rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsfrist für eine Steuerentlastung gemäß § 53 EnergieStG

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der Formulierung "beim Hauptzollamt" in § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV ist der Eingang beim zuständigen Hauptzollamt gemeint.

 

Normenkette

EnergieStG § 53; EnergieStV § 98 Abs. 1; AO § 155 Abs. 4, § 169 Abs. 1-2, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3, § 110

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Die Klägerin beantragte die Entlastung der Energiesteuer nach § 53 EnergieStG für das Kalenderjahr 2010. Den Antrag hatte sie am 28.12.2011 formuliert und an das Hauptzollamt A gesandt, er trägt den Eingangsstempel "30.12.2011" des Hauptzollamts A und wurde von dort an den Beklagten weitergeleitet, wo er am 05.01.2012 einging.

Mit Bescheid vom 07.03.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Steuerentlastung könne nicht gewährt werden, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.

Am 02.04.2012 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Sie meint, der Antrag sei rechtzeitig beim Hauptzollamt A eingegangen. Dass er nicht beim Beklagten gestellt worden sei, könne ihr nicht angelastet werden, da sie die Blockheizkraftwerke jeweils beim Hauptzollamt A angemeldet und keinen Hinweis erhalten habe, dass dies der falsche Adressat sei. Außerdem sei der Antrag nach ihrer Faxbestätigung schon am 29.12.2011 um 10:19 Uhr beim Hauptzollamt A eingegangen und hätte noch am 29.12. oder 30.12.2011 - beides seien reguläre Arbeitstage gewesen - weitergeleitet werden können. Auch hätte man sie, die Klägerin, umgehend informieren können, dann hätte sie den Antrag noch rechtzeitig an den Beklagten faxen können.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2012 zurückgewiesen. Die Festsetzungsfrist sei am 31.12.2011 abgelaufen. Eingegangen sei der Antrag beim zuständigen Beklagten aber erst am 05.01.2012. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nach § 169 AO komme nicht in Betracht. Auf Verschulden des Steuerpflichtigen komme es für den Lauf der Frist nicht an. Das Risiko des nicht fristgerechten Eingangs bei der zuständigen Behörde trage der Steuerpflichtige.

Mit ihrer am 22.06.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2012 zu verpflichten, ihr die beantragte Steuerentlastung für das Kalenderjahr 2010 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, das Blockheizkraftwerk hätte nicht förmlich angemeldet werden müssen. Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin wäre ihr das Steuerentlastungsverfahren erläutert worden. Gerade am letzten Tag des Jahres ginge eine Vielzahl von Anträgen und Steueranmeldungen ein, die einen vorgegebenen Geschäftsgang durchliefen und in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet würden. Dies könne je nach Arbeitsanfall ein bis zwei Arbeitstage in Anspruch nehmen. Er habe auch nicht notwendigerweise davon ausgehen können, nicht der richtige Adressat zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2012 nicht vertreten war. Der für sie erschienene Bevollmächtigte war nach Maßgabe von § 62 Abs. 2 FGO nicht vertretungsberechtigt und musste daher gem. § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückgewiesen werden. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 91 Abs. 2 FGO.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

Der Bescheid vom 07.03.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2012 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Energiesteuerentlastung (§ 101 S. 1 FGO).

Die Klägerin hat keinen Entlastungsanspruch, weil sie die Steuerentlastung gemäß § 53 EnergieStG nicht fristgerecht beantragt hat.

Nach § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV wird die Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Durch die Formulierung "beim Hauptzollamt" wird deutlich, dass der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden muss, dass es also für die Frage der Antragsfrist auf den Eingang beim zuständigen Hauptzollamt ankommt. Andernfalls hätte es des Hinweises "beim Hauptzollamt" (bei dem und nicht bei einem Hauptzollamt) nicht bedurft. Zuständiges Hauptzollamt war hier der Beklagte. Da die Klägerin die Entlastung für die im Kalenderjahr 2010 verwandten Energieerzeugnisse beantragt hat, lief die Frist demzufolge bis zum 31.12.2011. Beim Beklagten ging der Antrag ausweislich des Ei...

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