rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Vater der am 7. März 1972 geborenen Tochter X, die seit dem 6. Mai 1994 verheiratet ist.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 wies der Kläger daraufhin, daß sein Schwiegersohn zum Pastor im Hilfsdienst ernannt worden sei und bat unter Hinweis darauf, daß der Schwiegersohn Bezüge nach A 13 erhalte, die Kindergeldzahlungen einzustellen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1997 beantragte der Kläger erneut Kindergeld sowie den Kinderanteil im Ortszuschlag, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996. Zur Erläuterung führte er aus, er habe nunmehr ermitteln können, daß seine Tochter im Jahr 1996 keine Bezüge oberhalb der Einkommensgrenze erhalten habe. Sein Schwiegersohn sei im Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 30. September 1996 arbeitslos gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Beigefügt war eine seitens des Klägers vorgenommene Berechnung der Bezüge für seine Tochter, auf die Bezug genommen wird. Dabei brachte der Kläger insbesondere Fahrtkosten seiner Tochter zwischen dem jeweiligen Wohnort zur jeweiligen Universität von dem hälftigen Nettoeinkommen seines Schwiegersohnes in Abzug. Das Einkommen des Schwiegersohnes belief sich nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag bzw. Sozialabgaben nach Angaben des Klägers im Jahre 1996 auf DM 33.857,83. Die geltend gemachten Fahrtkosten errechnete der Kläger mit DM 18.245,76. Desweiteren wies der Kläger darauf hin, daß bei den Nettoeinkünften des Schwiegersohnes mangels Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 weder Werbungskosten noch Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt seien.
Die Tochter des Klägers war ausweislich der vorliegenden Immatrikulationsbescheinigungen in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1996 an der Universität und vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1996 an der Hochschule immatrikuliert. Der Wohnort der Tochter des Klägers befand sich vom 1. Januar 1996 bis zum 3. November 1996 in A und sodann in B.
Mit Bescheid vom 21. Januar 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung heißt es, die Tochter des Klägers habe im Jahre 1996 über Bezüge von mehr als DM 12.000,– verfügt. Die seitens des Klägers vorgebrachten Fahrtkosten der Tochter könnten im Rahmen von Werbungskosten nicht abgezogen werden, da – anders als bei Einkünften – von Bezügen keine Werbungskosten, sondern lediglich Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Bei Bezügen sei lediglich eine Kostenpauschale in Höhe von DM 360,– abziehbar, es sei denn, höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluß der Bezüge stünden, würden nachgewiesen. Die Bezüge der Tochter seien somit – ausgehend von einem Einkommen des Ehemannes in Höhe von DM 33.857,83 und nach Abzug der Kostenpauschale – mit DM 16.568,91 anzusetzen.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 1997 Einspruch ein, den er mit Schreiben vom 10. April 1997 begründete. Er machte geltend, die Fahrtkosten seiner Tochter müßten als „für besondere Ausbildungszwecke bestimmt” außer Ansatz bleiben. Der Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber zwischen „allgemeinen” und „besonderen” Ausbildungszwecken differenziere. Nach der Gesetzesbegründung sei der Begriff der „besonderen Ausbildungszwecke” weit auszulegen. Genannt würden dort ferner bestimmte Bezüge, die nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen seien. Diese seien zwar hier nicht einschlägig, jedoch sei die Aufzählung ausdrücklich als beispielhaft bezeichnet. Demzufolge seien nach dem BMF-Schreiben vom 29. September 1995 (BStBl I, 429) Studiengebühren und Reisekosten als nicht anzurechnende Bezüge aufgeführt, und zwar ohne einschränkende Hinweise mit der Folge, daß diese auch bei einem Inlandsstudium begünstigend seien. Dabei seien mit Fahrtkosten die Fahrtkosten des Kindes von der Wohnung zum jeweiligen Ausbildungsort gemeint. Mit Schreiben des BMF vom 18. Dezember 1995 (BStBl I, 805) werde aus der beispielhaften Aufzählung der Gesetzesbegründung eine abschließende, ohne daß das Gesetz oder die Gesetzesbegründung geändert worden wäre. Diese neuerliche Auslegung sei rechtswidrig. Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte sprächen für eine weite Auslegung des Gesetzes in dem Sinne, daß sich die Einkommensgrenze, die oft die normalen Lebenshaltungskosten des Kindes kaum abdecke, um die geltend gemachten besonderen Ausbildungszwecken dienenden Beträge erhöhe. Denn diese Auslegung folge dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß über das Übliche hinausgehender Sonderbedarf zusätzlich zu berücksichtigen sei und nicht für den üblichen Unterhalt oder die übliche Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sei. Eine andere Auslegung ließe sich mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit nicht in Einklang bringen und führe im Ergebnis dazu, daß ...