Entscheidungsstichwort (Thema)

UStG: Geschäftsveräußerung, Schadensersatz im Rahmen eines Aufhebungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Parteien die vorzeitige Beendigung eines Pachtverhältnisses gegen Entgelt, so ist darin ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht aber eine Geschäftsveräußerung oder eine Schadensersatzleistung zu sehen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a S. 3

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Abschluss eines "Aufhebungs- / Abwicklungsvertrages" als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen und deshalb nicht steuerbar ist.

Der Antragsteller betreibt seit Mai 1990 (GewStA Bl 1) ein gewerbliches Unternehmen "B-Verkauf". Die Verkaufsstelle befand sich bis 1999 in der X-Straße. Am 29.06.1999 schloss der Antragsteller mit der "... (B)" GmbH & Co. KG (B) einen Aufhebungs- / Abwicklungsvertrag. In diesem Vertrag (BP-Arbeitsakte Bl. 19-20) heißt es u.a."

"... Die Parteien dieser Vereinbarung waren durch zwei Pachtverträge bezüglich des Pachtobjektes ... (X-Straße), Hamburg - Laden ... (Nr.) - verbunden, zuletzt durch den vom Pächter am 20.Januar 1999 unterzeichneten Pachtvertrag über den vorbezeichneten Pachtladen zum Zwecke des Vertriebes von Produkten u.a. der ... (B). Über den Inhalt und die Abwicklung des zuletzt zustande gekommenen Pachtvertrages besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit. Dies vorausgesetzt, schließen die Pachtvertragsparteien den nachstehenden Aufhebungs- / Abwicklungsvertrag ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage: 1. Das Pachtverhältnis über den Pachtladen ... (X-Straße) in Hamburg findet zum Ablauf des 30.Juni 1999 sein Ende. ... 3. Der Pächter verpflichtet sich, sein Personal derart zu übernehmen, dass er ... (B) aus sämtlichen Ansprüchen der Mitarbeiter bezüglich sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen ... freihält. Sollten die Mitarbeiter des Pächters ... ihre Rechte gemäß § 613 a BGB gegenüber ... (B) geltend machen, wird ... (B) betriebsbedingt das jeweilige Arbeitsverhältnis kündigen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes. Daraus entstehende direkte (u.a. Zahlungsansprüche) oder indirekte (Wegfall der Besetzungsmöglichkeit der Pächterstelle) Schäden trägt der Pächter. 4) a) ... Die an ... (B) herauszugebenden Gegenstände werden im gegenwärtigen Zustand herausgegeben. b) Die von ... (B) nicht übernommene Ware sowie Gegenstände verpflichtet sich der Pächter bis zum Ablauf des 30.Juni 1999 aus dem Pachtgeschäft zu entfernen ... 5) a) ... (B) verpflichtet sich, an den Pächter für die vorfristige Übergabe des Pachtgeschäftes eine Ersatzleistung in Höhe von DM 130.000 (...) zu zahlen. Die Zahlung ist mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig und zahlbar mit vertragsgemäßer Übergabe des Pachtgeschäftes nebst Zubehör und inventarisierter Ware Zug um Zug gegen zu quittierende Übergabe eines auf die ...Bank Hamburg gezogenen Schecks in genannter Höhe ... 7) ... Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam ... sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, an die die Parteien nicht gedacht haben, so wird dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke gilt eine solche wirksame Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe wie möglich kommt bzw. die die Parteien getroffen hätten, hätten sie die Lücke bedacht."

Nach Beendigung des obigen Pachtverhältnisses betreibt der Antragsteller eine B Verkaufsstelle in Y-Weg, Hamburg (UStA Bl 46, 49).

In der Umsatzsteuererklärung 1999 erklärte der Antragsteller Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (Lieferungen und Leistungen) in Höhe von 37.491 DM und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 739.434 DM (UStA Bl. 46 R). Er errechnete einen Umsatzsteuerüberschuss von minus 2.321 DM. Durch Mitteilung vom 12.03.2001 (UStA Bl 48) stimmte der Antragsgegner dieser Erklärung zu.

In der Zeit von März bis Oktober 2002 fand beim Antragsteller eine Betriebsprüfung auch wegen Umsatzsteuer 1999 stand. Der Betriebsprüfer wertete das von B gezahlte Entgelt als steuerpflichtige Ersatzleistung und errechnete die daraus resultierende Umsatzsteuer mit 17.931,04 DM (BPAkte Bl.8). Entsprechend änderte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.12.2002 die Umsatzsteuerfestsetzung auf 20.428,00 DM (10.444,67 EUR) und hob den Vorbehalt der Nachprüfung (§164 Abs.3 AO) auf.

Am 30.12.2002 legte der Antragsteller per fax gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein (Rb-Akte Bl.3) und beantragte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 17.931,04 DM (9.167,99 EUR). Weder die Betriebsprüfung noch die Veranlagung hätten sich mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und auch nicht die in Frage kommenden Befreiungsvorschriften geprüft.

Mit Bescheid vom 22.01.2003 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil er nicht begründet worden sei (Rb-Akte Bl.15). Nach Aktenlage bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rec...

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