Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehalts- und Mietzuschüsse für Warenkontrolle im Ausland als Kollektionskosten bei Textilimport; Zollwert; Textilimport; Kollektionskosten; Gehaltszuschuss; Mietzuschuss; Warenkontrolle
Leitsatz (redaktionell)
Zum Zollwert für Textilimporte aus dem Außengebiet gehören als anteilige im Ausland angefallene Kollektionskosten auch von dem Käufer ohne vertragliche Verpflichtung übernommene Personalaufwendungen für die Durchführung einer Warenkontrolle am Herstellungsort.
Normenkette
EWGV 1224/80 Art. 3 Abs. 1, 3 Buchst. a S. 1, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bestimmte Zahlungen für im Ausland tätige Mitarbeiter den Zollwert erhöhen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend unbegründet.
Die Inanspruchnahme der Klin für Zahlungen von Mitarbeitergehältern einschließlich Mietkostenübernahmen für in Hongkong tätige Mitarbeiter mit den noch angefochtenen Steuerbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nach § 100 Abs. 1 S.1 Finanzgerichtsordnung - FGO - aufzuheben, soweit sie ... DM übersteigt.
Diese weitergehende Inanspruchnahme ist rechtswidrig und verletzt die Klin in ihren Rechten.
Die A, deren Rechte und Pflichten die Klin durch die Verschmelzung übernommen hat, wurde nämlich durch den Steueränderungsbescheid vom 24.06.1991 für die Gehaltszahlungen und Mietkostenübernahmen bis einschließlich März 1988 nicht innerhalb der Frist des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79 in Anspruch genommen.
Zwar stellt auch ein Steueränderungsbescheid, dem wie dem Bescheid vom 24.06.1991 ein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO fehlt, eine Nachforderung gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79 dar (s. BFH, Beschluss v. 15.06.1993, VII B 14/93, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1993, 351 f., 351).
Gleichwohl erfolgte diese Nachforderung für Gehaltszahlungen und Mietkostenübernahmen in Hongkong tätiger Mitarbeiter für 1987 und die ersten drei Monate des Jahres 1988 verspätet.
Der am 25.06.1991 zur Post gegebene Bescheid ist der Klin nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erst am 28.06.1991 bekannt gegeben worden, so dass mit ihm Zoll nur für Einfuhren, deren Zollschuld vom 28.06.1988 an entstanden war, nacherhoben werden konnte.
Hat, wie von der Klin unwidersprochen angegeben, die Tätigkeit der Mitarbeiter etwa drei Monate später zu Einfuhren geführt, geht der Senat im Rahmen der ihm nach § 96 Abs. 1 S.1 FGO in Verbindung mit § 162 AO eingeräumten Schätzungsbefugnis davon aus, dass erst die für April 1988 geleisteten Gehalts- und Mietzuschusszahlungen sich in Einfuhren niedergeschlagen haben, für die die Zollschuld vom 28.06.1988 entstanden ist.
Damit können die Gehalts- und Mietzuschusszahlungen für 1987 gar nicht und die Gehalts- und Mietzuschusszahlungen nur für die letzten neun Monate des Jahres 1988 in Höhe von ... DM der Nacherhebung zugrundegelegt werden.
Dadurch verringert sich der Betrag der Gehalts- und Mietzuschusszahlungen, den die BpZ mit DM ermittelt hatte, auf DM. Aus diesem Betrag ergibt sich nach der nachvollziehbaren und auch in diesem Verfahren sonst nicht beanstandeten Schätzungsmethode des Bekl und der BpZ unter Anwendung eines Durchschnittszollsatzes von 13,52% nur noch ein nachzuerhebender Zoll von ... DM.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Bekl fallen die Zahlungen an die B für die Mitarbeitergehälter und die Mieten einiger Mitarbeiter nicht unter Art. 3 Abs. 3 Buchst. a S.1 VO (EWG) Nr. 1224/80.
Zwar können auch zusätzliche warenbezogene Zahlungen nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a S. 1 VO (EWG) Nr. 1224/80 zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware und damit zu dem bei entgeltlichen grenzüberschreitenden Kauf- oder Werklieferungsverträgen der Verzollung zugrunde zu legenden Transaktionswert i.S. des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1224/80 gehören. Nach jener Vorschrift ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer (in der Gemeinschaft) an den Verkäufer (im Drittland) oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der A und dem jeweiligen Verkäufer derart, dass die A mit von ihr zu bezahlendem Personal für die auf Aspekte des Design abstellende Kontrolle zu sorgen hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der von der A für das Personal in Hongkong zu tragende Aufwand stellt daher nur Zahlungen dar, die die A als Käufer an die B tatsächlich entrichtet hatte.
Diese Zahlungen sind damit auch keine Bedingung des Kaufgeschäfts, denn es ist nicht erken...