Tatbestand
Die Klägerin ist Steuerberaterin. Sie schloß 1984 mit dem Steuerberater T einen Sozietätsvertrag. Die bisherige Einzelpraxis der Klägerin sollte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fortgeführt werden. T zahlte für die Aufnahme als Sozius … DM. Die Zahlung sollte Entgelt sein für 50 % der in der Schlußbilanz der Einzelpraxis der Klägerin zum 31.05.1984 ausgewiesenen „Aktiva und Passiva einschließlich der stillen Reserven”. T leistete die vereinbarte Zuzahlung 1984 in drei Raten, zum überwiegenden Teil (… DM) auf Sozietätskonten, zu einem geringen Teil (… DM) auf das Privatkonto der Klägerin (FGA Bl. 20). Die auf die Sozietätskonten geleisteten Beträge hat die Klägerin später – noch im Jahre 1984 – entnommen.
In der Eröffnungsbilanz der Sozietät sind die Wirtschaftsgüter der Einzelpraxis der Klägerin mit dem Teilwert angesetzt (Buchkapital per 31.05.1984: … DM + stille Reserven: … DM). Das Gesamtkapital der Eröffnungsbilanz belief sich auf … DM (einschließlich … DM Genossenschaftsanteile T); es teilte sich wie folgt auf:
Klägerin
T
DM
DM
Buchkapital
Einzelpraxis per 31.05.1984
stille Reserven
(je 50 %)
Genossenschaftsanteil
T
zusammen
Ergänzend zur Eröffnungsbilanz der GbR erstellte die Klägerin eine (negative) „Ergänzungsbilanz gem. § 24 UmwStG per 01.06.1984”, die wie folgt lautete:
Aktiva
DM
Passiva
DM
Kapital
Büroeinrichtung
Praxiswert
In der Gewinnfeststellungserklärung 1984 für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1984 erklärte die Klägerin einen laufenden Gewinn von DM. Einen Veräußerungsgewinn erklärte sie – gestützt auf § 24 UmStG – nicht.
Bei der neu gegründeten Sozietät H fand im April 1989 eine Außenprüfung statt. Die Betriebsprüfung erhöhte die in den negativen Ergänzungsbilanzen für 1984 und 1985 erklärten Sonderbetriebseinnahmen. Die aufgrund der Außenprüfung gegen die Sozietät erlassenen Feststellungs-Änderungsbescheide 1984/1985 vom 25.04.1989 sind bestandskräftig.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 (Streitjahr) der Klägerin berücksichtigte der Beklagte – gestützt auf den BdF-Erlaß vom 16.06.1978-IV. B 2-S 1909-8/78 (Anhang 14 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984, S.652) – den von T bezahlten Preis in Höhe von … DM als laufenden Gewinn der Klägerin. Dabei stützte er sich insbesondere auf Tz. 73f des genannten BdF-Erlasses. Der Beklagte erhöhte demgemäß den bisher festgestellten laufenden Gewinn aus der Praxis der Klägerin (… DM) um … DM (./. … DM = 50 % der Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter der Einzelpraxis (… DM)). RbA Bl. 18
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 vom 11.09.1989 legten die Kläger am 14.09.1989 Einspruch ein. Sie machten geltend:
Der Beklagte habe die negative Ergänzungsbilanz der GbR durch die Bp im April 1984 überprüft und anerkannt. Die aufgrund der Bp erlassenen – bestandskräftigen – Feststellungsbescheide gegen die GbR seien Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) gegenüber der Einkommensteuerveranlagung der Kläger. Auch für die Einkommensteuerveranlagung 1984 der Kläger sei deshalb verbindlich festgestellt, daß der Veräußerungspreis der Einzelpraxis 0.- DM betrage- entsprechend dem Ansatz gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG in der Eröffnungsbilanz der GbR.
Bei einer materiell-rechtlichen Überprüfung des Sachverhalts komme man zum gleichen Ergebnis, daß nämlich der Gewinn 0 DM betrage. Gewichtige Literaturstimmen hielten bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine erfolgsneutrale Praxiseinbringung für möglich (RbA Bl. 85 ff).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27.02.1995 als unbegründet zurück. Die Feststellungsbescheide gegen die GbR entwickelten keine Bindungswirkung hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung der Kläger und der Gewinnermittlung der Einzelpraxis der Klägerin. Die Zuzahlung von … DM sei nicht Betriebsvermögen der GbR geworden. Soweit T zunächst auf Sozietätskonten gezahlt und die Klägerin diese Beträge später entnommen habe, sei der wirtschaftliche Gehalt der Vorgänge der gleiche wie eine Zahlung direkt in das Privatvermögen der Klägerin (vgl. auch Tz. 77 des BdF-Erlasses vom 16.06.1978 a.a.O.). Der bei der Veräußerung der Anteile an den Wirtschaftsgütern erzielte Gewinn sei laufender Gewinn, der nicht durch Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden könne. Die Eröffnungsbilanz der GbR weise zutreffend für T die für … DM erworbene erste Hälfte – zum Teilwert – aus; für die Klägerin sei – ebenfalls zum Teilwert – die ihr verbliebene zweite Hälfte der Anteile an den Wirtschaftsgütern der Einzelpraxis bilanziert. Nur den Veräußerungsgewinn hinsichtlich der zweiten Hälfte habe die Klägerin durch Aufstellung einer Ergänzungsbilanz vermeiden können. Die erste, an T veräußerte Hälfte sei laufender Gewinn.
Dagegen haben die Kläger am 17.03.1995 Klage erhoben. Sie tragen vor:
Die bestandskräftigen Feststellungsbescheide gegenüber der GbR hätten nach § 171 Abs. 10 AO bindend festgestellt, daß das steuerliche Kapitalkonto der Klägerin in der Eröffnungsbilanz der Sozietät gegenüber dem Kapitalkonto in der Schlußbilanz der Einzelpra...