Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit zur erfolgswirksamen Verbuchung einer vom Betriebsunternehmen erteilten Pensionszusage als Forderung im Besitzunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
- Im Falle einer Betriebsaufspaltung sind bei dem Betriebsunternehmen als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnende Zuführungen zu einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten unverfallbaren Pensionszusage erfolgswirksam als Forderungen des bilanzierenden Besitzunternehmens zu erfassen.
- Der Aktivierung der unverfallbaren Pensionsanwartschaft steht die alleine im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigende aufschiebende Bedingtheit des Anspruchs nicht entgegen.
- Auch der fehlende Zufluss der Pension ist aufgrund des Realisationsprinzips und der Nichtanwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 17 BetrAVG bei einem GmbH- Alleingesellschafter unerheblich.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 20; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine vom Betriebsunternehmen erteilte Pensionszusage im Besitzunternehmen erfolgswirksam als Forderung verbucht werden kann, soweit sie eine verdeckte Gewinnausschüttung des Betriebsunternehmens an den begünstigen Gesellschafter-Geschäftsführer darstellt.
Die Klägerin ist Alleinerbin des am 08.03.1999 verstorbenen Jürgen M.
Herr M. war bis zum 03.12.1998 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Jürgen M. GmbH (im weiteren GmbH genannt), die gemäß Vertrag vom 28.06.1983 zum 01.01.1983 durch Umwandlung aus dem bis dahin bestehenden Einzelunternehmen des Jürgen M. hervorgegangen ist. Das von Herrn M. geleistete Stammkapital belief sich auf 100.000 DM. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Montage-, Mess-, Zuführungs- und Bearbeitungsautomaten für die Großindustrie auf dem Gebiet der Metallverarbeitung. Der Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und Herrn M. wurde am 03.01.1983 abgeschlossen. Zum 04.12.1998 übertrug Herr M. 50 % der Firmenanteile auf die Klägerin. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Herrn M. fasste die Gesellschafterversammlung am 13.12.1998 im Klinikum B-Stadt den Beschluss, die Gesellschaft unter Einhaltung der Kündigungsfristen zum 30.04.1999 aufzulösen.
Herr M. war Eigentümer des von der GmbH genutzten Grundstücks A-Weg 2. Die Verpachtung erfolgte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Insoweit erzielte Herr M. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gesondert festgestellt wurden. Zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (Einzelunternehmens) gehörten neben dem Grundbesitz auch die Anteile an der GmbH in Höhe von 100.000 DM. Das Besitzunternehmen ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Wegfall der personellen Verflechtung endete die Betriebsaufspaltung am 03.12.1998.
Der Kläger reichte die Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns des Besitzunternehmens für die Jahre 1995 bis 1998 beim Beklagten ein. Der Beklagte stellte den jeweiligen Gewinn entsprechend den eingereichten Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –) fest.
Vom 14.06.2000 bis 17.01.2001 (Datum der Schlussbesprechung) fand im Besitzunternehmen eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 statt. Gleichzeitig erfolgte auch eine Prüfung bei der GmbH für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1998. Im Rahmen der Betriebsprüfung kam der Beklagte zu der Auffassung, dass die von der GmbH zu Gunsten von Herrn M. eingegangene Pensionszusage und damit die im Rahmen der Buchführung der GmbH gebildete Pensionsrückstellung steuerlich nicht anzuerkennen sei.
Die Pensionszusage hatte die GmbH am 01.01.1991 erteilt. Herrn M., der zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre und sechs Monate alt war, erhielt mit sofortiger Wirkung eine Pensionszusage, die eine einmalige Zahlung von 1.449.718 DM oder von fünf Jahresraten in Höhe von 324.677 DM oder drei Jahresraten in Höhe von 511.654 DM bei Erreichen der Altersgrenze vorsah, wobei die Altersgrenze entweder das 65. Lebensjahr oder im Fall der Kündigung durch die Firma oder im beiderseitigen Einvernehmen das 60. Lebensjahr war. Bei Tod des Versorgungsberechtigten als Versorgungsanwärter sollten fünf Jahresraten á 249.705 DM, drei Jahresraten á 393.506 DM oder eine einmalige Hinterbliebenenleistung i.H.v. 1.114.957 DM an die Witwe zur Auszahlung gelangen. Alternativ wurde auch die Zahlung von lebenslangen Renten (Alters- und Witwenrente) i.H.v. 10.000 DM bzw. 6.000 DM monatlich (letztere aus dem Betrag von 1.114.957 DM zu finanzieren, so dass die Rente bei späterem Beginn steigt) ins Belieben der Firma gestellt. Die Hinterbliebenenversorgung sollte den unterhaltsberechtigten Kindern des Herrn M. zustehen, falls er bei seinem Tod keine Witwe hinterlassen würde. Unter Tz. 4 sieht der Vertrag über die Versorgungszusage vor, dass bei einem Versorgungsfall nach vorzeitigem ...