Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1969
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
2. in der Besetzung 1. bis 3. den Beschluß gefaßt:
Der Streitwert wird auf 397,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin (kurz: GmbH) ist alleinige Komplementärin der A in A-Stadt (früher: B in B-Stadt. Die Klägerin ist auch alleinige Geschäftsführerin der KG. Die GmbH und die KG wurden beide Anfang Juni 1969 gegründet. Kommanditisten der KG und gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (GmbH) sind die Kaufleute C., D. und E.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Rumpfwirtschaftsjahr 1969 (R. 6. bis 31.12.1969) erklärte die Klägerin einen Verlust von ./. 436,– DM. Der Beklagte erhöhte im Körperschaftsteuerbescheid 1969 vom 20.8.1971 diesen Betrag um 1.460,– DM und legte der Veranlagung demgemäß einen Gewinn von 1.024,– DM zugrunde. Bei dem Erhöhungsbetrag von 1.460,– DM handelt es sich um den Gewinnanteil 1969 der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der KG, der nach Auffassung des Beklagten bereits im Streitjahr (1969) steuerlich zu erfassen ist, während die Klägerin ihn erst als Zufluß des Folgejahres (1970) betrachtet. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. die Einspruchsentscheidung vom 2.11.1971) hat die Klägerin gegen die Körperschaftsteuerveranlagung 1969 die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, bei Erstellung ihrer Bilanz für die Streitjahr 1969 habe ihr noch kein Gewinnanspruch aus ihrer Beteiligung an der KG zugestanden. Denn die Bilanz der KG sei erst zu einem späterem Zeitpunkt aufgestellt worden. Außerdem habe auch die ordentliche Gesellschafterversammlung der KG, der nach § 9 des Gesellschaftsvertrages die Feststellung des Jahresergebnisses vorbehalten sei, erst später stattgefunden. Ihr Gewinn aus der Beteiligung an der KG sei daher ein laufender Geschäftsvorfall erst des Folgejahres 1970.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1969 vom 20.8.1971 und die Einspruchsentscheidung vom 2.11.1971 dahin zu ändern, daß die Hinzurechnung des KG-Beteiligungsgewinns 1969 entfällt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, aufgrund der Mitunternehmereigenschaft der Klägerin in der KG und wegen des gleichen Abschlußstichtages von KG und GmbH sei der Gewinnanspruch der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der KG bereits zum 31.12.1969 entstanden. Infolgedessen sei dieser Gewinnanteil auch im Streitjahr steuerlich zu erfassen. Im übrigen seien die Jahresabschlüsse der KG und der GmbH praktisch gleichzeitig erstellt worden, nämlich am 28.4.1970 (GmbH) und 29.4.1970 (KG).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat den Gewinnanteil der GmbH aus ihrer Beteiligung an der KG zu Recht im Streitjahr (1969) erfaßt.
Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach den Einkommen, das die Klägerin innerhalb des Kalenderjahres 1969 bezogen hat (§ 5 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz KStG) Was als Bezug des Jahren 1969 anzusehen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG.). Nach § 39 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Handelsgesetzbuch hat die Klägerin in ihrer Jahresschlußbilanz sämtliche Vermögensgegenstände anzusetzen. Zum Vermögen der Klägerin gehört auch der Gewinnanteil an der KG (Beteiligungsgewinn), sofern er bei der KG bilanzmäßig festgestellt worden ist (vgl. Hesselmann, Handbuch der GmbH & Ce, 13. Aufl., S. 93):
Diese Feststellung ist bei der KG erst im Laufe des Jahres 1970 getroffen worden. Nachdem diese Feststellung erfolgt ist, gilt sie jedoch – rückwirkend – vom Bilanzstichtag der KG an, also ab 31.12.1969. Da hier KG und GmbH den gleichen Bilanzstichtag haben (31.12.), muß auch der Beteiligungsgewinn der GmbH grundsätzlich bereits in der GmbH-Bilanz zum 31.12.1969 ausgewiesen werden (dafür sprechen verschiedene Formulierungen in dem – im übrigen nicht vergleichbaren – BFH-Urteil vom 30.9.1964 – I 231, 232/62 U, – Bundessteuerblatt – BStBl – III 1965, 54). Diese Rückbeziehung auf den Bilanzstichtag ist aber nur möglich, wenn die KG ihre Bilanz früher als die GmbH erstellt hat (vgl. Hesselmann, a.a.O.; Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 2. Aufl., Rdnr. 412). Hat sie ihre Bilanz nämlich erst später aufgestellt als die GmbH, so ist es der GmbH aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, in ihrer Bilanz noch einen Beteiligungsgewinn zu erfassen.
Im vorliegenden Fall ist die KG-Bilanz am 29.4.1970, also einen Tag später als die GmbH.-Bilanz (28.4.1970), aufgestellt worden. Im allgemeinen würde selbst dieser geringe zeitliche Abstand die Erfassung des Beteiligungsgewinns in der Bilanz der GmbH zum 31.12.1969 vereiteln. Unter der hier gegebenen Besonderheiten kann dies jedoch nicht gelten. Denn beide Gesellschaften (GmbH und KG) werden von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen beherrscht (vgl. in diesem Zusammenhang BGH-Beschluß vom 8.11.1971 Gr. S. 2/71, Bundessteuerblatt II 1972, ...