Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Zusammenhang mit der Einfuhr von Bekleidung gezahlte Einkaufsprovision als Teil der sog. Beistellungen bei der Bestimmung des Zollwertes
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bestimmung des Zollwertes für bei der Herstellung eingeführter Kleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Materialien (sog. Beistellungen) sind an den im Außengebiet tätigen Einkaufskommissionär des Zollschuldners neben dem Materialeinkaufspreis gezahlte Einkaufsprovisionen einzubeziehen.
Normenkette
ZK Art. 29 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, Buchst. b Ziff. i, Art. 33 Buchst. e
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Einfuhr und dem Handel von Textilwaren und Lederbekleidung. Prüfer des beklagten Hauptzollamts führten in den Jahren 1997 und 1998 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis zum 30. November 1997 bezog. Dabei trafen sie ausweislich ihres Prüfungsberichts vom 30. April 1998 unter anderem folgende Feststellungen:
Die ‚H’ mit Sitz in ‚X-Land’ sei für die Klägerin als Alleinvertreterin in Fernost tätig geworden. Für die Kontrolle von Leder- und Pelzbekleidung sowie die Erteilung von Lieferaufträgen habe die Klägerin der ‚H’ regelmäßig eine Inspection Handling Commission bzw. Handling Commission gezahlt (Rdnr. 31.2.1). Die ‚H’ habe im Auftrag der Klägerin das für die Herstellung der Lederbekleidung benötigte Leder gekauft und dieser mit Debit Notes weiterberechnet. Teilweise habe die Klägerin auch selbst Leder besonderer Qualität in der Gemeinschaft erworben. Das Leder sei den Herstellungsbetrieben in ‚X-Land’ kostenlos zur Verfügung gestellt worden (Rdnr. 31.1). In den der Klägerin von der ‚H’ ausgestellten Rechnungen (Debit Notes) sei nicht nur der Einkaufspreis für das bezogene Leder berechnet worden. Die ‚H’ habe darüber hinaus in diesen Debit Notes jeweils noch eine Einkaufsprovision von 3 v.H. des Wertes des erworbenen Leders berechnet. Als nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziff. i) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) (Zollkodex - ZK -) hinzuzurechnender Wert hätten bei der Ermittlung des Zollwertes jeweils nur die in den Rechnungen (Debit Notes) der ‚H’ ausgewiesenen Kosten für den Erwerb des Leders gedient. Die für den Einkauf des Leders an die ‚H’ gezahlten Einkaufsprovisionen seien demgegenüber zutreffend nicht berücksichtigt worden. Denn die ‚H’ sei bei dem Erwerb des Leders als Einkaufskommissionärin für die Klägerin aufgetreten. Die ‚H’ habe das für die Herstellung der eingeführten Lederbekleidung benötigte Leder in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der Klägerin bestellt. Die von den Lieferanten des Leders für die ‚H’ ausgestellten Rechnungen wiesen dieselben Beträge und Lieferbedingungen aus wie die von dieser für die Klägerin ausgestellten Rechnungen (Debit Notes) (Rdnr. 31.2.2).
Entgegen der von den Prüfern in ihrem Bericht vom 30. April 1998 vertretenen Auffassung stellte sich das beklagte Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass als Wert des kostenlos beigestellten Leders im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziff. i) ZK der gezahlte Einkaufspreis einschließlich der von der ‚H’ berechneten Einkaufsprovision anzusehen sei. Dementsprechend erhob es von der Klägerin mit Steueränderungsbescheid vom 14. Dezember 1998 für vom 18. Dezember 1995 bis zum 26. November 1997 im Rahmen des ihr bewilligten Sammelzollverfahrens aufgezeichnete Einfuhrvorgänge insgesamt 9.416,42 DM Zoll nach.
Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 Einspruch ein, mit dem sie unter anderem vorbrachte: Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) Ziff. i) ZK seien Einkaufsprovisionen bei der Ermittlung des Zollwertes nicht hinzuzurechnen. Bei den an die ‚H’ gezahlten Beträgen von 3 v.H. des Einkaufspreises für das bezogene Leder handele es sich auch um Einkaufsprovisionen im Sinne von Art. 32 Abs. 4 ZK. Denn sie habe die der ‚H’ für das Leder in Rechnung gestellten Beträge angemeldet. Die von den Lieferanten des Leders für die ‚H’ ausgestellten Rechnungen wiesen dieselben Beträge und Lieferbedingungen aus wie die von dieser ihr ausgestellten Rechnungen (Debit Notes). Die ‚H’ habe lediglich zusätzlich noch eine Einkaufsprovision von 3 v.H. des Einkaufspreises für das Leder berechnet.
Prüfer des beklagten Hauptzollamts begannen am 22. Februar 1999 mit einer erneuten Außenprüfung bei der Klägerin, die sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 22. Februar 1999 bezog. Mit Steueränderungsbescheid vom 26. Februar 1999 erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin 429,26 DM Zoll bezüglich der Entnahme von Waren aus dem dieser bewilligten Zollager in dem Zeitraum vom März bis September 1996 nach. Dabei verwies es wiederum darauf, dass als Wert des kostenlos beigestellten Leders im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziff. i) ZK der gezahlte Einkaufspreis ein...