Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen bei negativem Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Übertragung eines Betriebes in der Generationenfolge, dessen Substanz- und Ertragswert nicht die Hälfte des Werts der im Gegenzug eingegangenen Versorgungverpflichtung erreicht, können dennoch die Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge und dauernde Last behandelt werden, wenn sie aus den Erträgen erwirtschaftet werden können.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für Speisen, Getränke, Miete und Versicherungen, die er seinen Eltern aufgrund der Übertragung einer Gaststätte auf ihn schuldet, als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend machen kann.
Der Kläger ist Gastronom. Mit Vertrag vom 20.12.1987 übernahm er mit Wirkung ab dem 01.01.1988 von seinen Eltern die Gaststätte … mit allen Aktiva und Passiva mit Ausnahme des betrieblichen genutzten Pkw's. Die Gaststätte wurde in gepachteten Räumen betrieben. Der Pachtvertrag galt bis 31.12.1995 und verlängerte sich jeweils um drei weitere Jahre, wenn er nicht gekündigt wurde. Ein Entgelt für die Betriebsübertragung wurde nicht vereinbart. Aufgrund des Übertragungsvertrages hatte der am 23.04.1921 geborene Vater und die am 05.09.1920 geborene Mutter des Klägers gegen den Kläger einen Anspruch auf Entnahme von Speisen oder Lebensmitteln zur Zubereitung derselben sowie Getränken für den persönlichen Bedarf, die Übernahme der Miete für die bisherige Wohnung im Gebäude der Gaststätte sowie die Übernahme der Kosten für Strom und Heizung, außerdem die Übernahme der Beiträge für die noch laufenden privaten Versicherungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20.12.1987 in der Einkommensteuerakte des Beklagten Bezug genommen.
Aufgrund des Betriebes der Gaststätte wurden in den Jahren 1978 bis 1994 folgende Gewinne bzw. Verluste erzielt:
Jahr |
Gewinn |
Betreiber der Gaststätte |
1978: |
40.439,– DM |
„Eltern des Klägers” |
1979: |
38.524,– DM |
” |
1980: |
45.157,– DM |
” |
1981: |
12.865,– DM |
” |
1982: |
22.435,– DM |
” |
1983: |
31.625,– DM |
” |
1984: |
3.105,– DM |
(Geschäftsführer „Kläger”) |
1985: |
27.497,– DM |
” |
1986: |
11.472,– DM |
” |
1987: |
./. 23.296,– DM |
” |
1988: |
28.316,– DM |
„Kläger” |
1989: |
57.057,– DM |
” |
1990: |
87.407,– DM |
” |
1991: |
99.120,– DM |
” |
1992: |
63.809,– DM |
” |
1993: |
91.382,– DM |
” |
1994: |
91.598,– DM |
” |
Der Kläger war in den Jahren 1984 bis 1987 Geschäftsführer der Gaststätte mit einem vertraglichen Bruttogehalt von 50.400,– DM. Die in die Gewinn- und Verlustrechnung eingegangenen Aufwendungen für das Gehalt des Klägers und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für diese Jahre betrugen:
|
Gehalt |
Sozialversicherung |
insgesamt |
1984 |
50.400 DM |
8.562 DM |
58.962,– DM |
1985 |
30.987 DM (Krankheit) |
5.326 DM |
36.229,– DM |
1986 |
44.380 DM (Krankheit) |
7.855 DM |
52.235,– DM |
1987 |
50.400 DM |
9.354 DM |
59.754,– DM |
Aus der Bilanz der Gaststätte auf den 31.12.1987 ergibt sich ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 133.246,74 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bilanz Bezug genommen.
Die Eltern des Klägers hatten in den Jahren 1988 und 1989 neben den Leistungen des Klägers nur noch Einnahmen aus einer Rente in Höhe von 16.374,– DM in 1988 und 16.865,– DM ab 01.07.1989.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1988 folgende Aufwendungen aufgrund des Gaststättenübertragungsvertrages als dauernde Last geltend: Entnähme von Speisen, Lebensmitteln und Getränken DM 7.892, Übernahme der Kosten für Strom und Heizung DM 2.280, der Wohnungsmiete DM 3.240, der Versicherungsbeiträge DM 5.245,50, insgesamt DM 18.657. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1988 vom 19.03.1990 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen des Klägers aus dem Gaststättenübertragungsvertrag als dauernde Last. Mit Bescheid vom 17.01.1992 wurde diese Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert und die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Aufwendungen aus dem Gaststättenübertragungsvertrag festgesetzt. Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid fristgerecht Einspruch ein.
In der Einkommensteuererklärung für 1989 machte der Kläger folgende Aufwendungen aufgrund des Gaststättenübertragungsvertrages als dauernde Last geltend: Entnahme von Speisen, Lebensmitteln und Getränken DM 7.892, Übernahme der Kosten für Strom und Heizung DM 2.280, der Wohnungsmiete DM 3.432 und der Versicherungsbeiträge DM 3.373, insgesamt DM 16.977. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 1989 durch Bescheid vom 03.01.1992 ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest. Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 fristgerecht Einspruch ein.
Sowohl der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1988, als auch der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 24.08.1992 Klage...