rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid des beklagten Finanzamts vom 7. April 1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1995 wird aufgehoben, soweit damit mehr als 116.732,– DM Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, wobei die dem Kläger zinslos zu stundende Steuer auf 71.212,– DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Oktober 1994 (UR-Nr.) übertrug die am 21. Oktober 1923 geborene Mutter des Klägers, X, diesem das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung A, Flur, Flurstück (B) sowie Gemarkung V, Flur, Flurstücke und (S) und das Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung im Wege vorweggenommener Erbfolge. Unter II. 2. der notariellen Urkunde vom 10. Oktober 1994 wurde vereinbart, daß der Kläger eine Gegenleistung – „ausgenommen die Schuldübernahme gemäß Abschnitt III und den vorbehaltenen Nießbrauch gemäß Abschnitt IV dieser Urkunde” – nicht zu erbringen hatte. Ferner enthält die notarielle Urkunde vom 10. Oktober 1994 folgende Regelungen:
„III. Schuldübernahme
Der Erwerber übernimmt die vorgenannten Grundpfandrechte und die durch diese Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten nach dem Inhalt der die Grundpfandrechte und die persönlichen Forderungen betreffenden ihm bekannten Urkunden mit Zinsen und allen sonstigen Nebenleistungen zur völligen Entlastung des bisherigen Schuldners von dem Tage ab, in dem das dem Veräußerer vorbehaltene Nießbrauchsrecht erlischt. …
Die vorgenannten Verbindlichkeiten übernimmt der Erwerber als Selbstschuldner, und zwar dergestalt, daß jeder Gläubiger einen unmittelbaren Zahlungsanspruch erlangt, unabhängig davon, ob die Gläubiger den bisherigen Schuldner aus der Schuldhaft frei[ge]geben werden oder nicht.
Soweit oben vollstreckbare Grundpfandrechte übernommen wurden, übernimmt hiermit der Erwerber bei Grundschulden für die Zahlung des Grundschuldnennbetrages und bei Hypotheken für die gesicherte Darlehensforderung jeweils nebst den im Grundbuch eingetragenen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen die persönliche Haftung und unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung den eingetragenen Gläubigern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die jeweiligen Gläubiger sollen sich ohne weitere Nachweise jederzeit vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde erteilen lassen können; sie sind befugt, den Erwerber ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz aus dieser persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Anspruch zu nehmen. …
IV. Nießbrauchsvorbehalt
Frau X behält sich an dem übertragenen Grundbesitz den lebenlänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Im Rahmen dieses Nießbrauches wird vereinbart, daß der Nießbraucher sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen wie ein Eigentümer zu tragen hat. Der Nießbraucher ist demnach insbesondere verpflichtet:
…
c) auf die Dauer des Nießbrauchs die Tilgungsleistungen auf die durch die übernommenen Grundpfandrechte abgesicherten und an deren Stelle tretenden Verbindlichkeiten entsprechend dem derzeitigen Tilgungsplan zu tragen; diese Verpflichtung gilt auch für weitere Grundpfandrechte, die zukünftig mit Zustimmung des Nießbrauchers für solche Darlehen bestellt werden, die zur Verbesserung und/oder Renovierung des Grundbesitzes aufgenommen werden; eine Änderung von Tilgungsplänen und/oder die Ersetzung bestehender Verbindlichkeiten durch andere bedürfen der Zustimmung des Nießbrauchers. Eine Verpflichtung des Nießbrauchers, Zins- und/oder Tilgungsleistungen für solche Grundpfandrechte zu tragen, die ohne seine Zustimmung bestellt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. …
VI. Auflassung und Grundbuchanträge
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß das Eigentum an dem übertragenen Grundbesitz, wie in Abschnitt II Abs. 1 dieser Urkunde aufgeführt, auf den Erwerber übergeht.
- Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in die genannten Grundbücher sowie die gleichzeitige Eintragung des Nießbrauchsrechtes für Frau X mit dem Inhalt, wie er unter IV. dieses Vertrages niedergelegt ist. Das Nießbrauchsrecht soll mit dem Vermerk eingetragen werden, daß zur Löschung der bloße Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. …”.
In seiner am 24. März 1995 abgegebenen Schenkungsteuererklärung vom selben Tage machte der Kläger erwerbsmindernd 7.285,– DM Erwerbsnebenkosten geltend. Ferner machte er übernommene Verbindlichkeiten von insgesamt 3.141.727,93 DM erwerbsmindernd geltend.
Mit Schenkungsteuerbescheid vom 7. April 1995 setzte das beklagte Finanzamt gegen den Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 118.360,– DM Schenkungsteuer fest. Dabei zog es von dem mit insgesamt 1.173.340,– DM ermittelten Steuerwert der übertragenen Grundstücke und des Erbbaurechts (140 v.H. der jeweiligen Einheitswerte) lediglich die vom Kläger geltend gemachten Erwer...