Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache finden nur in engen Grenzen statt.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1-2
Tatbestand
I. Die Kläger hatten gegen den Beklagten wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991 Klage erhoben. Streitgegenstand waren die vom Beklagten teilweise im Schätzungswege angesetzten Besteuerungsgrundlagen. In der Sache drehte sich das - im zweiten Rechtszug anhängige - Verfahren allerdings um die Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden war. Dies hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Telefaxübermittlung an die im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten angegebenen Telefax-Nummer (eines Dritten, nämlich des für ihn zuständigen Postamtes) wirksam war, obwohl der Prozessbevollmächtigte angegeben hatte, die Sendung nicht erhalten zu haben. Der erkennende Senat hatte im ersten Rechtszug die Wirksamkeit der Bekanntgabe angenommen und die Klage unter Zulassung der Revision abgewiesen (EFG 1996, 511). Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BFH (Urteil vom 08.07.1998 I R 17/96, BStBl. II 1999, 48) erhob der Senat Beweis u.a. durch ein Sachverständigengutachten über die technischen Einzelheiten der Fax-Übermittlung. Nach Erhebung des Gutachtens, aber vor der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragten Anhörung des Gutachters teilte der Beklagte mit, er habe sich mit dem Kläger außergerichtlich verständigt und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die schriftliche Vereinbarung über die Verständigung fügte er in Kopie bei. Darin ist im Wesentlichen vereinbart, dass
- der ESt-Bescheid 1989 ersatzlos aufgehoben werde,
- die ESt-Bescheide 1990 und 1991 dergestalt geändert würden,
- dass bestimmte (negative) Gesamtbeträge der Einkünfte berücksichtigt würden und
- auf den 31.12.1990 und 31.12.1001 Bescheide über den verbleibenden Verlustabzug in einer jeweils bestimmten Höhe erlassen würden.
Über die Kosten des Verfahrens sollte vereinbarungsgemäß das Gericht entscheiden.
Die Kläger schlossen sich der Erledigungserklärung an und baten, bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass sie - die Kläger - "... ungerechtfertigt jahrelang unter außerordentlichen Kosten für Pfändungen der Bankkonten, Sicherungshypotheken, Abschlagszahlungen und Rechtsanwaltshonoraren ..." gelitten hätten, obwohl der Sachverhalt, wie das ".. Protokoll .." bestätige, "... eindeutig und klar von Anfang an richtig erklärt gewesen sei". Bei dem Protokoll handelt es sich um einen mehrseitigen Vermerk des Beklagten, der im Vorstadium der außergerichtlichen Einigung über die bisherige Entwicklung des Streitverfahrens erstellt worden ist. Er liegt dem Senat vor.
Der Senat legte in seiner Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 zur Last. Er ging dabei davon aus, dass nach § 138 Abs. 1 FGO die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes und somit in Anbetracht der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen zu treffen sei.
Der Prozessbevollmächtigte hat gegen den ihm am 07.12.2001 zugegangenen Beschluss am 06.01.2001 "Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde" erhoben und beantragt sinngemäß, eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO zu treffen und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten alleine aufzuerlegen.
Die Entscheidung des Senats sei objektiv willkürlich. Die Kostenentscheidung habe nach § 138 Abs. 2 FGO zu erfolgen, weil der Beklagte dem Klagebegehren in vollem Umfange dadurch abgeholfen habe, dass er die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt hat. Die Kostenfolge des § 138 Abs. 2 FGO sei in diesem Falle zwingend, ein Ermessensspielraum bestehe für das Gericht nicht. Die Kostenentscheidung des Gerichts sei offenkundig und greifbar gesetzwidrig.
Der Beklagte beantragt, das eingelegte Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen.
Die Voraussetzungen für die eingelegten außerordentlichen Rechtsmittel, nämlich greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. Willkür, lägen nicht vor. Unrichtige Rechtsanwendung genüge nicht. Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger, er, der Beklagte müsse zwangsläufig die Kosten alleine tragen, weil er inzwischen dem Klagebegehren vollen Umfangs entsprochen hätte, treffe nicht zu, weil (auch) das Veranlassungsprinzip ein tragender Grundsatz des materiellen Kostenrechts sei. Danach sei es aber gerechtfertigt, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Kläger hätten die zur Korrektur der Bescheide erforderlichen Unterlagen und Nachweise erst im Rahmen der jetzt mit ihnen persönlich - ohne Einbeziehung des Prozessbevollmächtigten - geführten Gespräche vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte habe diese Unterlagen, obwohl sie ihm nach der Darstellung der Kläger spätestens seit Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens vorge...