Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Prozesskosten zur Durchsetzung eines im Erfolgsfalle in den Nachlass fallenden Auskunfts- und Herausgabeanspruchs gegen einen Miterben sind auch dann als zur Erlangung des Erwerbs aufgewandte Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn sie aufgrund des ungünstigen Ausgangs des Rechtstreits nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen stehen (entgegen Urteil des FG Nürnberg vom 18. März 1999 IV 184/98, EFG 1999, 661, und Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. März 2015 11 K 448/11).
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; BGB §§ 667, 1922, 2039 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der Erblasserin A1.
Die Erblasserin schloss mit dem Kläger und dessen Bruder, A2, am 20. Dezember 2005 einen notariell beurkundeten Erbvertrag ab. Damit setzte sie den Kläger und A2 zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Ferner traf sie eine Teilungsanordnung, mit der sie verfügte, dass der Kläger nach ihrem Tod das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück ...straße 2 sowie A2 nach ihrem Tod die in ihrem Eigentum stehenden Mietwohngrundstücke ...- X-Weg und Z-Weg erhalten sollten. Darüber hinaus ordnete sie Testamentsvollstreckung an.
A2 verwaltete seit Januar 2006 das Vermögen der Erblasserin, die ihm Vollmachten für die für sie geführten Bankkonten erteilt hatte. In dem Zeitraum vom Februar 2006 bis zum Februar 2012 hob A2 von einem für die Erblasserin bei der Kreissparkasse…geführten Konto Beträge von insgesamt 345.400,32 € ab. Darüber hinaus erteilte er Überweisungsaufträge und ließ Darlehensbeträge von insgesamt 94.323,07 € abbuchen. Während der Zeit seiner Vermögensverwaltung wurden zudem die Nebenkosten für die Mietwohngrundstücke ...- X-Weg und Z-Weg von dem für die Erblasserin geführten Konto beglichen.
Die Erblasserin verstarb am 5. April 2012.
Der Kläger machte im Dezember 2013 beim Landgericht (LG)…-…- eine Klage anhängig, mit der er beantragte, A2 zu verurteilen, Rechenschaft über die Abhebungen und Überweisungen von dem bei der Kreissparkasse…für die Erblasserin geführten Konto sowie über die Betriebskosten für die Mietwohngrundstücke ...- X-Weg und Z-Weg abzulegen. Weiterhin beantragte er, A2 zu verurteilen, die sich aus der Rechenschaftslegung ergebende Beträge zugunsten der Erbengemeinschaft an diese zu zahlen. Der Kläger trug vor, A2 mehrfach, zuletzt mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 erfolglos zur Erteilung einer Auskunft aufgefordert zu haben.
Das beklagte Finanzamt setzte erstmals gegen den Kläger mit Bescheid vom 21. Januar 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 163.039 € Erbschaftsteuer fest. Der Ermittlung des Wertes des Nachlasses legte es den Grundbesitz der Erblasserin, ein Guthaben bei der ...bank von 1.356 €, Hausrat mit einem Wert von 15.000 € und Schmuck mit einem Wert von 27.500 € sowie Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten von insgesamt 933.866 € zugrunde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein.
Das beklagte Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 2. Mai 2014 auf 113.350 € neu fest.
Das LG…verurteilte A2 am 8. Mai 2014, gegenüber der Erbengemeinschaft Rechenschaft über die Verwendung der Abhebungen und Überweisungen von dem für die Erblasserin bei der Kreissparkasse…geführten Konto sowie über die Betriebskosten für die Mietwohngrundstücke ...- X-Weg und Z-Weg abzulegen. Zur Begründung führte es aus: A2 sei nach § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, Rechenschaft abzulegen. Zwischen der Erblasserin und ihm sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Selbst wenn die Erblasserin ihm gegenüber zu Lebezeiten jahrelang auf eine Rechnungslegung verzichtet habe, hätten sich nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Geschäftsführung des A2 ergeben.
Auf die von A2 hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberlandesgericht (OLG)…-…- mit Urteil vom 18. Dezember 2014 das Urteil des LG…auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ein Auskunftsanspruch der Erblasserin sei nach Treu und Glauben durch einen stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber A2 entfallen. Ein Anspruch der Erblasserin auf Rechnungslegung sei auch nicht nachträglich auf Grund beachtlicher Gründe wieder aufgelebt.
Das Urteil des OLG…wurde rechtskräftig.
Der Kläger beantragte beim beklagten Finanzamt mit Schreiben vom 9. September und 12. Dezember 2015, die ihm in den Verfahren beim LG…und OLG…entstandenen Kosten von insgesamt 15.014,14 € als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Das lehnte das beklagte Finanzamt ab. Es wies den Einspruch des Klägers mit Entscheidung vom 3. Februar 2016 als unbegründet zurück und führte aus: Die Prozesskosten hingen nicht unmittelbar mit dem der Besteuerung unterworfenen...