragung eines Anteils der F an der E auf die KfW und die am 31. 3. 2006 vorgenommene Übertragung des restlichen Anteils der F an der E auf die I GmbH hätten nicht zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes geführt. Die Anteilsübertragung auf die I GmbH spiele im Rahmen des § 1 Abs. 2 a GrEStG keine Rolle, weil die F und somit auch ihre Gesellschafter mittelbar an der Klägerin beteiligt geblieben sind. Gleiches gelte für die Übertragung eines Anteils an der E von der F auf die KfW, da die KfW bereits an der F beteiligt gewesen sei und auch nach der Anteilsübertragung geblieben sei. Darauf, dass sich zum 31. 3. 2006 der Bestand der hinter der F wie auch der KfW stehenden Rechtsträger, an denen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung habe bestehen können, vollständig geändert habe, habe der Beklagt...