Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das Hausgrundstück … zum 1.1.1989 im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Die Kläger kauften das streitige Grundstück 1975 und bebauten es 1977 mit einem Wohnhaus mit einer Garage und einem Schwimmbecken. Die Herstellungskosten des Wohnhauses betrugen gemäß Angaben der Kläger in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1978 684.179,– DM und die Herstellungskosten des Schwimmbeckens 78.000,– DM.
Durch Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 1.1.1978) vom … stellte der Beklagte für das Grundstück einen Einheitswert in Höhe von 288.600,– DM fest und teilte nachrichtlich mit, daß Grundstücksart wie bisher Zweifamilienhaus sei. Den Raummeterpreis ermittelte der Beklagte mit 207,– DM pro Kubikmeter. Den Einheitswert errechnet der Beklagte unter Zugrundelegung des Raummeterpreises von 207,– DM und eines umbauten Raumes in Höhe von 1409 Kubikmeter. Für das im Untergeschoß gelegene Schwimmbecken wurde ein Zuschlag von 39.200,– DM (28 qm × 1.400,– DM) bei der Ermittlung des Einheitswertes berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einheitswertberechnung wird auf den Einheitswertbescheid vom … (Blatt … der Finanzamtsakte) Bezug genommen. Wegen der Lage des Schwimmbeckens, dem Grundriß des Hauses und der Garage wird auf den Bauplan des Architekten … Blatt … der Finanzamtsakte Bezug genommen.
Am … beantragten die Kläger eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung. Sie begründeten diesen Antrag damit, daß ähnliche Grundstücke in der Nachbarschaft im Ertragswertverfahren und nicht im Sachwertverfahren bewertet worden seien.
Der Beklagte ließ daraufhin von seinem Bausachverständigen am … ein Gutachten erstellen, das unter anderem zu folgenden Ergebnissen kam: Das Grundstück liegt in einer guten Wohnlage. Die Grundstücksfläche beträgt 900 qm. Die bebaute Fläche beträgt für das Wohnhaus und die Doppelgarage 227,77 qm. Das eingeschoßige Wohnhaus ist ein Massivbau, voll unterkellert mit Flachdach und verputzter Fassade. Der umbaute Raum beträgt für das Haus 1.166 Kubikmeter und für die mit dem Haus verbundene, unterkellerte Doppelgarage 243 Kubikmeter. Der Sachverständige bezeichnet die Ausstattung des Hauses als gut bis sehr gut. Er ist der Ansicht, das Grundstück sei im Ertragswertverfahren zu bewerten. Für die Bewertung im Ertragswertverfahren sprächen eine Wohnfläche unter 220 qm (168 qm), eine Wasserfläche des Schwimmbeckens unter 40 qm (28 qm), normale architektonische Gestaltung und Raumaufteilung, die sonstige Innenausstattung, die Grundstücksgröße von 900 qm und der Kanalanschluß mit Hebeanlage. Gegen eine Bewertung im Ertragswertverfahren sprächen die Isolierverglasung, der offene Kamin, die Einbruchmeldeanlage, die Fußbodenbelege (Natursteinplatten, Parkett, Textilbelag) und das Schwimmbecken.
Der Beklagte war trotz des Gutachtens des Bausachverständigen, nachdem am … eine weitere Ortsbesichtigung des zuständigen Sachbearbeiters und des Sachgebietsleiters stattgefunden hatte, der Ansicht, daß im Streitfall das Sachwertverfahren zu Recht angewandt wurde, da die Isolierverglasung des Hauses, der offene Kamin, die Bodenbelege und das Schwimmbecken die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigen. Eine erneute Überprüfung des Raummeterpreises durch den Beklagten führte zu einer Herabsetzung des Raummeterpreises von 207,– DM auf 188,– DM.
Der Beklagte erließ am … einen berichtigen Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung auf den 1.1.1989) mit dem der Einheitswert auf 263.100 DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt wurde. Der Einheitswert wurde berechnet unter Berücksichtigung eines Raummeterpreises von 188,– DM × 1409 Kubikmetern und einem Zuschlag für das Schwimmbecken von 33.600,– DM (28 qm × 1200 DM) und einem weiteren Zuschlag von 1.400,– DM für den offenen Kamin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einheitswertberechnung wird auf den Einheitswertbescheid vom … (Blatt … der Finanzamtsakte) und die Berechnung des Beklagten (Blatt der Finanzamtsakte) sowie den Schriftsatz des Beklagten vom … Bezug genommen.
Die Kläger legten gegen diesen Änderungsbescheid fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben … Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, daß ihr Haus im Ertragswertverfahren zu bewerten sei. Der offene Kamin aus Kalksandstein und ohne Verklinkerung sei nicht aufwendig. Das Schwimmbecken sei lediglich 25 qm groß und in einem schlicht gehaltenen Raum untergebracht. Die Ausstattung des Beckens mit Filter, Umwälzung usw. sei äußerst einfach ausgeführt. Die Isolierverglasung könne nicht als besonderes Merkmal, das die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertige, berücksichtigt werden, da es zum 1.1.1964 noch keine Isolierverglasung gegeben habe. Für den Teppichboden sei 1977 ein Betrag von 49,40 DM pro qm und für die „Bonful”-fliesen ein Betrag von rund 83,– DM pro qm auf gewandt worden. Eine E...