Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.1996; Aktenzeichen I R 68/95)

 

Tatbestand

Geschäftsgegenstand der Klägerin wären Industriemontage. Apparate-, Behälter- und Maschinenbau. Seit dem 1.10.04 befindet sich die Klägerin in Liquidation.

Die Körperschaftsteuer des Streitjahres 01 setzte der Beklagte zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom … erklärungsgemäß nach einem zu versteuernden Einkommen von … DM auf … DM fest.

Am … beschloß die Klägerin für 01 eine Gewinnausschüttung des Handelsbilanzgewinns von … DM, die am … ausgezahlt wurde, und am, … eine Vorabausschüttung für 03 in Höhe von … DM, die (laut Kapitalertragsteueranmeldung) am selben Tag ausgezahlt wurde. Die Vorabausschüttung für 03 verrechnete der Beklagte im Feststellungsbescheid gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz –KStG– mit dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) zum 31.12.03 ….

Im Jahr 04 fand bei der Klägerin eine Prüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … statt, die unter anderem Körperschaftsteuer 00 bis 02 betraf. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, daß unter anderem Provisionen in Höhe von … DM … DM … und … DM (…) gemäß § 160 Abgabenordnung –AO– nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien (Textziffer … des Berichts vom …).

Textziffer … des Betriebsprüfungsberichts enthält den Hinweis, daß die sich aus der am … beschlossenen Ausschüttung des Bilanzgewinns laut Handelsbilanz vom … in Höhe von … DM ergebenden Körperschaftsteueränderungen bei der Veranlagung 01 zu berücksichtigen seien. Die Ausschüttung müsse aus dem vEK zum 31.12.02 erfolgen. Wegen der Berechnung des vEK zu diesem Stichtag durch den Prüfer wird auf Anlage … zum Betriebsprüfungsbericht Bezug genommen.

Der Beklagte änderte entsprechend dem Vorschlag der Betriebsprüfung die Körperschaftsteuerfestsetzung 01 gemäß § 164 Abs. 2 AO durch Bescheid vom … in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Die Körperschaftsteuer ermittelte der Beklagte wie folgt:

Zu versteuerndes Einkommen

… DM

Tarifbelastung

… DM

Körperschaftsteuerminderung

… DM

Körperschaftsteuererhöhung

… DM

Körperschaftsteuer

… DM

Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Körperschaftsteuerbescheide 00 und 04 sowie die Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG zum 31.12.00 bis 02 änderte der Beklagte ebenfalls aufgrund der Betriebsprüfung. Der Feststellungsbescheid zum 31.12.02 vom … (EK 56: … DM; EK 36: … DM; EK 02: … DM; EK 03: ./. … DM) wurde bestandskräftig.

Für 04 (Rumpfwirtschaftsjahr 01.01. bis 31.08.) erklärte die Klägerin ein negatives (zu versteuerndes) Einkommen in Höhe von … DM, das der Beklagte der Körperschaftsteuerveranlagung für dieses Jahr durch Bescheid vom … zugrundelegte.

Den Verlust aus 04 trug der Beklagte durch Bescheid vom selben Datum gemäß § 10d Einkommensteuergesetz –EStG– auf 02 zurück. Dadurch ergab sich für 02 statt des zuvor angesetzten zu versteuernden Einkommens von … DM ein solches von … DM und eine Körperschaftsteuer von … DM (vorher … DM).

Für 02 hat die Klägerin keine Ausschüttung vorgenommen.

Wegen des Verlustrücktrags und der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 02 änderte der Beklagte auch den Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG zum 31.12.02 durch Bescheid vom … in dem er die Teilbeträge des vEK in Höhe von … DM EK 56, … DM EK 36, … DM EK 02 und ./. … DM EK 03 feststellte. Wegen der Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom … zu den Gerichtsakten gereichte Berechnung Bezug genommen.

Aufgrund der Änderung des Feststellungsbescheides gemäß § 47 KStG zum 31.12.02 änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid 01 gemäß § 175 AO durch Bescheid vom …. Die Körperschaftsteuer ermittelte er in diesem Bescheid wie folgt:

Zu versteuerndes Einkommen

… DM

Tarifbelastung

… DM

Körperschaftsteuerminderung

… DM

Körperschaftsteuererhöhung

… DM

Körperschaftsteuer

… DM.

Wegen der Berechnung der Körperschaftsteuerminderungs- und -erhöhungsbeträge wird ebenfalls auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom … Bezug genommen.

Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 01 hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben, zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen wird: Die Auslegung des § 33 Abs. 3 KStG durch den Beklagten entspreche nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Grundsätzlich solle der Verlustrücktrag eine Steuerentlastung für vorangegangene Jahre schaffen. Weil ausgeschüttete Gewinne von der Körperschaftsteuer entlastet würden, würde ein Verlustrücktrag insoweit für das abgelaufene Kalenderjahr keine Steuerentlastung bringen. Deshalb sei gemäß § 8 Abs. 4 KStG (später Abs. 5) der Verlustrücktrag nach § 10d EStG nur vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen den ausgeschütteten Gewinn übersteige. Um eventuelle Nachteile auszuschließen, sei mit § 33 Abs. 3 KStG eine Schutzvorschrift geschaffen worden. Danach werde die vor dem Verlustrücktrag vorgenommene Verrechnung von Gewinnausschüttungen festgeschrieben. Die Gewinnausschüttung nach Verlustrücktrag müs...

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