Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht durch StMBG ab 1994 bei Veräußerung inländischen Grundbesitzes
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewinn aus der Veräußerung eines im Jahre 1968 angeschafften inländischen Grundstücksanteils einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist aufgrund der erst durch das StMBG eingeführten Fiktion steuerbarer gewerblicher Einkünfte mit der Differenz zwischen dem Einlagewert zum 01.01.1994 und dem Veräußerungserlös zuzüglich der ab dem Jahre 1994 angefallenen AfA zu erfassen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 5 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2f Sätze 1-2, Nr. 6
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen I B 68/03) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung inländischen Grundbesitzes.
Die Klägerin ist eine italienische Kapitalgesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ihr gehörte ein 50/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Stadt, A-Straße (.....) verbunden mit dem Sondereigentum (Teileigentum) an Büroräumen. Dieses Objekt hatte am 1.1.1968 die in B-Stadt/Italien ansässige D.E. Kommanditgesellschaft, Rechtsvorgängerin der D.E. zu einem Kaufpreis von 311.427,24 DM erworben und anschließend vermietet. Am 1.1.1983 wurde D.E. auf die Klägerin „umgewandelt”, die das Mietverhältnis unverändert fortsetzte
Für das Objekt wurden Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG in der zum Erwerbszeitpunkt maßgebenden Fassung von 3,5 v.H. für die ersten 12 Jahre und von 2 v.H. für die folgenden 20 Jahre vorgenommen. Auf der Grundlage der einvernehmlich festgelegten AfA-Bemessungsgrundlage von 183.119 DM ergaben sich hiernach jährliche Abschreibungsbeträge von 6.409 DM bzw. 3.662 DM. Die Klägerin erklärte (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen sie die jeweiligen AfA-Beträge einkunftsmindernd geltend machte.
Mit Vertrag vom 21.12.1998 veräußerte die Klägerin das Objekt zu einem Kaufpreis von 650.000 DM. Das beklagte Finanzamt (FA) erfasste bei der Körperschaftssteuerveranlagung des Streitjahres (1998) unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 f Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetzes (StMBG) vom 21.12.1993 (BStBl II 1994, 50) einen Veräußerungsgewinn als gewerbliche Einkünfte, den es wie folgt ermittelte:
Veräußerungserlös |
650.000 DM |
Anschaffungskosten |
./. 311.428 DM |
Abschreibungen |
+ 150.148 DM |
Veräußerungsgewinn |
488.720 DM |
Die Abschreibungen in Höhe von 150.148 DM setzten sich wie folgt zusammen:
AfA 1968-1979 |
12 x 6.409 DM entspricht |
76.908 DM |
AfA 1980-1998 |
20 x 3.662 DM entspricht |
73.240 DM |
Summe |
|
150.148 DM |
Während des Klageverfahrens hat das FA den Berechnungsfehler für den AfA-Zeitraum 1980 bis 1998 korrigiert (19 statt 20 Jahre) und mit Bescheid vom 27.2.2001 (Bl. 20 FG-A) die Einkünfte aus Gewerbetrieb um 3.662 DM auf 485.058 DM ermäßigt.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen die Höhe des Veräußerungsgewinns. Zur Begründung trägt sie vor:
Bis zum Ablauf des Jahres 1993 seien Grundstücksveräußerungen nicht steuerpflichtig gewesen. Der durch das StMBG neu eingefügte § 49 Abs. 1 Nr. 2 f Satz 2 EStG enthalte keine Regelung zur Einkünfteermittlung. Deshalb seien die allgemeinen Bestimmungen zur Gewinnermittlung gemäß §§ 4, 5 EStG heranzuziehen. Die Fiktion gewerblicher Einkünfte enthalte zugleich einen fiktiven Einlagetatbestand i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das Objekt sei damit zum maßgebenden Stichtag (1.1.1994) mit dem Teilwert anzusetzen. Rechne man die Anschaffungskosten von 311.000 DM linear bis zum Veräußerungserlös von 650.000 DM hoch, so ergebe sich für diesen Stichtag ein Wert von ca. 563.000 DM. Folglich betrage der Veräußerungsgewinn lediglich 87.000 DM.
Nachdem die Klägerin zunächst geltend gemacht hatte, dass dieser Wert nicht um die während der Besitzzeit berücksichtigten AfA-Beträge erhöht werden könne, da der BFH zu einer vergleichbaren Frage im Rahmen der Ermittlung eines Spekulationsgewinns entschieden habe, dass die in Anspruch genommene AfA mit der Höhe des Spekulationsgewinns nichts zu tun habe (BFH-Urteil vom 27.11.1962 VI 10/62 S, BStBl III 1963, 116), hat sie in der mündlichen Verhandlung ihr Klagebegehren dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die bis zum 31.12.1993 angesetzten AfA-Beträge außer Ansatz bleiben sollen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Änderung des Bescheids vom 27.2.2001 die Körperschaftsteuer des Streitjahres unter Zugrundelegung eines auf 105.310 DM ermäßigten Veräußerungsgewinn herabzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisung;
hilfsweise Zulassung der Revision.
Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und weist darauf hin, dass der angefochtene Bescheid im Einklang mit der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG und dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben stehe.
Entgegen der Auffassung des BFH spreche gerade die...