Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhänderische Vermögensverwaltung als Empfänger/Erbringer (umsatz)steuerfreier Kreditvermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Die bei der Lieferungskommission geltende Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG, dass zwei gleichgerichtete Leistungen stattfinden, muss auch auf sonstige Leistungen entsprechend angewandt werden. Ein Steuerpflichtiger, der Gelder im eigenen Namen bei Banken anlegt, ist somit imVerhältnis zu den Treugebern als Empfänger und imVerhältnis zu den Banken als Erbringer von steuerfreien Kreditvermittlungen anzusehen, so dass für die Annahme steuerpflichtiger Geschäftsbesorgungen gegenüber den Treugebern in Form der Vermögensverwaltung kein Raum bleibt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 3, 9, 11, § 4 Nr. 8a; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Streitjahr 1995 in dem Bereich der Überwachung und Betreuung des Baus von . . . unternehmerisch tätig. Nebenher erzielte die Klägerin - wie bereits in den Vorjahren - Provisionseinnahmen durch die Anlage von Geldern ausländischer Firmen mit Sitz u.a. in Ausland A und Ausland B bei inländischen Banken aufgrund von mit den ausländischen Geldgebern abgeschlossenen Treuhandverträgen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die den Provisionseinnahmen zugrundeliegenden Umsätze der Klägerin steuerpflichtig sind.
Die Klägerin hatte die ihr von den ausländischen Firmen zur Verfügung gestellten Geldbeträge im eigenen Namen bei inländischen Banken als Termingelder angelegt, wobei für jeden Auftraggeber jeweils ein eigenes Konto angelegt wurde. Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin von den ausländischen Treugebern ein Entgelt in Höhe einer Zinsmarge. Grundlage dieser Tätigkeit waren ab 1992 Treuhandverträge der Klägerin mit den im Ausland ansässigen Firmen, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten: Die Klägerin sollte aufgrund dieser Verträge nach außen - im Verhältnis zu den inländischen Banken - als Treuhänderin wie eine Eigentümerin des Treuguts auftreten und im Innenverhältnis das Treugut im Interesse der Treugeber verwalten. Die Klägerin war nach den Treuhandverträgen verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten als treuhänderische Kontoinhaberin nach den Anweisungen der Treugeber auszuüben bzw. zu erfüllen. Für den Fall, daß der Klägerin keine Anweisungen erteilt würden, sollte sie im Interesse der Treugeber handeln. Sie war weiterhin gegenüber den Treugebern zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet sowie - nach Aufforderung durch den jeweiligen Treugeber - zur Herausgabe dessen, was sie aufgrund der Treuhandverhältnisse erlangte. Außerdem trat die Klägerin in den Treuhandverträgen die durch die Treuhandtätigkeit bei den inländischen Banken auf ihren Namen lautenden Guthaben nebst Zinsansprüchen an den jeweiligen Treugeber ab.
Für Ihre Treuhandtätigkeit sollte die Klägerin von den Treugebern ein angemessene Entgelt erhalten, dessen Höhe aufgrund besonderer Vereinbarungen in jedem Einzelfall gesondert ausgehandelt werden sollte. Auf den Inhalt der sich bei den Steuerakten der Klägerin befindlichen Verträge mit den Treugebern wird im folgenden Bezug genommen.
Die Klägerin behandelte die ihr aus ihrer Treuhandtätigkeit erzielten Erlöse in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz - UStG -, da sie die Auffassung vertritt, sie sei als verdeckter Kreditvermittler bzw. verdeckter Kreditverwalter tätig geworden. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenüber aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Jahre 1992 - 1994 zu der Auffassung, daß die Treuhandtätigkeit der Klägerin nach der Art ihrer Durchführung und dem Inhalt der Treuhandverträge als nicht steuerbefreite Vermögensverwaltung für die ausländischen Treugeber anzusehen sei. Das FA erließ daraufhin zunächst am 23.3.1995 einen - gesondert mit der Klage 5 K 159/96 U angefochtenen - Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungsbescheid für 1995, in dem es die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin entsprechend der von ihr aus der Treuhandtätigkeit erzielten Entgelte erhöhte.
Bei der Jahresveranlagung für 1995 erließ das Finanzamt zunächst am 10.1.1997 einen Bescheid entsprechend der von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung, änderte diesen jedoch durch Bescheid vom 21.2.1997 und behandelte riunmehr die erhaltenen Provisionen - wie auch in den Vorjahren - als steuerpflichtig. Gegen diesen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1995 hat die Klägerin im Hinblick auf die bereits ergangenen ablehnenden Einspruchsentscheidungen betreffend die Vorjahre bzw. den UmsatzsteuerSondervorauszahlungsbescheid 1995 Sprungklage erhoben, welcher das Finanzamt innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - zugestimmt hat.
Die Klägerin trägt vor, sie sei gegenüber den inländischen Banken nicht im eigenen Namen aufgetreten. Vielmehr habe sie gegenüber den Banken erwähnt, daß sie neben e...